Haftung des Geschäftsführers: Keine persönliche Haftung für Erfüllung einer von der GmbH versandten Gewinnzusage

BGB § 661a

Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: einer s.a.r.l. französischen Rechts) haftet nicht nach § 661a BGB persönlich für die Erfüllung einer von der Gesellschaft versandten Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung.

BGH, Urt. v. 15.7.2004 -- III ZR 315/03

Tatbestand:

Der Bekl. zu 2) ist der Geschäftsführer der an dem Revisionsverfahren nicht beteiligten Bekl. zu 1), einer in Frankreich ansässigen Versandhandelsgesellschaft (s.a.r.l.).

Die Bekl. zu 1) übersandte dem Kl. im Juni 2001 einen "Einlöse-Scheck" über einen "Jackpot-Gewinn von: 60.000 DM" sowie ein Schreiben, das dem Anschein nach "AB (Direktions-Assistentin)" unterschrieben hatte und in dem es u.a. hieß:

"Betrifft: Jackpot-Gewinn von 60.000 DM.

Letzter Aufruf zur Gewinn-Anforderung

Herr M! (= Kläger)

60.000 DM liegen sicher in unserem Safe der Finanzbuchhaltung und warten auf Auszahlung!

Ja, lieber Herr M,

es stimmt: der Bargeld-Gewinn i.H.v. 60.000 DM liegt noch immer in unserem Safe.

Warum fordern Sie Ihren Gewinn nicht an, lieber Herr M? Ich hatte Ihnen doch schon am 11.6.2001 Ihren Gewinn-Scheck zugeschickt! …

In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen auch unser heutiges Angebot ans Herz legen. Für Süßes hat man doch eigentlich immer Verwendung und wenn mal überraschend Besuch kommt, ist es gut, wenn man noch eine Schachtel Pralinen oder eine Packung Gebäck im Schrank hat, oder? …"

Der Kl. übersandte der Bekl. zu 1) mit Schreiben v. 27.6.2001 den mit der "Einlöse-Marke" versehenen "Einlöse-Scheck". Die Bekl. zu 1) zahlte den angeblichen Gewinn von 60.000 DM nicht.

Im August 2001 erhielt der Kl. von der Bekl. zu 1) eine "Offizielle Gewinnerliste", die ihn als "Gewinner" eines "Gewinnbetrag(es)" von 50.000 DM "Status: noch nicht ausbezahlt!" auswies, ferner ein Schreiben, das -- auszugsweise -- lautete:

"WENN SIE UNSER GEWINNER SIND, WERDEN WIR FOLGENDES VERÖFFENTLICHEN:

DRINGENDE NACHRICHT FÜR Herrn DM

SIE HABEN 50.000 DM IN BAR GEWONNEN!

ES ERGEHT DIE DRINGENDE AUFFORDERUNG ZUM ABRUF IHRES BARGELD-GEWINNS!

Herr M, 50.000 DM in bar gehören Ihnen!

Der Scheck über den vollen Betrag liegt für Sie bereit!

Sehr geehrter Herr M,

vor einigen Wochen haben Sie die Anforderungs-Dokumente für 50.000 DM in bar erhalten, seitdem haben wir nichts mehr von Ihnen gehört! …

Zwingen Sie uns nicht, Ihre 50.000 DM an einen anderen Teilnehmer auszuhändigen!!! …

Schauen Sie schnell in das beiliegende Angebot, das Sie sicher überzeugen wird und schicken Sie dann Ihre kompletten Unterlagen am besten noch heute zurück! …

Herzliche Grüße

AB

Direktions-Assistentin"

Mit Anwaltsschreiben v. 20.8.2001 leitete der Kl. der Bekl. zu 1) den deren Schreiben beigefügten "Auszahlungs-Schein" über 50.000 DM zu. Die Bekl. zu 1) zahlte nicht.

Der Kl. verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 56.242,10 Euro (= 110.000 DM) nebst Zinsen. Die Bekl. zu 1) habe ihm mittels der vorgenannten Schreiben Gewinnzusagen (§ 661a BGB) über insgesamt 110.000 DM erteilt. Der Bekl. zu 2) sei wie die Bekl. zu 1) zur Erfüllung der Gewinnzusagen verpflichtet. Als Geschäftsführer der Bekl. zu 1) falle er unter den weit zu fassenden Unternehmerbegriff des § 661a BGB.

