Gesellschafter: Haftung neu eintretender Gesellschafter einer
GbR für bereits bestehende Verbindlichkeiten
BGB § 705
1. Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter
hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft
grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern
einzustehen.
2. Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung
zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen
dieser Gesellschaften eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.
BGH, Urt. v. 7.4.2003 -- II ZR 56/02
Tatbestand:
Die Klägerin (Kl.in) hat den Bekl. zu 2 gemeinsam mit den am Revisionsverfahren
nicht mehr beteiligten Bekl. zu 1 und 3 gesamtschuldnerisch auf Rückzahlung
eines ohne Rechtsgrund geleisteten Honorarvorschusses von 172.500,00 DM in Anspruch
genommen.
Die Beklagten sind Rechtsanwälte, die sich am 1.7.1998 zu einer Sozietät
zusammengeschlossen haben. Die Kl.in hatte den Vorschuß Anfang Mai 1997
gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt war der Bekl. zu 2 noch nicht als Rechtsanwalt
zugelassen. Das LG hat der Klage gegen alle drei Beklagten stattgegeben. Die
von den Beklagten gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung ist nur von dem
Bekl. zu 2 begründet worden, die Bekl. zu 1 und 3 haben ihre Rechtsmittel
zurückgenommen. Der Bekl. zu 1 zahlte Anfang April 2001 auf die Klagforderung
223.700,00 DM an die Kl.in, die daraufhin den Rechtsstreit im Berufungsverfahren
für erledigt erklärt hat. Der Bekl. zu 2 hat sich der Erledigungserklärung
nicht angeschlossen, weil er die Klage, soweit sie ihn betrifft, für von
Anfang an unbegründet hält. Da er noch nicht Mitglied der Sozietät
gewesen sei, als der auf die rechtsgrundlose Vorschußzahlung gegründete
Bereicherungsanspruch der Kl.in entstanden sei, hafte er für diese Altverbindlichkeit
der Sozietät nicht mit seinem Privatvermögen.
Das OLG hat die Berufung des Bekl. zu 2 zurückgewiesen und die Erledigung
des Rechtsstreits festgestellt. Mit seiner -- zugelassenen -- Revision verfolgt
der Bekl. zu 2 sein Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Da die Kl.in im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht
vertreten war, ist über die sie betreffende Revision des Bekl. zu 2 durch
Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO a.F.. Das Urteil
beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung
(BGH v. 4.4.1969 -- V ZR 110/60, BGHZ 37, 79 [82]).
Die Revision führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils
zur Abweisung der Klage, soweit sie die Verurteilung des Bekl. zu 2 zur Zahlung
aus seinem Privatvermögen betrifft.
I.
Das OLG ist der Ansicht, die Klage sei bis zur Zahlung der 223.700,00 DM durch
den Bekl. zu 1 am 6. April 2001 gegenüber dem Bekl. zu 2 zulässig
und begründet gewesen. Das Verhältnis zwischen der Gesellschafts-
und der Gesellschafterhaftung bestimme sich nach der Entscheidung des Senats
vom 29.1.2001 (BGH v. 29.1.2001 -- II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 [358] = Volltext)
analog §§ 128 f. HGB. Als Folge der Bejahung des Akzessorietätsprinzips
sei der Gesellschafter einer GbR auch einer Haftung entsprechend § 130
HGB zu unterwerfen, da diese ein zentraler Bestandteil des auf dem Akzessorietätsprinzip
beruhenden Haftungsregimes sei. Der Bekl. zu 2 habe deshalb bis zur Begleichung
der Klagforderung für den vor seinem Eintritt in die Sozietät begründeten
Rückforderungsanspruch der Kl.in auch mit seinem Privatvermögen gehaftet.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur zum Teil stand. Dem Berufungsgericht
ist zwar darin zu folgen, daß als Konsequenz des akzessorischen Haftungsprinzips
der in eine bestehende GbR eintretende Gesellschafter für bereits begründete
Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich entsprechend der Regelung
des § 130 HGB für die oHG gesamtschuldnerisch mit den Altgesellschaftern
auch persönlich, also mit seinem Privatvermögen, haftet. Der Bekl.
