Richard Markl, Steuerberater / Sven Fritsche, Rechtsanwalt und Steuerberater, München*

 

Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz seit 1.4.2009 in Kraft

 

Neben einer Darstellung der mit dem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz v. 7.3.2009 (BGBl. I 2009, 451 ff.) neu geregelten staatlichen Förderung der Beteiligung von Mitarbeitern an Unternehmen soll in diesem Beitrag auch kurz Stellung zur alternativen Finanzierung von Unternehmen über Mitarbeiterkapitalbeteiligungen genommen werden.

 

I. Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz

Ziel des Gesetzes ist es, die derzeit geringe Verbreitung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodellen anzuheben.

 

1. Steuerfreiheit

Die bisherige steuerliche Begünstigungsregelung in § 19a EStG ist aufgehoben, und es wurde eine Neuregelung in § 3 Nr. 39 EStG geschaffen. Die wesentlichen Unterschiede zur bisherigen Gesetzeslage lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

2. Vermögenswirksame Leistungen

Für vermögenswirksame Leistungen, die in Beteiligungen angelegt werden, steigt der Fördersatz von 18 % auf 20 % (jeweils von 400 €). Der jährliche Förderhöchstbetrag steigt damit auf 80 €.

Die für diesen Fördersatz relevanten Einkommensgrenzen erhöhen sich von 17.900 € / 35.800 € auf 20.000 € / 40.000 € (jeweils Ledige / Verheiratete).

 

3. Mitarbeiterbeteiligungsfonds

Mit den über das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz neu eingeführten §§ 90l -- 90r InvG werden Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen als neue Fondskategorie eingeführt. Zusätzlich zu direkten Beteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen werden damit Beteiligungen von Mitarbeitern über einen speziellen Fonds -- z.B. für einzelne Branchen -- gefördert. Die wesentlichen Aspekte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

II. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen als Alternative bei der Unternehmensfinanzierung

Neben der Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen durch steuerbegünstigte Kapitalbeteiligungen kann die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen gerade in Zeiten der Finanzmarktkrise auch eine Möglichkeit zur Stärkung der Finanzkraft des Unternehmens sein.

In dem Umfang wie die Finanzkraft gestärkt werden soll, scheidet jedoch eine steuerbegünstigte Beteiligung der Mitarbeiter nach dem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz aus. Denn die Finanzkraft des Unternehmens wird nur gestärkt, soweit die Mittel zur Vermögensbeteiligung von den Mitarbeitern aufgebracht werden. Soweit die Mittelaufbringung durch die Arbeitnehmer und nicht durch freiwillige Leistungen des Unternehmens erfolgen, fehlt es jedoch an einer der Voraussetzungen für die steuerliche Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nach dem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz.

Möglich ist aber eine Kombination aus freiwilligen Leistungen des Unternehmers und darüber hinaus gehenden Leistungen des Mitarbeiters zur Kapitalbeteiligung am Unternehmen. Der Mitarbeiter hat einen Anreiz zur Beteiligung über die freiwilligen Leistungen des Unternehmens im Rahmen der steuerlich geförderten Höchstbeträge nach § 3 Nr. 39 EStG (360 € p.a.) und § 2 Nr. 1d VermBG (80 € p.a.) und stärkt mit seinen darüber hinausgehenden eigenen Leistungen die Finanzkraft des Unternehmens. Zu beachten ist jedoch, dass eine Steuerbegünstigung der freiwilligen Leistungen nur dann erfolgt, wenn die Beteiligungsmöglichkeit allen Mitarbeitern angeboten wird. Dies ist allerdings nicht immer im Unternehmerinteresse (z.B. aufgrund etwaiger mit einer Beteiligung verbundener Informations- und Mitwirkungsrechte der Mitarbeiter).

Aber auch ohne jegliche steuerliche Begünstigung kann die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen durchaus für Unternehmer und Mitarbeiter interessant sein: Für den Unternehmer, wie gesagt, als Alternative zur Schaffung von Liquidität kombiniert mit einer stärkeren Motivation der Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens und damit einhergehend einer erhöhten Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter; für den Arbeitnehmer (bei entsprechender Ausgestaltung) als alternative Anlagemöglichkeit gekoppelt mit einem neben seiner Arbeitsleistung weiteren Beitrag zum Erfolg des Unternehmens und damit zur Arbeitsplatzsicherung.

Die Beteiligung von Mitarbeitern lässt sich prinzipiell nach Erfolgs- und Kapitalbeteiligungen unterscheiden. Bei einer Erfolgsbeteiligung (z.B. Gewinnbeteiligungen, Aktienoptionen, Stock Appreciation Rights, Phantom Shares, Performance Cash Plan) erhalten Mitarbeiter zusätzlich zu Lohn und Gehalt eine erfolgsabhängige Zuwendung, die Finanzkraft des Unternehmens wird damit jedoch anders als bei Kapitalbeteiligungen nicht gestärkt. Bei einer Kapitalbeteiligung im engeren Sinn erhalten die Mitarbeiter eine Beteiligung am Eigenkapital (gesellschaftsrechtliche Konstruktion), während sie bei einer Kapitalbeteiligung im weiteren Sinn eine Beteiligung am Fremdkapital eingehen (schuldrechtliche Konstruktion).

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollten für jedes Unternehmen maßgeschneidert und nicht „von der Stange gekauft“ werden. Aspekte, die bei der Ausgestaltung eines Mitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramms aus Unternehmersicht insbesondere beachtet werden sollten, sind:

Als Mitarbeiterkapitalbeteiligungen kommen z.B. in Betracht Darlehen / Schuldverschreibungen, Wandelanleihen, Genussrechte, stille Beteiligungen sowie Gesellschaftsanteile. Außerhalb der Rechtsform der Aktiengesellschaft sind die Genussrechte und die stille Beteiligung in der Regel die geeignetsten und dementsprechend in der Praxis verbreitetsten Formen der Kapitalbeteiligung von Mitarbeitern zur Stärkung der Finanzkraft des Arbeitgeberunternehmens. Die mit dem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz eingeführten Mitarbeiterbeteiligungsfonds erscheinen hingegen nicht als gezieltes Instrument zur Stärkung der Finanzkraft eines Unternehmens geeignet zu sein, da der Unternehmer einen Mittelzufluss aus dem Fondsvermögen an sich selbst nicht steuern kann.

 

 

*              Beide Partner bei RP Richter & Partner.

 




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