Marion Bickenbach,
Rechtsanwältin, Köln

Einführung des Euro für das Besteuerungsverfahren durch das "Steuer- Euroglättungsgesetz"

Umstellung der Steuererklärungen auf Euro ab 2002

Seit dem 1.1.1999 ist der Euro offizielle Währung der EU-Mitgliedstaaten. Während der Euro (EUR) derzeit nur als Rechnungseinheit der teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt, wird er ab dem 1.1.2002 die jeweiligen nationalen Währungen ersetzen und zum gesetzlichen und damit einzigen Zahlungsmittel für den Kreis der teilnehmenden Staaten. Ab dem 1.1.2002 ist, neben der bereits jetzt zulässigen Abgabe von Lohnsteueranmeldungen, Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen, auch die Abgabe sämtlicher anderer Steuererklärungen in Euro zulässig. Für die Besteuerungszeiträume vor dem 1.1.2002 sollen die Steuererklärungen noch in DM auszufüllen sein, voraussichtlich ab dem Veranlagungszeitraum 2002 wird jedoch die Abgabe der Steuererklärungen in Euro verlangt werden.

Umstellung der Steuergesetze auf "geglättete" Euro-Beträge

Die Einführung des Euro zum 1.1.2002 bedingt, daß die in den einzelnen Steuergesetzen festgelegten DM-Beträge nunmehr durch Euro-Beträge zu ersetzen sind. Durch Art. 1 der EU-Verordnung Nr. 2866/98 sind die Umrechnungskurse im Verhältnis zu den Währungen der EU-Mitgliedstaaten festgelegt worden. Der Umrechnungskurs beträgt danach für 1 Euro = 1,95583 DM (sechsstelliger Umrechnungskurs). Bei der Umrechnung von DM-Beträgen in Euro ist der DM-Betrag durch den sechsstelligen Umrechnungskurs zu dividieren. Die dadurch entstehenden Beträge sind gemäß der EG-Verordnung Nr. 1103/97 bei der Umrechnung DM/Euro auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden; bei Ergebnissen in der Mitte ist stets aufzurunden. Die Umrechnung der in den Steuergesetzen aufgeführten DM-Beträge führt dazu, daß kaum glatte Euro-Beträge ermittelt werden können. Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, diesem Problem Abhilfe zu schaffen, in dem er mit dem ab dem 1.1.2002 in Kraft tretenden Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz -- StEuglG) die in den einzelnen Steuergesetzen auftretenden DM-Beträge durch "geglättete" Euro-Beträge ersetzt.

Zielsetzung des Gesetzes ist, die in den einzelnen Steuergesetzen und Verordnungen enthaltenen DM-Signal-Beträge auf glatte Euro-Beträge umzustellen, um dadurch eine leichtere Orientierung im Rechtsverkehr sowie eine verbesserte Praktikabilität zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 14/3553, S. 1). Ferner soll durch die Umrechnung und Glättung eine Schlechterstellung des Steuerbürgers vermieden sowie die Glaubwürdigkeit und Akzeptanz des Euro bei den Bürgern gestärkt werden. Soweit eine Glättung von Euro-Beträgen notwendig und zweckmäßig ist, soll der Steuerbürger grundsätzlich nicht übervorteilt werden. Dennoch war es im Einzelfall unvermeidbar, das Umrechnungsverhältnis auf 2 DM = 1 Euro festzulegen.

Ausnahmen und Vergünstigungen

Der Gesetzgeber ist bei seinem Vorhaben, den Euro in allen Steuergesetzen einzuarbeiten, nicht völlig stringent vorgegangen. So wurde das Bewertungsgesetz von der Änderung ausgenommen mit der Folge, daß die Einheitswerte des Grundbesitzes nach wie vor in DM ermittelt werden und anschließend in Euro umzurechnen sind. Gemäß § 30 BewG n. F. ist der so ermittelte Euro-Betrag auf volle Euro abzurunden. Auch wenn hier in absehbarer Zeit eine Umstellung hinsichtlich der Ermittlung des Einheitswertes vorgesehen ist, bleibt es bis zur endgültigen Umstellung bei der bisher praktizierten Methode.

Mit der Einführung des StEuglG sind für den Steuerbürger auch einige – kleine – Vergünstigungen verbunden: So "verdoppelt" sich beispielsweise die Freigrenze für Sachbezüge gemäß § 8 Abs. 2 S. 9 EStG von 50 DM auf nunmehr Euro 50. Insgesamt schneidet der Bürger bei der Umrechnung im Kleinen jedoch besser ab als zur Zeit der DM-Beträge. Dagegen stehen jedoch die enormen Kosten, die durch die Euro-Umstellung für Unternehmen und Berater verursacht werden. Auch führt die Euro-Umstellung für die Gebietskörperschaften zu beachtlichen Steuermindereinnahmen, die es aufzufangen gilt.

Fazit

Das StEuglG ist die konsequente Folge auf die Einführung des Euro. Die den bislang bei der Festlegung der DM-Beträge in den Steuergesetzen innewohnenden Praktikabilitätserwägungen, z.B. Jahresbeträge in ohne Rest teilbare Monats-, Wochen- oder Tagesbeträge dividieren zu können, konnten bei der Glättung der Euro-Beträge nicht eingehalten werden, andernfalls wären die zu erwartenden Steuermindereinnahmen noch gravierender ausgefallen. Der Steuerbürger steht per Gesetz unter dem Strich nicht schlechter da als vorher. Die tatsächliche finanzielle Keule kommt am 1.1.2002 auf den Bürger jedoch in Form der versteckten Preiserhöhungen durch die Euro-Umstellung zu. Hier werden die Unternehmen die Gelegenheit nutzen und versuchen, die Umstellungskosten durch eine Preiserhöhung im Wege der Euro-Umstellung weiterzugeben. Und hier wird dann auch für den Fiskus ein Teil der erwartenden Steuermindereinnahmen wieder aufgefangen werden.

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