Freiberufler-GmbH: Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz auch bei Zulassung des Geschäftsführers als Rechtsanwalt erforderlich

RBerG Art. 1 § 1

Eine GmbH, die rechtsberatend tätig wird, bedarf auch dann einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, wenn ihr Geschäftsführer als Rechtsanwalt zugelassen ist.

BGH, Urt. v. 22.2.2005 -- XI ZR 41/04

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Feststellung, daß ein zwischen ihnen und der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Bekl.) geschlossener Darlehensvertrag unwirksam ist. Die beklagte Sparkasse verlangt im Wege der Hilfswiderklage die Rückzahlung der ausgereichten Darlehensvaluta i.H.v. 10.225,84 € nebst Zinsen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 2.3.1994 schlossen die Kläger mit der K-Steuerberatungs-GmbH (im folgenden: Treuhänderin) einen notariell beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrag zum Erwerb eines Anteils an dem "Immobilienfonds N" (Streithelferin der Bekl.). Zugleich erteilten sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht zum Abschuß aller Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb. Darüber hinaus sollte die Treuhänderin zur Vertretung der Kläger gegenüber Gerichten und Behörden berechtigt sein. Ebenfalls am 2.3.1994 unterzeichneten die Kläger Formulare der Bekl., die mit "Übermittlung von Daten an die Schufa" und "Bankauskunftsverfahren" überschrieben waren, ferner eine Einzugsermächtigung, eine Selbstauskunft, der entsprechende Gehaltsnachweise beigefügt waren, sowie ein Formular zur Abtretung einer Lebensversicherung. Diese Unterlagen wurden der Bekl. am 24.3.1994 durch die Initiatorin des Fonds übermittelt.

Am 11.4.1994 nahm die Treuhänderin in Vertretung der Kläger bei der Bekl. das streitgegenständliche, durch eine noch anzusparende Kapitallebensversicherung zu tilgende Festzinsdarlehen i.H.v. 20.000 DM auf. Eine notarielle Ausfertigung der Treuhandvollmacht lag der Bekl. bei Abschluß des Darlehensvertrags nicht vor. Noch am gleichen Tag übersandte die Bekl. den Klägern eine Kopie des Kreditvertrags sowie eine Widerrufsbelehrung verbunden mit der Aufforderung, diese zu unterzeichnen und zurückzusenden. Durch notarielle Urkunde vom 29.4.1994 erklärte die Treuhänderin namens der Kläger den Beitritt zu dem Immobilienfonds und übermittelte der Beklagten eine Abschrift der Beitrittsurkunde. Am 2.5.1994 zahlte die Bekl. auf Anweisung der Treuhänderin die Darlehensvaluta auf ein bei ihr geführtes Konto der Treuhänderin aus. Die von den Klägern unterzeichnete Widerrufsbelehrung ging am 7.6.1994 bei der Bekl. ein.

Mit der Begründung, Treuhandvertrag, Vollmacht und Darlehensvertrag seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, begehren die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags. Die Bekl. und deren Streithelferin treten dem entgegen. Hilfsweise verlangt die Beklagte die Rückzahlung der ausgereichten Darlehensvaluta.

Das LG hat der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom OLG zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

Das OLG hat -- soweit für das Revisionsverfahren bedeutsam -- im wesentlichen ausgeführt, der Geschäftsbesorgungsvertrag verstoße gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und sei nach § 134 BGB nichtig. Die Unwirksamkeit erfasse auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht. Eine Rechtsscheinhaftung nach § 172 BGB komme nicht in Betracht, weil der Bekl. bei Abschluß des Darlehensvertrags weder das Original noch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen habe. Jedoch sei die nicht wirksam erteilte Vollmacht aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten der Bekl. gegenüber als wirksam zu behandeln. Die Kläger hätten durch Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen -- "Übermittlung von Daten an die Schufa und Bankauskunftsverfahren" sowie Einzugsermächtigung und Selbstauskunft -- gegenüber der Bekl. zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung der Treuhänderin gesetzt. Die Bekl. habe insbesondere deshalb von einer Bevollmächtigung ausgehen dürfen, weil sie in der Vergangenheit eine Vielzahl von gleichgelagerten Geschäften unter Einschaltung von Treuhändern als Vertreter abgewickelt habe.