zu 2 hatte für die Forderung der Kl.in mit seinem Privatvermögen jedoch
nicht einzustehen. Ihm ist mit Rücksicht auf die bisherige Rspr. des BGH,
der zufolge der Eintretende für Altverbindlichkeiten lediglich mit dem
bei seinem Eintritt erworbenen Anteil am Gesellschaftsvermögen, nicht aber
mit seinem Privatvermögen haftete, Vertrauensschutz zu gewähren.
II.
1. Entgegen der Auffassung der Revision haftet ein neu in eine schon
bestehende GbR eintretender Gesellschafter grundsätzlich auch für
die bereits vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft,
die sog. Altverbindlichkeiten.
a) Es kann dahinstehen, ob dies bereits daraus, daß der Gesellschafter
im Grundsatz stets wie die Gesellschaft haftet, also dem sog. Akzessorietätsprinzip,
folgt, das in der neueren Rspr. (BGH v. 29.1.2001 -- II ZR 331/00, BGHZ 146,
341 =Volltext)an die Stelle der früher von
ihr vertretenen Doppelverpflichtungslehre getreten ist. Im Schrifttum ist in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, daß ausländische Rechtsordnungen,
insbesondere die US-amerikanische, eine akzessorische Gesellschafterhaftung
auch ohne Erstreckung auf Altschulden kennen (Wiedemann, JZ 2001, 661 [664]).
Denn jedenfalls entspricht der Gedanke, daß ein neu in eine GbR eintretender
Gesellschafter auch ohne dahingehende besondere Verpflichtungserklärungen
gegenüber den Gläubigern mit dem Erwerb der Mitgliedschaft auch in
die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft eintritt und damit nicht
anders als der Altgesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft
ohne Unterscheidung nach dem Zeitpunkt ihrer Begründung haftet, sowohl
dem Wesen der Personengesellschaft als auch -- damit innerlich zusammenhängend
-- einer im Verkehrsschutzinteresse zu Ende gedachten Akzessorietät der
Haftung (vgl. auch Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 130 Rz. 1). Auch die
Sen.Entsch. BGH v. 30.4.1979 -- II ZR 137/78, BGHZ 74, 240 [242] = GmbHR 1979,
250) bezeichnet es bereits als folgerichtig, den Gesellschafter einer GbR --
ähnlich wie nach § 130 HGB den Handelsgesellschafter -- bei Annahme
einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft auch für die vor seinem Beitritt begründeten Gesamthandsverbindlichkeiten
haften zu lassen. Der Weg dahin war für die Rspr. jedoch damals noch verschlossen,
weil sie bis zu der grundlegenden Entscheidung BGH v. 29.1.2001 -- II ZR 331/00,
BGHZ 146, 341 = Volltext der sog. Doppelverpflichtungslehre folgte.
Die persönliche Haftung aller Gesellschafter in ihrem jeweiligen personellen
Bestand entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen,
weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes
garantiertes Haftkapital besitzt. Ihr Gesellschaftsvermögen steht dem Zugriff
der Gesellschafter jederzeit uneingeschränkt und sanktionslos offen. Bei
dieser Sachlage ist die persönliche Haftung ihrer Gesellschafter für
die Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht nur die alleinige Grundlage für
die Wertschätzung und Kreditwürdigkeit der Gesellschaft; sie ist vielmehr
das notwendige Gegenstück zum Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregeln.
