Checkliste*
für geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte
1. Persönliche Angaben
Name, Vorname:
Anschrift:
Telefon:
Rentenversicherungsnummer:
Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben werden kann:
Geburtsname:
Geschlecht: weiblich männlich
Geburtsdatum, Geburtsort:
Staatsangehörigkeit:
2. Status bei Beginn der Beschäftigung
Schülerin/Schüler Selbständige/Selbständiger
Studentin/Student Arbeitslose/Arbeitsloser
Schulentlassene/Schulentlassener Sozialhilfeempfängerin/Sozialhilfeempfänger
Studienbewerberin/Studienbewerber Hausfrau/Hausmann
Wehr-/Zivildienstleistender Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer in der Elternzeit
Beamtin/Beamter Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer
Sonstige:
3. Angaben zur gesetzlichen Krankenversicherung
Ich bin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
nein
ja, bei (Krankenkasse):
* Die erforderlichen Angaben können nach Aufruf des Dokuments am PC eingetragen, abgespeichert und ausgedruckt
werden.
4. Weitere Beschäftigungen
a) für geringfügig entlohnt Beschäftigte:
Es besteht/ bestehen derzeit ein oder mehrere Beschäftigungsverhältnis(se) bei (einem) anderen Arbeitgeber(n)
nein
ja. Ich übe derzeit folgende Beschäftigungen aus:
Beschäftigungsbeginn |
Arbeitgeber mit Adresse |
Die weitere Beschäftigung ist |
1. |
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geringfügig entlohnt nicht geringfügig entlohnt |
2. |
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geringfügig entlohnt nicht geringfügig entlohnt |
3. |
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geringfügig entlohnt nicht geringfügig entlohnt |
Anmerkung: Eine geringfügig entlohnte – für den Arbeitnehmer abgabenfreie – Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 400 € nicht übersteigt.
Bei Addition der Bruttoarbeitsentgelte aus der/den bereits ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung(en) und der von diesem Fragebogen betroffenen (neuen) geringfügig entlohnten Beschäftigung ergibt sich ein Betrag, der regelmäßig 400 € im Monat übersteigt.
nein
ja
b) für kurzfristig Beschäftigte:
Im laufenden Kalenderjahr habe ich bereits eine/mehrere befristete Beschäftigung(en) ausgeübt.
nein
ja. Im laufenden Kalenderjahr habe ich folgende befristete Beschäftigung(en) ausgeübt:
Beginn und Ende der Beschäftigung |
Arbeitgeber mit Adresse |
1. |
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2. |
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3. |
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Anmerkung: Eine kurzfristige – für den Arbeitnehmer abgabenfreie – Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
5. Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
Der Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kann auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Ich verzichte auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung.
nein
ja, ab dem Tag des Beschäftigungsbeginns
ja, ab dem Tag nach Eingang der Verzichtserklärung
ja, ab
Es besteht eine weitere
geringfügige Beschäftigung, in der ich schriftlich gegenüber
dem Arbeitgeber auf die
Rentenversicherungsfreiheit verzichtet habe.
Ich versichere, dass die
vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich verpflichte mich, meinem
Arbeitgeber
alle Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
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Ort, Datum |
Unterschrift |
Erläuterungen für den Arbeitgeber
zum Personalfragebogen für geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte
Allgemeines
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, jeden Beschäftigten zu melden und die Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Daraus ergibt sich für ihn die Pflicht, das Sozialversicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber dafür die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben machen (§ 28 o SGB IV). Nimmt der Arbeitgeber eine falsche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vor, drohen unter Umständen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
Um solche Nachforderungen zu vermeiden, muss der Arbeitgeber den Sachverhalt so aufklären, dass er eine korrekte Einordnung des Arbeitnehmers vornehmen kann. Dazu dient der Personalfragebogen. Er ist ein Leitfaden zur Abfrage von Angaben, die die Feststellung von Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung erleichtern. Dabei kann im Einzelfall die Angabe weiterer Kriterien erforderlich sein. Der Personalfragebogen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Damit die Angaben als Dokumentation i.S.d. Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) gelten, müssen die Angaben des Arbeitnehmers durch entsprechende Nachweise (z.B. Immatrikulationsbescheinigung) belegt werden.
Der Fragebogen ersetzt nicht den Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem geringfügig Beschäftigten und erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Niederschrift gem. § 2 Nachweisgesetz.
zu 1
Der Arbeitgeber muss in
der Meldung zur Sozialversicherung die Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers
angeben. Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben werden kann, sind die
Angabe des Geburtsnamens,
-datums, und -orts, des Geschlechts und der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers
erforderlich.
zu 2
Die unter Punkt 2 aufgeführten Kriterien sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitnehmers relevant:
1. Schüler sind grundsätzlich in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III).
2. Bei Studenten bestehen Besonderheiten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III)
3. Selbständige und Beamte sind sozialversicherungsrechtlich wie Personen ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung zu behandeln.
4. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob es sich um eine berufsmäßige Beschäftigung handelt, sofern das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt. Dabei gelten für die Prüfung von bestimmten Personengruppen bzw. Fallkonstellationen für die Prüfung der Berufsmäßigkeit folgende Grundsätze:
Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich nicht vor bei
• kurzfristigen Beschäftigungen zwischen Abitur und Studium,
• kurzfristigen Beschäftigungen
zwischen Abitur und Wehr- oder Zivildienst, wenn die Aufnahme eines Studiums
beabsichtigt ist.
Berufsmäßigkeit ist grundsätzlich anzunehmen bei
• kurzfristigen Beschäftigungen zwischen Schulentlassung bzw. Abschluss des Studiums und Eintritt in das Berufsleben,
• kurzfristigen Beschäftigungen während des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe (in der Arbeitslosenversicherung besteht
aber Versicherungsfreiheit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht übersteigt),
• kurzfristigen Beschäftigungen während des Bezugs von Sozialhilfe,
• Arbeitssuchenden, die beim Arbeitsamt gemeldet sind,
• kurzfristigen Beschäftigungen während unentgeltlicher Beurlaubung,
• kurzfristigen Beschäftigungen während des Wehr- oder Zivildienstes,
• zulässigen Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit.
zu 3
Für einen geringfügig entlohnt Beschäftigten sind Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 Prozent an die Bundesknappschaft nur dann zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (pflicht, familien- oder freiwillig) versichert ist.
zu 4
Die Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber alle erforderlichen Angaben zu machen, umfasst vor allem die Aufklärung über gleichzeitig ausgeübte weitere Beschäftigungen und Vorbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern. Stellt die Bundesknappschaft oder ein Träger der Rentenversicherung im Nachhinein fest, dass wegen einer notwendigen Zusammenrechnung der geringfügigen Beschäftigung mit weiteren (Vor-)Beschäftigungen Versicherungspflicht vorliegt, tritt nunmehr mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Bundesknappschaft oder einen Träger der Rentenversicherung ein (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV).
Durch die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung zum 1. April 2003 werden Beiträge zur Sozialversicherung im Falle notwendiger Additionen also grundsätzlich nicht mehr – wie teilweise in der Vergangenheit geschehen – rückwirkend nachgefordert. Eine Ausnahme gilt nach Vereinbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger, wenn der Arbeitgeber es vorsätzlich oder fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt aufzuklären. In diesem Fall tritt die Versicherungspflicht rückwirkend ein mit der Folge, dass der bzw. die betroffenen Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung für die Vergangenheit nachzahlen müssen.
Der Personalfragebogen dient zum einen dazu, dem Arbeitgeber die Feststellung weiterer Beschäftigungen und die entsprechende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitnehmers zu erleichtern. Zum anderen kann der Fragebogen im Nachhinein ein Indiz dafür sein, dass der Arbeitgeber bei der Sachverhaltsaufklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Beruht die falsche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung beispielsweise darauf, dass der Arbeitnehmer eine weitere Beschäftigung verschwiegen hat und auf dem Fragebogen bei der Frage nach weiteren Beschäftigungen "nein" angekreuzt hat, so ist davon auszugehen, dass die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit annehmen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Angaben des Arbeitnehmers korrekt ausgewertet hat.
zu 5
Um volle Ansprüche
in der Rentenversicherung zu erwerben, kann der geringfügig entlohnt Beschäftigte
auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten ( § 5 Abs.
2 Satz 2 SGB VI) und den Pauschalbeitrag bis auf die volle Beitragshöhe
aufstocken.
Der Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Die Erklärung wirkt rückwirkend vom Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns an, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung erklärt wird und der Arbeitnehmer nichts anderes verlangt. Ansonsten beginnt die Rentenversicherungspflicht ab dem Tag, der dem Eingang der Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, sofern der Arbeitnehmer keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit wirkt für die gesamte Dauer der Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Übt ein Arbeitnehmer nebeneinander mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, die trotz Zusammenrechnung versicherungsfrei bleiben, kann der Arbeitnehmer nur einheitlich auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Die einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Verzichtserklärung gilt zugleich für die weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeber, bei denen er gleichzeitig beschäftigt ist, über den Verzicht informieren.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit schriftlich hinzuweisen (§ 2 Abs.1 Satz 4 NachwG). Der Hinweis kann auch im Arbeitsvertrag erfolgen.