II.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des OLG, die der Treuhänderin im Rahmen des umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrags erteilte Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam.

a) Nach der neueren Rspr. des BGH bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG. Ein -- wie hier -- ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist, wie auch die Revisionserwiderung grundsätzlich nicht in Zweifel zieht, nichtig (BGH v. 28.9.2000 -- IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265 [269 ff.]; zuletzt BGH v. 2.3.2004 -- XI ZR 267/02, BKR 2004, 236 [237], v. 16.3.2004 -- XI ZR 60/03, WM 2004, 1127; v. 23.3.2004 -- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221 [1223], v. 20.4.2004 -- XI ZR 164/03, WM 2004, 1227 [1228] sowie v. 20.4.2004 -- XI ZR 171/03, WM 2004, 1230 [1231], v. 26.10.2004 -- XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69 [72], v. 9.11.2004 -- XI ZR 315/03, WM 2005, 72 [73]; v. 11.1.2005 -- XI ZR 272/03, Umdruck S. 5; BGH v. 8.10.2004 -- V ZR 18/04, WM 2004, 2349 [2352]).

Daran ändert -- anders als die Revisionserwiderung meint -- auch der Umstand nichts, daß ein Geschäftsführer der Treuhänderin als Rechtsanwalt zugelassen war. Denn Vertragspartner und Treuhänder der Kläger war -- worauf das OLG mit Recht abgestellt hat -- nicht dieser mit dem Abschluß des streitgegenständlichen Darlehensvertrags im übrigen überhaupt nicht befaßte Rechtsanwalt, sondern die K-Steuerberatungs-GmbH. Diese verfügte -- was erforderlich gewesen wäre (BGH v. 24.6.1987 -- I ZR 74/85, NJW 1987, 3003 [3004]; v. 8.10.2004 -- V ZR 18/04, WM 2004, 2349 [2352]) -- selbst nicht über eine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung.

Entgegen der Annahme der Revisionserwiderung steht ein Rechtsuchender, der den Treuhandvertrag mit einer GmbH schließt, durchaus anders als derjenige, dessen Vertragspartner der für die GmbH als Geschäftsführer tätige Rechtsanwalt selbst ist. Bei eventuellen Vertragsverletzungen haftet nämlich im ersten Fall lediglich die juristische Person, während bei einer Direktmandatierung der Anwalt persönlich für Versäumnisse einzustehen hat. Daß die Steuerberatungs-GmbH hier einen Rechtsanwalt als Geschäftsführer beschäftigte, entbindet sie deshalb nicht von der Erlaubnispflicht (vgl. Taupitz, JZ 1994, 1100 [1106]; Taupitz, NJW 1995, 369), sondern eröffnet ihr nur die Möglichkeit, gemäß § 3 und § 10 der 1. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes mit Aussicht auf Erfolg eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Im Erlaubnisverfahren überprüft die Zulassungsbehörde nicht nur Eignung, Sachkunde und Zuverlässigkeit der von der juristischen Person namentlich zu benennenden ausübungsberechtigten natürlichen Personen, die allein im Namen und für Rechnung der juristischen Person rechtsberatend tätig werden dürfen, sondern prüft -- vornehmlich im Interesse des Rechtsuchenden -- auch die Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse, der juristischen Person selbst (vgl. Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., 1. AVO § 3 Rz. 10 ff.). Nur nach einer entsprechenden Zuverlässigkeitsüberprüfung darf eine juristische Person -- hier die K-Steuerberatungs-GmbH -- rechtsberatend und rechtsbesorgend tätig werden.

b) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags erfaßt, was auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht (st. Rspr., s. zuletzt BGH v. 23.3.2004 -- XI ZR 194/02, v. 20.4.2004 -- XI ZR 164/03 sowie v. 20.4.2004 -- XI ZR 171/03, v. 26.10.2004 -- XI ZR 255/03 jeweils aaO und v. 11.1.2005 -- XI ZR 272/03, Umdruck S. 5, jeweils m.w.N.).