Dabei kann die Rechtsordnung konsequenterweise nicht bei einer Haftung nur der
Altgesellschafter Halt machen. Denn mit dem Erwerb seiner Gesellschafterstellung
erlangt auch ein neu eintretender Gesellschafter dieselben Zugriffsmöglichkeiten
auf das Gesellschaftsvermögen wie die Altgesellschafter, was angesichts
der Komplementarität von Entnahmefreiheit und persönlicher Haftung
sinnvollerweise nur durch Einbeziehung der Neugesellschafter in dasselbe Haftungsregime,
dem auch die Altgesellschafter unterliegen, kompensiert werden kann.
Zudem erwirbt der neu Eintretende mit seinem Eintritt in die Gesellschaft auch
Anteil an dem Vermögen, der Marktstellung sowie den Kunden- bzw. Mandantenbeziehungen,
die die Gesellschaft durch ihre bisherige wirtschaftliche Tätigkeit begründet
hat. Es ist deshalb nicht unangemessen, wenn er im Gegenzug auch in die Verbindlichkeiten
eintritt, die die Gesellschaft im Zuge ihrer auf Erwerb und Vermehrung dieser
Vermögenswerte gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit begründet
hat. Nicht selten wird die Altverbindlichkeit, für die der neu eingetretene
Gesellschafter mithaften soll, exakt einem Aktivum der Gesellschaft als Gegenleistung
(aus der Sicht der Gesellschaft Gegenverpflichtung) zuzuordnen sein, an dem
der Eintretende für sich eine Mitberechtigung reklamiert.
Bei der grundsätzlichen Mithaftung der Neugesellschafter einer GbR auch
für die bereits vor seinem Eintritt in die Gesellschaft begründeten
Verbindlichkeiten handelt es sich damit keineswegs um ein überraschendes
Geschenk an die Gläubiger, sondern um das wohlbegründete Ergebnis
einer Abwägung der legitimen Interessen der Gläubiger und des Neueingetretenen.
Die Gesetzeskonformität dieser Abwägung wird dadurch belegt, daß
das kodifizierte deutsche Recht überall dort, wo es eine ausdrückliche
Regelung getroffen hat, zumindest eine grundsätzliche Mithaftung neu eintretender
Gesellschafter vorsieht, so außer in § 130 HGB auch in § 173
HGB, in § 8 Abs. 1 PartGG und in Art. 26 Abs. 2 EWIV-VO (dort allerdings
mit der Möglichkeit des Ausschlusses durch Gesellschafts- oder Aufnahmevertrag
und Eintragung im Handelsregister).
Die innere Berechtigung des damit gesicherten Gläubigerschutzes ist um
so fundierter, als ohne ihn eine Haftung neu eintretender Gesellschafter für
alle vor ihrem Eintritt "begründeten" Verbindlichkeiten ausgeschlossen
wäre. "Begründet" ist eine Verbindlichkeit bzw. Forderung
nach überkommenem Verständnis, sobald ihr Rechtsgrund gelegt ist.
Ohne eine haftungsmäßige Gleichstellung von Alt- und Neugesellschaftern
bräuchten letztere bei Dauerschuldverhältnissen oder langfristigen
Vertragsverhältnissen auch für die nach ihrem Beitritt fällig
werdenden Verpflichtungen nicht aufzukommen, sofern nur das Rechtsverhältnis
selber davor begründet worden war. Im Extremfall könnte dies, wie
etwa bei Aufnahme eines Kredits mit zehnjähriger Laufzeit für ein
langfristiges Wirtschaftsgut, dazu führen, daß niemand mehr für
die Rückzahlung der Kreditsumme haftet, weil alle bei Fälligkeit vorhandenen
Gesellschafter erst nach der Aufnahme des Kredits in die Gesellschaft eingetreten
waren und die Haftung der ausgeschiedenen Gesellschafter gemäß §§
736 Abs. 2 BGB, 160 HGB beendet ist. Bei anderen Dauerschuldverhältnissen
mit über den Beitrittszeitpunkt hinaus bestehenden Pflichten könnte
es dazu kommen, daß der neu eingetretene Gesellschafter für eine
Pflichtverletzung selbst dann nicht persönlich zu haften hätte, wenn
er die Pflichtverletzung selber verschuldet hätte. Diesen unakzeptablen
Ergebnissen könnte ohne Annahme einer auch auf neu eingetretene Gesellschafter
erstreckten akzessorischen Gesellschafterhaftung weiterhin nur durch methodisch
unaufrichtige (so zu Recht K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., §
60 III. 2. d), S. 1898) Konstruktionen wie etwa einer stillschweigenden Einbeziehung
in den Vertrag oder eines konkludenten Vertragsbeitritts begegnet werden, zu
denen sich die Rechtsprechung unter Geltung der Doppelverpflichtungslehre genötigt
sah (s. etwa BGH v. 5.11.1993 -- V ZR 1/93, BGHZ 124, 47 [48] m.w.N.; Urt. v.
