Publizitätspflicht: Aussetzung von Ordnungsgeldverfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die Bilanzpublizität von GmbH & Co. KG

ZPO §148; HGB §264a Abs.1, §335, §335a; RL 90/605/EWG Art.1; RL 78/660/EWG Art.47

Die Frage, ob die Bestimmungen der Richtlinie 90/605/EWG, die eine Erstreckung der Offenlegungspflichten auf die GmbH & Co. KG anordnen, mit Gemeinschaftsgrundrechten zu vereinbaren sind, ist für eine Entscheidung im Ordnungsgeldverfahren vorgreiflich; den Amtsgerichten ist daher die Ermessensentscheidung darüber eröffnet, ob sie solche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rs. C-435/02 über den Vorlagebeschl. des LG Essen v. 25.11.2002 -- 45 T 1/02, GmbHR 2003, 298 (LS) aussetzen.*

LG Oldenburg, Beschl. v. 8.9.2004 -- 12 T 778/04

Aus den Gründen:

I.

Mit Schreiben v. 14.4.2004 haben die Antragsteller wegen bisher nicht vorgelegter Jahresabschlüsse beantragt, gegen die Firma ... ein Ordnungsgeld festzusetzen. Mit dem angefochtenen Beschluß ... hat das AmtsG die Entscheidung hierüber in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschl. des LG Essen v. 25.11.2002 -- 45 T 1/02, GmbHR 2003, 298 (LS) ausgesetzt.

Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer -- sofortigen -- Beschwerde v. 21.7.2004 mit der Begründung, ein Verfahren, das die Vereinbarkeit der deutschen Publizitätspflichten mit dem Gemeinschaftsrecht zum Gegenstand habe, sei beim EuGH nicht anhängig. Eine Entscheidung des EuGH sei für untere Instanzen nicht vorgreiflich. Die Einbeziehung der GmbH & Co. KG in den Kreis der publikationspflichtigen Unternehmen in Deutschland sei zudem erst aufgrund eines Urteils des EuGH erfolgt, so daß von einer Unrechtmäßigkeit nicht ausgegangen werden könne. ...

II.

Die ... Beschwerde hat ... keinen Erfolg. ...

Die Ermessensentscheidung des AmtsG, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO, der auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist (vgl. z.B. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 12 Rz. 98), auszusetzen, ist nicht zu beanstanden. Auch die Kammer übt ihr Ermessen nicht in anderer Weise aus und hält nicht mehr an ihrer im Beschl. v. 12.11.2003 -- 12 T 985/03 geäußerten Ansicht fest.

Die vom LG Essen dem EuGH (Az. C-435/02) zur Entscheidung vorgelegten Fragen, ob die Bestimmungen der europäischen Richtlinie 90/605/EWG, die eine Erstreckung der Offenlegungspflichten auf die GmbH und Co. KG anordnen, mit Gemeinschaftsgrundrechten zu vereinbaren seien, ist für die Entscheidung im Ordnungsgeldverfahren vorgreiflich. Sollte der EuGH einen solchen Verstoß bejahen, hätte dies auch die Unvereinbarkeit der in Umsetzung der Richtlinie ergangenen deutschen Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zur Folge, so daß sie nicht mehr zur Anwendung kommen dürften.

Somit war für das AmtsG die Ermessensentscheidung darüber eröffnet, ob es das Verfahren aussetzt. Von diesem Ermessen hat es pflichtgemäßen Gebrauch gemacht. Der Bezugnahme auf den Aufsatz von Höfner, NJW 2004, 475 in der Begründung des Beschlusses läßt sich entnehmen, daß sich das AmtsG den dort angestellten Erwägungen zur Ausübung des Ermessens zueigen machen will. Demnach muß das Interesse von Antragstellern, Zugang zu unternehmensrelevanten Daten zu erhalten, gegenüber dem Interesse der betroffenen Unternehmen, nicht aufgrund eventuell gegen Gemeinschaftsgrundrechte verstoßender Vorschriften zur Offenlegung gezwungen zu werden, zurücktreten. Die dadurch geschaffene Öffentlichkeit der Jahresabschlüsse kann im Fall der Gemeinschaftsgrundrechtswidrigkeit nicht rückgängig gemacht werden. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und überzeugend und auch die Kammer schließt sich ihnen an.

Ob der Umstand, daß der EuGH im Jahr 1999 die Nichtumsetzung der Richtlinien hinsichtlich der Offenlegungspflichten bei der GmbH und Co. KG durch den deutschen Gesetzgeber beanstandet hat, den Schluß zuläßt, der Gerichtshof werde die Vereinbarkeit der Richtlinie mit höherrangigem Recht bejahen, wie die Beschwerdeführer meinen, ist spekulativ und kann keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Weil die Feststellung der Unvereinbarkeit nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, wird durch die Aussetzung ein drohender Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht unterbunden. Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, welches dringende Interesse sie an der Offenbarung der Jahresabschlüsse haben, so daß ihnen bei der erforderlichen Abwägung nicht der Vorrang einzuräumen ist. ... -- cs --

 


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