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Ausführungen, mit denen das OLG zu dem Ergebnis gelangt ist, die unwirksame Vollmacht sei gegenüber der Beklagten aus Rechtsscheingesichtspunkten als gültig zu behandeln. Dabei kann dahinstehen, ob -- wie der II. Zivilsenat des BGH in seinen Entscheidungen v. 14.6.2004 -- II ZR 393/02, WM 2004, 1529 [1531] und v. 14.6.2004 -- II ZR 407/02, WM 2004, 1536 [1538]) ausgeführt hat -- bei einem kreditfinanzierten Beitritt zu einem Immobilienfonds eine Rechtsscheinvollmacht bei bestimmten Vertriebsmodellen von vornherein ausscheidet (dagegen jedenfalls für den Bereich kreditfinanzierter Grundstücksgeschäfte BGH v. 26.10.2004 -- XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69 [72]; v. 9.11.2004 -- XI ZR 315/03, WM 2005, 72 [73]). Hier lagen nämlich bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rechtsscheinvollmacht nicht vor:

a) Wie vom OLG zutreffend ausgeführt, ist die Vollmacht der Treuhänderin nicht nach § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Bekl. als wirksam zu behandeln. Die Anwendung dieser Vorschrift erfordert, daß der Bekl. spätestens bei Abschluß des Darlehensvertrags eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin der Kläger ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (st. Rspr., vgl. BGH v. 15.10.1987 -- III ZR 235/86, BGHZ 102, 60, 63; zuletzt BGH v. 20.4.2004 -- XI ZR 164/03, WM 2004, 1227 [1228] sowie v. 20.4.2004 -- XI ZR 171/03, WM 2004, 1230 [1232], v. 26.10.2004 -- XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69 [74], v. 9.11.2004 -- XI ZR 315/03, WM 2005, 72 [75] und v. 14.12.2004 -- XI ZR 142/03, Umdruck S. 16). Dies war hier nicht der Fall.

b) Anders als das OLG meint, ist die nicht wirksam erteilte Vollmacht der Bekl. gegenüber auch nicht über § 171, § 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln.

aa) Eine solche Rechtsscheinvollmacht kommt nur dann in Betracht, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGH v. 15.10.1987 -- III ZR 235/86, BGHZ 102, 60 [64 ff.]; v. 22.10.1996 -- XI ZR 249/95, WM 1996, 2230 [2232], v. 14.5.2002 -- XI ZR 155/01, WM 2002, 1273 [1274 f.], v. 25.3.2003 -- XI ZR 227/02, WM 2003, 1064 [1066], v. 2.3.2004 -- XI ZR 267/02, BKR 2004, 236 [238], v. 20.4.2004 -- XI ZR 164/03, WM 2004, 1227 [1229] sowie v. 20.4.2004 -- XI ZR 171/03, WM 2004, 1230 [1232] und v. 14.12.2004 -- XI ZR 142/03, Umdruck S. 16). In Betracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es -- in der Regel über einen längeren Zeitraum -- wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses bewußte Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (st. Rspr., s. zuletzt BGH v. 14.5.2002 -- XI ZR 155/01, v. 25.3.2003 -- XI ZR 227/02, v. 2.3.2004 -- XI ZR 267/02, v. 20.4.2004 -- XI ZR 164/03 sowie XI ZR 171/03 und v. 14.12.2004 -- XI ZR 142/03 jeweils aaO m.w.N.; BGH v. 14.6.2004 -- II ZR 393/02, WM 2004, 1529 [1532], zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und v. 14.6.2004 -- II ZR 407/02, WM 2004, 1536 [1539]).