17.10.1989 -- XI ZR 158/88, NJW 1990, 827 [828 f.]; s. ferner OLG Frankfurt
v. 17.12.1985 -- 8 U 220/84, NJW 1986, 3144; OLG Bamberg v. 18.7.1988 -- 4 U
60/88, NJW-RR 1989, 223).
Desweiteren kann die Mithaftung neu eingetretener Gesellschafter auch für
die vor ihrem Beitritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten den Vorteil
für sich in Anspruch nehmen, daß sich der Gläubiger nicht auf
einen gerade in der GbR in Ermangelung jedweder Registerpublizität u.U.
besonders heiklen Streit über die Zeitpunkte des Entstehens seiner Forderung
und der Mitgliedschaft des in Anspruch genommenen Gesellschafters einlassen
muß (Ulmer, ZIP 2001, 585 [598]; K. Schmidt, NJW 2001, 993 [999]; Habersack,
BB 2001, 477 [482]; Gesmann-Nuissl, WM 2001, 973 [978]).
Die vorstehenden Erwägungen machen deutlich, daß der in § 130
Abs. 1 HGB kodifizierte Gedanke keineswegs auf Besonderheiten gerade des handelsrechtlichen
Geschäftsverkehrs beruht. Er findet seine Begründung und Rechtfertigung
vielmehr in den Eigenheiten rechtsfähiger Personengesellschaften mit auf
dem Prinzip der Akzessorietät aufbauender Haftungsverfassung, wie auch
seine Übernahme in die moderne Kodifikation der Partnerschaftsgesellschaft
(§ 8 Abs. 1 S. 2 PartGG) bestätigt; s. dazu auch nachstehend unter
b).
Die Annahme der Mithaftung auch des neu eingetretenen Gesellschafters einer
GbR für die bereits bei seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten
der Gesellschaft ergänzt damit in rechtspraktischer und methodisch folgerichtiger
Weise die Rechtsprechung des Senats, wonach bei der GbR die persönliche
Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft derjenigen
bei der oHG entspricht (BGH v. 27.9.1999 -- II ZR 371/98, BHGZ 142, 315 = GmbHR
1999, 1134; v. 29.1.2001 -- II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = Volltext).
Die Richtigkeit dieser Auffassung wird auch dadurch belegt, daß sich bei
gewerblich tätigen Gesellschaften der Übergang von der Rechtsform
der oHG zu derjenigen der GbR und umgekehrt in Abhängigkeit von Art und
vor allem Umfang der Geschäfte angesichts der Veränderlichkeit und
Wertungsbedürftigkeit dieser Kriterien bei fehlender Handelsregistereintragung
oft unmerklich vollzieht, was bei einer unterschiedlichen Haftungsverfassung
zu erheblicher Unsicherheit führen würde (Westermann, NZG 2001, 289
[291]).
