Dr. Wolfgang Walter

Neue Organschaften ab 2002 nur noch bis 19.11.2002

Der Gesetzentwurf des SteVAG regelt in § 14 Abs. 1 Satz 2 KStGE erstmals, dass Organschaftsverhältnisse - abweichend vom jahrzehntelangen Rechtszustand - steuerlich nicht mehr rückwirkend begründet werden können.

Bisher genügte die bloße Unterzeichnung eines Gewinnabführungsvertrages (EAV) kurz vor Ablauf des ersten geplanten Organschaftsjahres, um noch für das ganze laufende Wirtschaftsjahr eine Organschaft rückwirkend zu begründen. Zustimmungsbeschlüsse und Eintragung im HReg. konnten im folgenden Jahr nachfolgen.

Nach der Neuregelung muß der EAV durch Eintragung im HReg. zivilrechtlich rechtswirksam geworden sein, bevor das erste Organschaftsjahr beginnt. Um also für 2003 (Wj- = Kj.) ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis zu begründen, muß der EAV spätestens am 30.12.2002 im HReg. eingetragen sein. Das Prozedere (Vertragsabschluß, Zustimmungsbeschlüsse, mindestens bei der Organgesellschaft mit notarieller Beurkundung, Anmeldung zum HReg.) sollte also alsbald gestartet werden. Mandant und Notar sind auf die neuartige Brisanz hinzuweisen, die rechtzeitige Eintragung im HReg. muß besonders überwacht werden.

Für 2002 kann ein Organschaftsverhältnis nur noch dann rückwirkend neu begründet werden, wenn die Zustimmungsbeschlüsse zum EAV vor dem für den 20.11.2002 angekündigten Kabinettsbeschluß gefaßt sind (Art. 3 Nr. 7, lit. d Nr. 3 i.V.m. Art. 3 Nr. 5 lit. a/bb SteVAG-Entwurf). Dabei sollte darauf geachtet werden, daß auch der rechtzeitig gefaßte und meist nicht (anders bei AG) zu beurkundende Zustimmungsbeschluß des künftigen Organträgers glaubhaft gemacht werden kann, z.B durch eine mit Datum beglaubigte Kopie des Originals. Wahrscheinlich genügt dann die Eintragung im HReg. auch noch in 2003, gleichwohl sollte sie vorher angestrebt werden.

 


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