Stellungnahme der Centrale für GmbH Dr. Otto Schmidt vom 25.5.2005 zum Referentenentwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 6.4.2005 -- III A 2 - 3822/3 - 32 344/2005 -- Volltext (PDF-Dokument)

An das
Bundesministerium der Justiz
Herrn Prof. Dr. Ulrich Seibert

11015 Berlin

Sehr geehrter Herr Professor Seibert,

für Ihr Schreiben v. 6.4.2005 in vorbezeichneter Angelegenheit danken wir Ihnen sehr und nehmen zu dem vorliegenden Referentenentwurf wie folgt Stellung; ... :

Elektronisches Handelsregister/Elektronisches Unternehmensregister

Die auf EU-Recht zurückgehende vorgesehene Einrichtung elektronischer Register ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Nutzen bei den Informationsempfängern -- ein schneller und kostengünstiger Zugang zu den hinterlegten Unternehmensinformationen -- dürfte unbestritten sein.

Der Gesetzentwurf sieht vor, daß die Unternehmen die Urkunden und Angaben nur in elektronischer Form einreichen dürfen. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG i.d.F. der Richtlinie 2003/58/EG läßt aber auch die Einreichung in Papierform zu; in diesem Fall muß das Register die Unterlagen in elektronische Form konvertieren. Wir halten es für geboten, die Einreichung in Papierform insbesondere für kleine Kaufleute/Unternehmen nach wie vor offenzulassen, um gerade diese Informationsbereitsteller nicht mit zusätzlichem administrativen Aufwand zu belasten.

Neues Sanktionsmodell bei unterlassener Offenlegung des Jahresabschlusses

Derzeit sind alle Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftende Gesellschafter verpflichtet, den Jahresabschluß offenzulegen, sofern nicht § 264 Abs. 3, § 264b HGB zur Anwendung gelangen. Im Fall der unterlassenen Offenlegung ist zuletzt durch das KapCoRiLiG 2000 das Sanktionsmodell auf ein Antragsrecht für jedermann -- das Registergericht verfolgt die unterlassene Offenlegung nur auf Antrag von jedermann -- und auf die Einführung der Dauerordnungswidrigkeit erweitert und damit verschärft worden. Mit dieser Änderung ist der Gesetzgeber den EU-rechtlichen Vorgaben in der Auslegung des EuGH v. 29.9.1998 -- Rs. C-191/95, GmbHR 1998, 1078 -- Volltext nachgekommen.

Eine Änderung der EU-rechtlichen Vorgaben ist seither nicht eingetreten (s. Art. 6 der Richtlinie 68/151/EWG i.d.F. der Richtlinie 2003/58/EG).

Nach dem Referentenentwurf soll nun das Ordnungsgeldverfahren durch ein Bußgeld ersetzt werden. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers hat von Amts wegen zu prüfen, ob die einzureichenden Unterlagen (Jahresabschluß, Lagebericht usw.) fristgemäß und vollständig eingereicht worden sind. Ist das nicht der Fall, ist die zuständige Verwaltungsbehörde -- das Bundesamt für Justiz oder die BaFin -- zu informieren, die entsprechend das Bußgeldverfahren einleitet. Die maximale Geldbuße ist auf 50 000 € verdoppelt worden und kann -- das ist allerdings nicht neu -- entsprechend den Grundsätzen über Dauerordnungswidrigkeiten nach einer rechtskräftig verhängten Geldbuße und weiterhin fortwährendem Verstoß gegen die Offenlegungspflichten erneut festgesetzt werden.

Aus drei Gründen wenden wir uns gegen diese geplante Verschärfung der Sanktionen bei unterlassener Offenlegung:

(1) Kein Zwang: Es gibt keine europarechtlichen Vorgaben, die zu dieser Verschärfung zwingen.

(2) Aufwand außer Verhältnis zum Nutzen: Das Bußgeldverfahren wird zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen, wie bereits im Zuge der Beratung des KapCoRiLiG 2000 festgestellt worden ist (vgl. Begr. Beschlußempfehlung und Ber. Rechtsausschuß, BT-Drucks. 14/2353, S. 50). Aus diesem -- unveränderten -- Grund hatte man damals kein Bußgeldverfahren eingerichtet.

(3) Geringer Nutzen für Gläubiger (eher für Wettbewerber): Es besteht, jedenfalls hinsichtlich der Unternehmen, die nicht den organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, überwiegend gar kein Interesse an Jahresabschlußinformationen, wie sich auch nach der Verschärfung der Sanktionen durch das KapCoRiLiG gezeigt hat. Die Publizitätsquote beträgt in Deutschland -- vorsichtigen Schätzungen zufolge -- nicht mehr als 30 % der offenlegungspflichtigen Unternehmen, wahrscheinlich noch weit darunter. Obwohl jedermann ein Einsichtsrecht hat und im Zweifel einen Antrag auf Verfolgung der pflichtwidrig unterlassenen Offenlegung stellen kann, geschieht genau dies überwiegend nicht. Der Grund ist darin zu sehen, daß sich (potentielle) Gläubiger von Unternehmen, die nicht den organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, anders schützen als durch Jahresabschlußinformationen. Für Großgläubiger besteht mit § 18 KWG ohnehin ein gesetzlich verankerter Informationszwang.

Wie wir in früheren Stellungnahmen schon mehrfach ausgeführt haben (vgl. Stellungnahme der Centrale für GmbH Dr. Otto Schmidt v. 19.1.2004 zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlußprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz -- BilReG) gem. Stand v. 15.12.2003, GmbHR 2004, 253 f. -- Volltext und Eingabe der Centrale für GmbH Dr. Otto Schmidt v. 29.5.2001 zum Vorschlag der Kommission für eine VO des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze v. 13.2.2001, GmbHR 2001, 565 -- Volltext), führt der von der EU eingeschlagene politische Weg der "Publizität als Preis für die Haftungsbeschränkung" in die Irre und ist auch außerhalb der EU häufig unbekannt. Zutreffend muß die Grenzziehung in der "Publizität als Preis für die Inanspruchnahme des organisierten Kapitalmarkts" liegen; hier gibt es die schützenswerten Interessen der anonymen Eigen- und Fremdkapitalinvestoren, hier besteht das Bedürfnis nach umfangreichen Unternehmensinformationen.

Ein wirklicher Schritt zur Deregulierung und zur Stärkung insbesondere des deutschen Mittelstandes läge darin, auf die Offenlegungspflichten bei Unternehmen, die nicht den organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, gänzlich zu verzichten. Dies setzt freilich europarechtliche Änderungen voraus. Wir bitten die politischen Instanzen auf diesem Weg, sich diesbezüglich einzusetzen. Ökonomisch besteht, das zeigt die bisherige Offenlegungsquote, kaum ein Bedürfnis nach Jahresabschlußinformationen. Lediglich Konkurrenzunternehmen, die keine schützenswerten Interessen haben, und nicht die Gläubiger bestehen häufig auf der Offenlegung. Dies gilt vor allem für die kleine und mittelgroße GmbH. Bei der großen GmbH -- wobei die Größenkriterien nach oben angepaßt werden sollten -- mag es regionalpolitische Gründe für eine Jahresabschlußoffenlegung geben, ähnlich wie sie 1969 durch das Publizitätsgesetz veranlaßt wurde.

Wir fassen zusammen:



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