Prof. Dr. Christian Schmidt / Georg Abegg*

Steuern sparen für Unternehmen auf den Kanaren

Die Kanarische Sonderzone ZEC (Zona Especial Canaria) ist ein Niedrigsteuergebiet, das von der Europäischen Union innerhalb des Wirtschafts- und Steuersystems der Kanaren mit dem Ziel geschaffen wurde, den Fortschritt des Archipels zu fördern und die Produktionsstrukturen zu erweitern. Gesellschaften, die sich in der ZEC ansiedeln, genießen steuerliche Vorteile wie 1 % Körperschaftsteuer, keine Besteuerung von Kapitalübertragungen, Befreiung von der kanarischen Mehrwertsteuer (IGIC) und Vergünstigungen bei Gemeindesteuern. Da sich die ZEC-Firmen in Spanien befinden, gelten für sie die spanischen Doppelbesteuerungsabkommen sowie die Mutter-Tochter-Richtlinie der Europäischen Union.

I. Steuervorteile

1. Körperschaftsteuer

Der reguläre Körperschaftsteuersatz beträgt in Spanien 35 % bzw. für kleinere und mittlere Unternehmen 30 %. Die Unternehmen der ZEC unterliegen der spanischen Körperschaftsteuer zu einem reduzierten Satz zwischen 1 % und 5 % in Abhängigkeit von:

Um die Höhe des anzuwendenden besonderen Steuersatzes eines ZEC-Unternehmens zu bestimmen, wird innerhalb der Geltungsdauer der Kanarischen Sonderzone eine Unterteilung in drei Abschnitte nach Kalenderjahren vorgenommen, deren Zuordnung vom Zeitpunkt der Aufnahme ins ZEC-Register abhängt. Der reduzierte Steuersatz wird nur auf den Teil der Besteuerungsgrundlage angewandt, der aus realen Geschäftsaktivitäten herrührt, die tatsächlich innerhalb des geographischen Geltungsbereichs der Kanarischen Sonderzone ausgeübt werden. Die Steuersätze in Abhängigkeit von den zuvor beschriebenen Abschnitten und den geschaffenen Arbeitsplätze sind wie folgt:

Allgemeines System

Schaffung von Arbeitsplätzen (netto)

1. Abschnitt

2. Abschnitt

3. Abschnitt

5 bis 8

1,0 %

2,5 %

5,0 %

9 bis 12

1,0 %

2,25 %

4,5 %

13 bis 20

1,0 %

2,0 %

4,0 %

Mehr als 20

1,0 %

1,75 %

3,5 %


Im Fall, daß die Aktivität bereits zuvor unter anderem Namen ausgeübt wurde und das Unternehmen der ZEC bereits zuvor bestehende Arbeitsplätze integriert, errechnen sich die Steuersätze aufgrund des realen Zuwachses an Personal.

Unternehmen mit zuvor existierender Aktivität

Anstieg der Arbeitsplätze (netto)

1. Abschnitt

2. Abschnitt

3. Abschnitt

Anstieg von mehr als 50 % der Belegschaft

1,0 %

2,5 %

5,0 %

Anstieg von 25 % bis 50 % der Belegschaft

2,5 %

3,5 %

5,0 %

Anstieg von weniger als 25 % der Belegschaft

3,5 %

4,5 %

5,0 %


Der besondere Steuersatz zwischen 1 % und 5 % wird ausschließlich auf den Teil der Besteuerungsgrundlage des ZEC-Unternehmens angewandt, der die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet.

Grenzwerte der Besteuerungsgrundlage

Schaffung von Arbeitsplätzen (netto)

Industrie

Dienstleistung

Andere

5 bis 8

1.800.000 €

1.500.000 €

1.125.000 €

9 bis 12

2.400.000 €

2.000.000 €

1.500.000 €

13 bis 20

3.600.000 €

3.000.000 €

2.250.000 €

21 bis 50

9.200.000 €

8.000.000 €

6.000.000 €

51 bis 100

21.600.000 €

18.000.000 €

13.500.000 €

Mehr als 100

120.000.000 €

100.000.000 €

75.000.000 €


2. Doppelbesteuerungsabkommen, EU-Mutter-Tochterrichtlinie (90/435/EU) und Steuer für Nichtansässige

Die Kanarischen Inseln gehören zum spanischen und europäischen Hoheitsgebiet:

3. Steuer auf Vermögensübertragungen und dokumentierte Rechtshandlungen

Die Unternehmen der ZEC sind in folgenden Fällen von dieser Steuer befreit:

Die genannten Steuerbefreiungen gelten nicht, wenn die Einkünfte und Vermögenszuwächse in Steueroasen fließen oder wenn die Muttergesellschaft in einer Steueroase ansässig ist.