bb) So ist es hier aber nicht. Die von den Klägern unterzeichneten Formulare vermögen das Vorliegen einer Duldungsvollmacht nicht zu begründen. Wie vom Senat bereits wiederholt entschieden, dient die Erteilung einer Selbstauskunft ebenso wie die Unterzeichnung von Bankauskunfts- und Schufaformularen lediglich der Vorprüfung, ob jemand überhaupt kreditwürdig erscheint und als Darlehensnehmer in Betracht kommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber dem Abschluß eines Darlehensvertrags (BGH v. 20.4.2004 -- XI ZR 164/03, WM 2004, 1227 [1229] sowie v. 20.4.2004 -- XI ZR 171/03, WM 2004, 1230 [1232] und v. 14.12.2004 -- XI ZR 142/03, Umdruck S. 17 f.; BGH v. 14.6.2004 -- II ZR 393/02, WM 2004, 1529 [1532], zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und v. 14.6.2004 -- II ZR 407/02, WM 2004, 1536 [1539]). Die Erteilung einer Einzugsermächtigung betrifft nur die technische Abwicklung eines noch zu schließenden Darlehensvertrags und läßt nicht den Schluß zu, deren Inhaber sei ohne jede Einschränkung und Bindung an den Willen des Vertretenen zum beliebigen Abschluß von Darlehensverträgen gleich in welcher Höhe, zu welchen Konditionen und mit welchen Sicherheiten ermächtigt (BGH v. 20.4.2004 -- XI ZR 164/03 sowie v. 20.4.2004 -- XI ZR 171/03 und v. 14.12.2004 -- XI ZR 142/03 jeweils aaO). Gleiches gilt für die von den Klägern am 2.3.1994 unterzeichnete, vom OLG nicht gewürdigte Abtretung einer erst noch abzuschließenden Lebensversicherung als Sicherheit für ein Darlehen.

Darüber hinaus wiesen sämtliche -- der Initiatorin des Fonds überlassenen und von dieser an die Bekl. übermittelten -- Formulare keinen Bezug zu der später als Treuhänderin tätig gewordenen K-Steuerberatungs-GmbH auf. Weder deuteten die Unterlagen daraufhin, daß der beabsichtigte Darlehensvertrag durch einen Vertreter geschlossen werden sollte, noch ließen sie die Person dieses Vertreters erkennen. Deshalb durfte die Bekl. aus den ihr von dritter Seite überlassenen Formularen keine Schlüsse auf eine Duldungsvollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen ziehen.

Schließlich ist nicht dargetan, daß die Kläger vor Abschluß des Darlehensvertrags am 11.4.1994 von irgendeinem Vertreterhandeln der Treuhänderin auch nur erfahren, geschweige denn ein solches über einen gewissen Zeitraum geduldet hätten. Vielmehr handelt es sich bei dem von der Treuhänderin geschlossenen Finanzierungsvertrag um das "Erstgeschäft", dem kein tatsächliches Vertreterhandeln vorausgegangen war.

cc) Soweit das OLG einen Rechtsschein daraus herleiten will, daß die Bekl. in der Vergangenheit eine Vielzahl von gleichgelagerten Geschäften unter Einschaltung von Treuhändern abgewickelt hat, ist das -- wie von der Revision zutreffend gerügt -- ein untauglicher Anknüpfungspunkt. Auch wenn es sich zwischen der Bekl., der Initiatorin des Fonds und der Treuhänderin um ein eingespieltes Geschäftsmodell gehandelt haben sollte, haben die Kläger darauf jedenfalls keinen Einfluß genommen und damit keinen ihnen zurechenbaren rechtsscheinbegründenden Umstand geschaffen. Im übrigen kann aus einer generellen Geschäftspraxis nicht auf eine wirksame Bevollmächtigung im jeweiligen Einzelfall geschlossen werden.

dd) Ebensowenig haben die Kläger -- wie die Revisionserwiderung meint -- den Abschluß des Darlehensvertrags geduldet oder konkludent genehmigt, indem sie die von ihnen unterzeichnete Widerrufsbelehrung am 7.6.1994 an die Bekl. übersandt und im folgenden den Darlehensvertrag nicht widerrufen haben.

(1) Eine Rechtsscheinhaftung der Kläger nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht ist nicht begründet. Wie das OLG nicht verkannt hat, kommen für einen zurechenbar gesetzten Rechtsschein nur bei oder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände in Betracht. Der Darlehensvertrag ist am 11.4.1994 unter Mitwirkung der Treuhänderin zwischen den Parteien geschlossen worden. Wann ein mögliches Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nach dem Verbraucherkreditgesetz erloschen und der Vertrag wirksam geworden ist, ist ohne Belang. Am 11.4.1994 lagen -- auch aus Sicht der Bekl. -- keine Anhaltspunkte für eine Duldungsvollmacht vor.