Das LG und das OLG haben die Bekl. zu 1) antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen den Bekl. zu 2) abgewiesen. Der Kl. verfolgt mit der von dem OLG zugelassenen Revision weiterhin sein Zahlungsbegehren gegen den Bekl. zu 2).

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das OLG hat angenommen, die deutschen Gerichte seien für die Klage gegen die Bekl. zu 1) gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Alt. 2 und gemäß Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen v. 27.9.1968, BGBl. II 1972, 774 (im folgenden EuGVÜ) international zuständig. Im Anschluß daran hat es stillschweigend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch für die Klage gegen den Bekl. zu 2) bejaht.

Das OLG hat eine Zahlungsverpflichtung des Bekl. zu 2) aus den als Gewinnzusagen aufgefaßten Schreiben der Bekl. zu 1) an den Kl. verneint. Nur die Bekl. zu 1) sei gegenüber dem Kl. als Unternehmer i.S.d. § 661a BGB aufgetreten; sie -- und nicht der Bekl. zu 2) -- habe die Gewinnmitteilungen versandt.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.

1. Zuständigkeit der deutschen Gerichte

Die deutschen Gerichte sind für die Klage gegen den in Frankreich ansässigen Bekl. zu 2) international zuständig. Die Parteien legen dies im Revisionsrechtszug einhellig zugrunde; die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO n.F. von Amts wegen gebotene Prüfung der internationalen Zuständigkeit ergibt keine durchgreifenden Bedenken (vgl. EuGH v. 11.7.2002 -- Rs. C-96/00 -- Rudolf Gabriel, Slg. 2002 I 6367 Rz. 53 ff = NJW 2002, 2697 [2698 f.]; BGH v. 28.11.2002 -- III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 [84 ff.]; weiter zur Amtsprüfung: BGH v. 27.5.2003 -- IX ZR 203/02, WM 2003, 1542, 1543; v. 11.7.2003 -- V ZR 414/02, NJW 2003, 2830). Jedenfalls bestünde bei den deutschen Gerichten der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ; vgl. BGH v. 28.11.2002 -- III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 [89 ff.]). Der Kl. hat den gegen den Bekl. zu 2) erhobenen Zahlungsanspruch auch auf diesen Gesichtspunkt gestützt.

2. Keine persönliche Haftung des Geschäftsführers

Die Klage gegen den Bekl. zu 2) ist unbegründet.

a) Der Streitfall ist jedenfalls kraft stillschweigender Rechtswahl der Parteien im Prozeß (vgl. BGH v. 4.5.2004 -- XI ZR 40/03 Umdruck S. 12 f, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ, m.w.N.) nach deutschem Recht zu entscheiden. Die Parteien haben ihrem Vortrag übereinstimmend deutsches Recht zugrunde gelegt.

b) Das OLG hat zutreffend einen Zahlungsanspruch nach § 661a BGB verneint.

Nach § 661a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusage den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind in bezug auf den Bekl. zu 2) nicht gegeben.

Zwar handelte es sich bei den Schreiben der Bekl. zu 1) vom Juni 2001 und August 2001 nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des OLG um "Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen", die einem Verbraucher -- hier dem Kl. -- übersandt wurden und den Eindruck erweckten, er habe einen Preis gewonnen (vgl. BGH v. 19.2.2004 -- III ZR 226/03, NJW 2004, 1652 [1653]). Diesbezüglich kann der Bekl. zu 2) aber nicht nach § 661a BGB in Anspruch genommen werden, weil er weder als "Unternehmer" noch als Versender der Gewinnmitteilungen anzusehen ist.