4. Die kanarische Mehrwertsteuer (IGIC)

Bei der "Impuesto General Indirecto Canario" (IGIC) handelt es sich um eine den Endverbrauch belastende indirekte Steuer, die der Mehrwertsteuer gleichzusetzen ist. Die wichtigste Besonderheit der IGIC ist ihr reduzierter Satz von z.Zt. 5,0 %. Generell sind die ZEC-Unternehmen bei Lieferungen von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen untereinander sowie beim Import von Gütern von dieser Steuer befreit.

II. Fünf Anforderungen für Unternehmen in der ZEC
  1. Es muß sich um ein neu gegründetes Unternehmen mit Sitz und tatsächlicher Geschäftsadresse innerhalb des geographischen Geltungsbereichs der Kanarischen Sonderzone handeln.

  2. Zumindest eine zur Geschäftsführung berechtigte Person muß ihren Wohnsitz auf den Kanaren haben.

  3. Die Investition in Anlagevermögen hat mindestens 100.000 € zu betragen, die zur Ausübung der geplanten Tätigkeit benötigt wird. Die Investition muß spätestens zwei Jahre nach der Genehmigung als ZEC-Unternehmen abgeschlossen sein.

  4. In einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach der Betriebsgenehmigung hat das Unternehmen mindestens fünf Arbeitsplätze auf den Kanaren zu schaffen und diese durchschnittliche Mitarbeiterzahl während der gesamten Tätigkeit als ZEC-Unternehmung beizubehalten.

  5. Der Geschäftszweck des Unternehmens muß innerhalb der ZEC zugelassen sein
    (A – Produktion, Weiterverarbeitung, Veredelung, Vertrieb; Fischerei, Fischzucht; Ernährungsgewerbe; Tabakverarbeitung; Textilgewerbe, Lederbekleidung; Papier-, Verlags- und Druckgewerbe; Vervielfältigung bespielter Ton-, Bild- und Datenträger; Chemische Industrie; Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren und sonstigen Erzeugnissen; Recycling; Handelsvermittlung und Großhandel; Vorgefertigte Materialien für das Baugewerbe.
    B – Dienstleistungen: Telekommunikation; Call Center, CRM; Transport, Logistik; Audiovisuelle Produktion; Hilfsaktivitäten der Produktion; Werbung, Public Relations; Hochschulen, Erwachsenenbildung, sonstiger Unterricht; Datenverarbeitung; Datenbanken; Forschung und Entwicklung).

III. Genehmigungsverfahren

Das ZEC-Konsortium ist eine eigenständige Organisation, die von der spanischen Zentralregierung und der Regierung der Kanaren gegründet wurde. Sie ist dem spanischen Wirtschafts- und Finanzministerium angegliedert. Investoren, die sich in der ZEC niederlassen wollen, müssen zunächst einen Antrag beim Vorstand der Kanarischen Sonderzone stellen. Das Verfahren zur Erteilung der vorläufigen Genehmigung wird durch die Vorlage der folgenden Unterlagen in einem der Büros des Konsortiums eingeleitet:


Der Vorstand der ZEC prüft die Anträge und entscheidet über die Aufnahme ins ZEC-Register. Eine entsprechende Mitteilung an die Bewerber erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen. Nach Erteilung der vorläufigen Genehmigung durch den Vorstand kann sich das Unternehmen ins offizielle Unternehmensregister der ZEC einschreiben. Hierfür sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Vor der Einschreibung des Unternehmens ins ROEZEC ist eine neue Gesellschaft zu gründen und ins Handelsregister einzuschreiben. Bei dem zukünftigen ZEC-Unternehmen muß es sich um eine juristische Person neuer Gründung handeln, d.h. sie muß eine der juristischen Formen des Gesellschaftsrechts wählen und gemäß spanischer Gesetzgebung gegründet werden.

IV. Vorbereitung in Deutschland

Der Gang eines Unternehmens auf die Kanarischen Inseln bedeutet regelmäßig einen großen Schritt. Um dies vorzubereiten bedarf es zunächst einer Analyse des Unternehmens in Deutschland. Hier muß man insbesondere die Frage beantworten, ob das Unternehmen bereits aus rechtlicher und steuerrechtlicher Sicht optimal organisiert ist. Hier sollte man sich auf folgendes konzentrieren:

Mehr Informationen sind im Internet erhältlich unter "www.steuervorteil-kanaren.de" sowie "www.zec.org".

 

 

* Prof. Dr. Christian Schmidt ist Steuerberater bei Rödl & Partner in Nürnberg; Georg Abegg ist Rechtsanwalt bei Rödl & Partner in Madrid.

 



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