Dr. Wolfgang Lingemann,
Köln*

Referentenentwurf Steueränderungsgesetz 2001: ein weiteres Korrekturgesetz

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften – Steueränderungsgesetz 2001 (Volltext) liegt derzeit den Wirtschaft- und Interessenverbänden zur Stellungnahme vor. In diesem Gesetz sollen noch einmal alle wichtigen Steuergesetze und einige Durchführungsverordnungen angefaßt werden. Dabei ergeben sich keine bedeutenden Änderungen des Unternehmenssteuerrechts, dafür aber zahlreiche Detailänderungen. Welche davon wirklich gesetzlich umgesetzt werden, ist noch offen. Die von der Wirtschaft jüngst wieder erhobenen Forderungen nach einer durchgreifenden Reform bleiben unerhört. Eine Auswahl der für die Unternehmenssteuerpraxis wichtigsten Positionen im Überblick:
I. Änderungen des Einkommensteuergesetzes

II. Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes III. Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes

Im Umwandlungssteuergesetz wird noch nicht die angestrebte Neukonzeption vorgenommen (vgl. zu deren Notwendigkeit den Bericht der Bundesregierung an den Finanzausschuß zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Volltext); dazu Lingemann, GmbHR 2001, R 177), sondern lediglich einige kleinere redaktionelle Anpassungen an die bereits jetzt bestehende Rechtslage. Diese beziehen sich insbesondere auf die im Umwandlungssteuergesetz in § 20 Abs. 5 S. 1 und § 24 Abs. 3 S. 2 geregelten Fälle der Betriebseinbringung auf Grund der Wiedereinführung des halben durchschnittlichen Steuersatzes (§ 34 Abs. 3 EStG) ab dem Jahre 2001.

IV. Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz

Grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge, § 1 GrEStG: Beim Gesellschafterwechsel in grundstückshaltenden Personengesellschaften gem. § 1 Abs. 2a GrEStG wird in S. 1 klargestellt, daß mit dem Begriff "Anteil" die vermögensmäßige Beteiligung am Gesamthandsvermögen und nicht die Gesellschafterstellung als dingliche Mitberechtigung gemeint ist. § 1 Abs. 7 GrEStG wird in Anpassung an einen Beschl. des BFH v. 12.4.2000 – II B 133/99, BStBl. II 2000, 433, daß der Erbbauzinsanspruch grunderwerbsteuerlich nicht Teil des belasteten Grundstücks ist, gestrichen.

V. Geplante Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes werden wieder gestrichen

In dem ersten Referentenentwurf des StÄndG 2001 waren einige Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes enthalten, darunter auch eine Korrektur bei der Vergünstigung für Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG) entgegen dem aktuellen BFH v. 25.1.2001 – II R 52/98, FR 2001, 484 = GmbHR 2001, 441 mit Komm. Götz. Es sollte der Freibetrag für Betriebsvermögen nicht nur in Fällen der endgültigen und vorbehaltlosen Schenkung unter Lebenden (so der BFH), sondern in allen anderen Fällen des § 13a Abs. 1 und 3 entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis (vgl. R 56 Abs. 2 ErbStR) gewährt werden. Nunmehr sind in dem vom BMF bekanntgegebenen Referentenentwurf des StÄndG 2001 keine Änderungen des ErbStG mehr vorgesehen. Stattdessen wird nun keine Ausweitung der Steuervergünstigung mehr gesetzlich bestimmt, sondern einfach das Verbleiben bei der bisherigen Verwaltungspraxis angeordnet. Denn die BFH-Entscheidung wurde, wie bei Drucklegung dieser Ausgabe bekannt wird, inzwischen mit einem Nichtanwendungserlaß belegt, auf den wir besonders hinweisen (Gleichlautender Ländererlaß vom 15.5.2001 – erscheint in GmbHR Heft 13/2001).
 
 

* Schriftleiter der "Finanz-Rundschau".

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