Thomas Wachter, Notar,
Osterhofen (Bayern)

Frankreich: Die "Ein-Euro-GmbH" ab 2004

Das französische Parlament hat am 21.7.2003 ein Gesetz zur Förderung der Wirtschaft verabschiedet, das überwiegend am 1.1.2004 in Kraft treten soll (Loi pour l’ initiative économique, LIE). Ziel des Gesetzes ist es, die Gründung, die Finanzierung und die Übertragung von Unternehmen zu erleichtern. Das umfangreiche Gesetz sieht zahlreiche Änderungen des Gesellschaftsrechts, des Arbeitsrechts, des Sozialrechts und des Steuerrechts vor.

Änderungen im Gesellschaftsrecht

Im Bereich des Gesellschaftsrechts sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:

-- Vollständige Abschaffung des gesetzlichen Mindestkapitals für die Errichtung von GmbH (Aufhebung von Art. L. 223-2 Code de Commerce [C Com], durch Art. 1 LIE),

-- Vereinfachung und Beschleunigung des Gründungsverfahrens durch eine vorläufige gerichtliche Bescheinigung, die in weitem Umfang dem späteren Nachweis über die Handelsregistereintragung gleichsteht (Änderung von Art. L. 123-9-1 C Com durch Art. 2 LIE; dazu s. Patricia Becker, GmbHR 2003, 1120 -- in diesem Heft),

-- Weitgehende Aufhebung des Grundsatzes, daß sich der Sitz des Unternehmens nicht dauerhaft am Sitz des Inhabers bzw. der geschäftsführenden Organe befinden darf (Änderung bzw. Ergänzung von Art. L. 123-10, L. 123-11 und L. 123-11-1 durch Art. 6 LIE),

-- Möglichkeit für Einzelunternehmer, eine Haftung mit dem eigenen Wohnhaus für geschäftliche Verbindlichkeiten durch eine Eintragung im Hypothekenregister bzw. Grundbuch auszuschließen (Einfügung von Art. L. 526-1 bis Art. 526-4 C Com durch Art. 8 LIE).

Abschaffung des Mindestkapitals für GmbH

Für die Gründung einer französischen GmbH (société à responsabilité limitée, S.A.R.L.) ist derzeit ein Mindestkapital von 7.500 Euro aufzubringen. Das Gesellschaftskapital kann durch Bar- oder Sacheinlagen erbracht werden. Dabei müssen Bareinlagen aufgrund einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2001 bei Gründung nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch zu einem Fünftel einbezahlt werden. Die restlichen Bareinlagen sind nach Anforderung durch die Geschäftsführung, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu leisten (Art. 223-7 C Com, geändert durch Art. 124 Loi No. 2001-410 v. 15.5.2001 relative aux nouvelles régulations économiques, J.O. No. 113 v. 16.5.2001).

Im Vergleich zur Rechtslage in Deutschland kann in Frankreich eine GmbH demnach bereits heute mit einem wesentlich geringeren Startkapital errichtet werden. Während in Frankreich bereits ein Kapital von 1.500 Euro genügt (ein Fünftel von 7.500 Euro), muß in Deutschland mindestens ein Kapital von 12.500 Euro aufgebracht werden.

Um die Gründung von GmbH weiter zu erleichtern hat sich der französische Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft entschlossen, das Erfordernis eines gesetzlichen Mindestkapitals ersatzlos zu streichen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde dieser Schritt u.a. mit folgenden Argumenten begründet (s. dazu u.a. Bericht des Senats No. 217 v. 19.3.2003, S. 37 ff. und Bericht der Nationalversammlung, No. 572, Teil II v. 28.1.2003 zu Art. 1):

-- Die Notwendigkeit, ein bestimmtes Mindestkapital aufzubringen, stellt eine unnötige Erschwerung für die Errichtung einer S.A.R.L. dar.

-- Das Mindestkapital stellt aufgrund seiner geringen Höhe heute realistischerweise keinen effektiven Schutz der Gesellschaftsgläubiger mehr dar ("caractère illusoire de la protection des créanciers") (aus diesem Grund wurde in der Vergangenheit von verschiedenen Seiten auch eine Anhebung des Mindestkapitals auf 50.000 Euro oder 100.000 Euro vorgeschlagen).

-- Das angemessene Eigenkapital kann vom Gesetzgeber nicht für alle Fälle pauschal bestimmt, sondern muß von den Gesellschaftern in jedem Einzelfall individuell festgelegt werden.

-- Der Rechtsverkehr kann durch die Pflicht zur Aufbringung eines bestimmten Mindestkapitals nicht vor unseriösen Marktteilnehmern geschützt werden.

Mit der Abschaffung des Mindestkapitals erkennt der französische Gesetzgeber die Finanzierungsfreiheit der Gesellschafter ohne Einschränkungen an. Gleichwohl wurde mehrfach vor der Verwendung des Schlagworts von der "Ein-Euro-GmbH" ("la société à un euro") gewarnt. Als Grund für das Mißfallen dieses Begriffs wurde zum einen angeführt, daß dadurch der (zwar nicht rechtlich, aber wirtschaftlich) falsche Anschein erweckt wird, man könne bereits mit einem Kapital von einem Euro ein Unternehmen gründen. Zum anderen wurde auf das Risiko einer möglichen persönlichen Haftung der Geschäftsführer hingewiesen, der eine unzureichend kapitalisierte Gesellschaft (fort)führt. Dagegen wurde die Frage nach einer etwaigen Haftung der Gesellschafter im Gesetzgebungsverfahren nicht einmal angesprochen.

