Friedrich Merz, MdB,
Rechtsanwalt, stellv. Vorsitzender der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Berlin

Geringe Aussichten des "Steuervergünstigungsabbaugesetzes" im Vermittlungsverfahren

Am 14.3.2003 hat nicht nur der Bundeskanzler im Deutschen Bundestag seine mit Spannung erwartete Regierungserklärung abgegeben; fast zeitgleich lehnte die Mehrheit der Länder im Bundesrat das "Steuervergünstigungsabbaugesetz" der Regierung ab, das im Deutschen Bundestag am 20.2.2003 noch eine Mehrheit gefunden hatte. Die Bundesregierung hat bereits zwei Tage vor der Ablehnung durch den Bundesrat einen Vorratsbeschluß gefaßt, den Vermittlungsausschuß anzurufen. Dies ist zwischenzeitlich geschehen. Welche Aussichten hat das Gesetz also im bereits begonnenen Vermittlungsverfahren?

Gegenstand des Vermittlungsverfahrens

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthielt ursprünglich 48 Vorschläge, "Steuervergünstigungen" abzubauen. Dazu gehörten so unterschiedliche und wichtige Dinge wie die Anhebung der Mehrwertsteuer für Schnittblumen und Katzenfutter vom reduzierten Satz auf den Normalsatz wie auch die Anhebung der pauschalen Besteuerung der privaten Nutzung von Firmenwagen und die Einführung einer "Mindeststeuer" für Kapitalgesellschaften durch Verkürzung des steuerlichen Verlustvortrags. Von den ursprünglich 48 Einzelvorschlägen sind 41 in das Gesetzgebungsverfahren gelangt und in der Fassung der Beschlußempfehlung des federführenden Finanzausschusses 36 verblieben. Diese sind nach dem Willen der Bundesregierung jetzt auch Gegenstand des Vermittlungsverfahrens.

Korrekturbedarf bei der Körperschaftsteuer ...

Die Unionsseite, CDU/CSU-Bundestagsfraktion wie die unionsregierten Länder, haben seit dem Herbst des letzten Jahres immer wieder darauf hingewiesen, daß es Korrekturbedarf bei der Körperschaftsteuer gibt. Nach der Steuerreform des Jahres 2000 ist die Körperschaftsteuer aufgrund vielfältiger Einflüsse um über 20 Mrd. Euro p.a. zurückgegangen. Im Jahr 2001 hat es im Saldo sogar höhere Körperschaftsteuererstattungen als -einnahmen gegeben. Eine der Ursachen für diese Entwicklung war die sehr viel schnellere Auflösung und Ausschüttung der mit höherer Körperschaftsteuer aus früherer Zeit vorbelasteten Eigenkapitalbestandteile vieler Kapitalgesellschaften. Ursprünglich war eine Zeitspanne von bis zu 15 Jahren für diesen Prozeß angenommen worden. Mit Zustimmung der Unionsseite kann im Vermittlungsverfahren darüber verhandelt werden, wie die Ausschüttung der noch vorhandenen Guthaben über einen längeren Zeitraum gestreckt werden kann ohne daß dadurch die Guthaben verfallen. In einem eigenen Gesetzesantrag hat der Freistaat Sachsen außerdem im Bundesrat einen Vorschlag gemacht, wie die Auszahlung der Eigenheimzulage neu ausgerichtet werden kann auf eine Gleichbehandlung des Hauserwerbs aus vorhandenem Bestand und des Baus eines neuen Hauses. Alle anderen Bestandteile des "StVergAbG" sind nicht verhandelbar.

... insbesondere durch neue EuGH-Entscheidung

Allerdings zwingt die Entscheidung des EuGH v. 12.12.2002 -- Rs. C-324/00 -- Lankhorst-Hohorst GmbH ./. Finanzamt Steinfurt, GmbHR 2003, 44, den Gesetzgeber, in einem neuen Gesetzgebungsverfahren eine Überprüfung und Änderung von § 8a KStG und der Abzugsfähigkeit der Darlehenszinsen bei Gesellschafter-Fremdfinanzierung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang kann auch über eine mögliche Pauschalbesteuerung der seit 2001 steuerfreien Veräußerungserlöse von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 8b KStG) und die Verhinderung von unangemessenen Gestaltungen bei der Tonnagenbesteuerung (§ 4 Abs. 5 EStG) gesprochen werden. Diese drei Sachverhalte können aber schon aus formalen Gründen nicht Gegenstand des Vermittlungsverfahrens sein, denn die Regelungsgegenstände sind im Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht enthalten. Ein Vermittlungsvorschlag ist aber "an den Rahmen gebunden, der nach den bisherigen Beratungen im Bundestag inhaltlich und formal vorgezeichnet ist". So hat es das BVerfG am 7.12.1999 -- 2 BvR 301/98 entschieden. Wenn also gegen die genannten steuerlichen Gestaltungen und für die Einführung eines reduzierten Steuersatzes auf Veräußerungserlöse gesetzlicher Handlungsbedarf gesehen wird, dann sollte die Bundesregierung dazu einen neuen Gesetzgebungsvorschlag unterbreiten. Es sei schon jetzt darauf hingewiesen, daß insbesondere eine Änderung des § 8a KStG zahlreiche Fragen aufwirft, die sehr sorgfältiger Beratung vor allem mit dem Ziel bedürfen, Wege der notwendigen Fremdfinanzierung inländischer Unternehmen nicht unangemessen steuerlich zu belasten.


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