aa) "Unternehmer" ist nach § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese Legaldefinition ist im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB), die als einseitiges Rechtsgeschäft oder als geschäftsähnliche Handlung zu qualifizieren ist (vgl. BGH v. 28.11.2002 -- III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 [88] m.w.N.), zumindest entsprechend anwendbar (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl. 2004, § 661a Rz. 2; Erman/H. Ehmann, BGB, 11. Aufl. 2004, § 661a Rz. 2; Jauernig/Mansel, BGB, 10. Aufl. 2003, § 661a Rz. 5; HK-BGB/Schulze, 3. Aufl. 2003, § 661a Rn. 2; Lorenz, NJW 2000, 3305 [3306]; so auch im Ergebnis Kotzian-Marggraf in Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 661a Rz. 4; zweifelnd Micklitz in Münch.Komm. zum BGB, 4. Aufl. 2001, § 13 Rz. 47). Der Bekl. zu 2) war danach nicht Unternehmer, weil er -- soweit er als Geschäftsführer der Bekl. zu 1) an den vorgenannten Gewinnmitteilungen mitgewirkt hätte -- nicht in Ausübung einer eigenen gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hätte. Die Geschäftsführung einer GmbH -- nichts anderes kann für die nach dem Vorbild des deutschen GmbH-Gesetzes in das französische Recht eingefügte s.a.r.l. gelten (vgl. Becker, Die zivilrechtliche Haftung des Mehrheitsgesellschafters einer GmbH 2002 S. 41, 62; s. ferner zur Stellung des Geschäftsführers <"gérant"> einer s.a.r.l. Sonnenberger, Französisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 1991, S. 182 f) -- ist keine gewerbliche oder selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (vgl. BGH v. 5.6.1996 -- VIII ZR 151/95, BGHZ 133, 71 [77 f.]; v. 10.7.1996 -- VIII ZR 213/95, BGHZ 133, 220 [223]; v. 28.6.2000 -- VIII ZR 240/99, BGHZ 144, 370 [380] = GmbHR 2000, 878; Erman/I. Saenger, BGB, 11. Aufl. 2004, § 14 Rz. 15).

bb) Der Bekl. zu 2) war auch nicht Versender im Sinne eines nach außen erkennbaren Absenders der Gewinnzusagen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl. 2004, § 661a Rz. 2). Nach den Feststellungen des OLG sandte nicht der Bekl. zu 2), sondern die Bekl. zu 1) die Mitteilungen über angeblich gewonnene Preise dem Kl. zu. Der Bekl. zu 2) trat hierbei nicht in Erscheinung. Die mit fiktiven Namen unterschriebenen Mitteilungen verwiesen allein auf die -- tatsächlich existente -- Bekl. zu 1).

cc) Die Revision meint, der Begriff des "Unternehmer(s), der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen … sendet", sei im Hinblick auf das Ziel des § 661a BGB, die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne zu unterbinden (vgl. BGH v. 28.11.2002 -- III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 [90 f.] m.w.N.), weiter als vorbeschrieben zu fassen. Wirkungsvoll ließen sich unlautere Gewinnspiele nur dann zurückdrängen, wenn der aus § 661a BGB resultierende Erfüllungsanspruch auch die natürlichen Personen treffe, welche -- hinter den Unternehmen stehend -- diese Werbung organisierten. Blieben diese Personen unbelangt, werde das gesetzgeberische Ziel verfehlt, weil der Weg zu einer Umgehung des § 661a BGB vorgezeichnet sei: Es genüge, die juristische Person, welche die Zahlungspflicht aus § 661a BGB treffe, rechtzeitig zu liquidieren oder diese mit einer Mindestausstattung zu versehen und eine Insolvenz in Kauf zu nehmen, um sodann das unlautere Verhalten mittels einer anderen oder neu gegründeten Gesellschaft fortzusetzen.

Diese von der Revision angestellten allgemeinen Normzwecküberlegungen, denen kein entsprechender Tatsachenvortrag zugrunde liegt, rechtfertigen es nicht, § 661a BGB zu einer Haftungsnorm auszuweiten, die den Durchgriff auf den Geschäftsführer oder Gesellschafter einer die Gewinnzusage erteilenden GmbH erlaubt.

c) Der Bekl. zu 2) hat dem Kl. schließlich nicht aus Garantievertrag oder delikts- oder "schadensersatzrechtlich analog der Rspr. zu § 463 S. 1 BGB a.F." für die Erfüllung des Anspruchs aus § 661a BGB gegen die Bekl. zu 1) einzustehen. Er hat gegenüber dem Kl. von ihm selbst ausgehendes Vertrauen nicht in Anspruch genommen. Im Zusammenhang mit den von seiten der Bekl. zu 1) versandten Gewinnzusagen ist er, wie bereits erwähnt, nicht in Erscheinung getreten. -- sg --


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