b) Der Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für
Altverbindlichkeiten gilt auch für GbR, die von Angehörigen freier
Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung gegründet worden sind. Der Gesetzgeber
hat in § 8 Abs. 1 PartGG die Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft
dahin geregelt, daß neben deren Vermögen die Partner als Gesamtschuldner
den Gläubigern haften (S. 1 der Bestimmung) und insoweit die Vorschriften
der §§ 129 und 130 HGB entsprechend anzuwenden sind (S. 2), also ein
neu in die Partnerschaft eintretender Gesellschafter auch für bereits bestehende
Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet. Da der Gesetzgeber mit dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
eine spezielle Rechtsform geschaffen hat, die gerade den besonderen Verhältnissen
und legitimen Bedürfnissen der freien Berufe Rechnung tragen soll, kann
diese Regelung nur dahin verstanden werden, daß aus der Sicht des Gesetzgebers
keine Bedenken dagegen bestehen, die Angehörigen freier Berufe grundsätzlich
einer Haftung zu unterwerfen, die hinsichtlich Altverbindlichkeiten derjenigen
des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft gleicht. Für Verbindlichkeiten
vertraglicher, quasi-vertraglicher und gesetzlicher Art steht danach der Annahme
einer persönlichen Haftung der Neugesellschafter für Altverbindlichkeiten
einer von Angehörigen freier Berufe gebildeten GbR im Grundsatz nichts
im Wege. Eine Ausnahme könnte lediglich für Verbindlichkeiten aus
beruflichen Haftungsfällen in Betracht kommen, da sie, wie die Bestimmung
des § 8 Abs. 2 PartGG zeigt, eine Sonderstellung einnehmen. Ob der Grundsatz
der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten auch insoweit Anwendung
findet, kann, da dies für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich
ist, offen bleiben.
2. Erwägungen des Vertrauensschutzes gebieten es, den Grundsatz
der persönlichen Haftung des in eine GbR Eintretenden für Altverbindlichkeiten
der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden.
Die seit langem bestehende gefestigte Rspr. des BGH, wonach der Neugesellschafter
einer GbR für deren Altverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen
haftet, hat auf seiten der Neugesellschafter schützenswertes Vertrauen
dahin begründet, daß sie für Altverbindlichkeiten nicht mit
ihrem Privatvermögen einzustehen haben. Neugesellschafter brauchten sich
auf Grund jener Rspr. vor ihrem Gesellschaftsbeitritt weder um Informationen
über etwa bestehende Gesellschaftsschulden zu bemühen noch wirtschaftliche
Vorkehrungen für eine eventuelle persönliche Haftung für solche
Verbindlichkeiten zu treffen. Es träfe sie deshalb unverhältnismäßig
hart, wenn sie nunmehr rückwirkend der persönlichen Haftung für
Altverbindlichkeiten unterworfen würden, wie sie sich als Folge des geänderten
Verständnisses von der Haftungsverfassung der GbR ergibt (vgl. BGH v. 21.1.2002
-- II ZR 2/00, ZIP 2002, 851, z.V. in BGHZ 150, 1 bestimmt). Aspekte, die der
Gewährung von Vertrauensschutz entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.
III.
Nach dem Vorstehenden war die Klage gegen den Bekl. zu 2 von Anfang an unbegründet,
soweit sie auf seine persönliche Haftung zielte.
Der Bekl. zu 2 ist zwar am 1.7.1998 in die zwischen den Bekl. zu 1 und 3 bestehende
(Außen-)Sozietät eingetreten, die der Kl.in die Rückzahlung
des im Mai 1997 ungerechtfertigt vereinnahmten Honorarvorschusses schuldete.
Er haftete für dessen Rückzahlung jedoch nicht, da er in seinem Vertrauen
auf die eine persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten
ablehnende bisherige Rechtsprechung geschützt wird.
Weitere Feststellungen kommen nicht in Betracht. Daher kann der Senat in der
Sache selbst entscheiden (§ 565 ZPO a.F.) und dem Begehren des Bekl. zu
2, die Klage abzuweisen, stattgeben, soweit es seine persönliche Haftung
betrifft.