Die Änderung des französischen GmbH-Gesetzes ist in keiner Weise durch neuere Rechtswicklungen in Europa oder im Ausland beeinflußt. Die jüngste Rechtsprechung des EuGH zur Sitztheorie wird in den Gesetzesmaterialien nicht erwähnt und wurde auch sonst in Frankreich bislang kaum zur Kenntnis genommen. In der Gesetzesbegründung wird nur einmal am Rande darauf hingewiesen, daß das französische Recht mit der Abschaffung des Mindestkapitals dem Regelungsmodell des angloamerikanischen Rechts folgt, obwohl die anderen europäischen Staaten ganz überwiegend vom Prinzip der Kapitalaufbringung ausgehen (Bericht des Senats No. 217 v. 19.3.2003, S. 39 ff.).

Im Rahmen eines umfassenden Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft hat der französische Gesetzgeber -- gewissermaßen en passant -- für die S.A.R.L. den Grundsatz der Kapitalaufbringung ersatzlos aufgehoben. Aus den Gesetzesmaterialen läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob dem Gesetzgeber der damit verbundene grundsätzliche Systemwechsel hinreichend bewußt gewesen ist. Man hat vielmehr den Eindruck, daß die gesetzliche Pflicht, bei Unternehmensgründungen ein bestimmtes Mindestkapital aufzubringen mit dem politischen Ziel, die Gründung von Unternehmen zu vereinfachen schlicht unvereinbar war. In den Gesetzesmaterialien heißt es dementsprechend auch, daß die Abschaffung des gesetzlichen Mindestkapitals nur eine Maßnahme eines umfangreichen Reformpakets zur Erleichterung von Unternehmensgründungen sei, der überwiegend "symbolische" Bedeutung zukomme (Bericht des Senats No. 217 v. 19.3.2003, S. 14).

Für diese Einschätzung spricht auch, daß der französische Gesetzgeber offenbar keinerlei Notwendigkeit sieht, den Rechtsverkehr vor unseriösen oder unterkapitalisierten Gesellschaften auf andere Weise zu schützen. Dabei ist die Kapitalausstattung der GmbH in Frankreich (ebenso wie in anderen Ländern) bereits heute vielfach unzureichend. Schätzungen zufolge wird derzeit bei mehr als 75 % aller GmbH-Gründungen in Frankreich lediglich das gesetzlich notwendige Kapital von 7.500 Euro vereinbart. Die Abschaffung des gesetzlichen Mindestkapitals wird vermutlich nicht dazu führen, daß die Gesellschafter freiwillig ein höheres Kapital aufbringen. Im angloamerikanischen Rechtskreis wird zwar gleichfalls auf die Aufbringung eines Mindestkapitals als Haftungsfonds verzichtet, der Gläubigerschutz aber durch umfangreiche Publizitätspflichten und eine strenge persönliche Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern verwirklicht. Der französische Gesetzgeber hat demgegenüber die Sanktionen für falsche Angaben im Gründungsverfahren sogar eingeschränkt und die Publizitätspflichten reduziert (Änderungen von Art. L. 238 bis 246 C Com durch Art. 9 LIE). Regelungen über eine Haftung der Gründer wurden gleichfalls nicht eingeführt. Es bleibt abzuwarten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die französische Rechtsprechung eine persönliche Haftung der Beteiligten annimmt.

Ausblick

Im Jahre 1892 wurde in Deutschland die Rechtsform der GmbH ohne historisches Vorbild geschaffen. Das Mindeststammkapital wurde damals auf 20.000 Goldmark festgesetzt. Auf jede Bareinlage mußte ein Viertel, mindestens jedoch 250 Goldmark geleistet werden. Der Gesetzgeber hat die Kapitalaufbringung vorgesehen, "um zu verhüten, daß die Gesellschaften ohne jedes greifbare Vermögen ins Leben treten und um eine gewisse Garantie für die Ernstlichkeit der Betheiligung zu schaffen" (Entwurf I, Amtliche Ausgabe, 1891, S. 54). Die Rechtsform der GmbH hat sich dann innerhalb weniger Jahre im In- und Ausland durchgesetzt und ist heute in den meisten Industrieländern der Welt verbreitet. In Frankreich wurde die GmbH (nach deutschem Vorbild) im Jahr 1925 eingeführt.

Mit Ausnahme der Länder des Common law haben alle Länder das Konzept eines gesetzlichen Mindestkapitals übernommen. Eine Harmonisierung der Kapitalvorschriften bei der GmbH ist in Europa bislang gleichwohl noch nicht erfolgt. Die Kapitalrichtlinie, die ein Mindestkapital von 25.000 Euro und eine Einzahlung von mindestens ein Viertel auf jede Bareinlage vorsieht, ist nur auf die AG und nicht auch auf die GmbH anwendbar (Zweite Richtlinie v. 13.12.1976, 77/191/EWG, ABl. EG Nr. L 26 v. 31.1.1977, S. 1 ff.).

Frankreich hat den für Grundsatz der Kapitalaufbringung nunmehr aufgegeben. Die Auswirkungen auf die Unternehmensgründungen in Frankreich und das französische Rechtssystem sind heute noch nicht abzusehen. Der Wettbewerb unter den Rechtsformen in Europa wird aber in jedem Fall zunehmen.