(2) Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH v. 22.10.1996 -- XI ZR 249/95, WM 1996, 2230 [2232], v. 14.5.2002 -- XI ZR 155/01, WM 2002, 1273 [1275], v. 29.4.2003 -- XI ZR 201/02, WM 2004, 21 [24], v. 16.9.2003 -- XI ZR 74/02, BKR 2003, 942 [944], v. 2.12.2003 -- XI ZR 421/02, WM 2004, 373 [375] und v. 20.4.2004 -- XI ZR 164/03, WM 2004, 1227 [1229] sowie v. 20.4.2004 -- XI ZR 171/03, WM 2004, 1230 [1233]; BGH v. 14.6.2004 -- II ZR 393/02, WM 2004, 1529 [1532], zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, sowie v. 14.6.2004 -- II ZR 407/02, WM 2004, 1536 [1539]). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; alle Beteiligten gingen -- ungeachtet eines möglichen Widerrufsrechts -- von der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht und somit auch des Darlehensvertrags aus.

3. Die Hilfswiderklage der Bekl. ist unbegründet. Dieser steht trotz Unwirksamkeit des Darlehensvertrags kein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Kläger zu.

a) Die Unwirksamkeit der mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag erteilten Vollmacht führt dazu, daß die Darlehenssumme aufgrund der -- unwirksamen -- Anweisung der Treuhänderin nicht an die Kläger, sondern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden ist. Nach der Rspr. des erkennenden Senats kann die Bekl. nur den Zahlungsempfänger auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. BGH v. 20.3.2001 -- XI ZR 157/00, BGHZ 147, 145 [150 f.]; 152, 307 [311 f.]; v. 14.5.2002 -- XI ZR 148/01, Umdruck S. 13, v. 3.2.2004 -- XI ZR 125/03, WM 2004, 671 [672], zum Abdruck in BGHZ 158, 1 vorgesehen, v. 30.3.2004 -- XI ZR 145/03, Umdruck S. 7, v. 20.4.2004 -- XI ZR 164/03, WM 2004, 1227 [1230] und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230 [1233], v. 14.12.2004 -- XI ZR 142/03, Umdruck S. 19 f. sowie v. 11.1.2005 -- XI ZR 272/03, Umdruck S. 12).

b) Entgegen der Ansicht der Bekl. ist die von der Treuhänderin erteilte Anweisung auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht als wirksam zu behandeln. Zwar haben die Kläger nach Abschluß des Darlehensvertrags am 11.4.1994 und vor Auszahlung der Darlehensvaluta am 2.5.1994 ein Exemplar der Krediturkunde erhalten, aus dem ersichtlich war, daß die Treuhänderin für sie einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatte. Die Bekl. durfte aber aus dem Schweigen der Kläger auf die Übersendung der Krediturkunde nicht schließen, die Treuhänderin sei nicht nur zum Abschluß eines Darlehensvertrags, sondern darüber hinaus auch zur Verfügung über die Darlehensvaluta, insbesondere zur Einzahlung auf ihr eigenes Konto, berechtigt gewesen. Schließlich ist auch der der Bekl. übermittelten Abschrift der Beitrittsurkunde zu dem Immobilienfonds keine Bevollmächtigung der Treuhänderin zu entnehmen, im Namen der Kläger über die Darlehenssumme zu verfügen.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das landgerichtliche Urteil wieder herstellen.

Anm. der Redaktion: Durch weiteres Urt. v. 22.2.2005 -- XI ZR 42/04 hat der BGH über einen Parallelfall entschieden; vom Abdruck bzw. von der Einstellung der nahezu wortgleichen Entscheidung wurde abgesehen. Zur Reform des RBerG s. den "Blickpunkt" von Römermann, GmbHR 2005, R 181 -- in diesem Heft.


Zurück