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Vorschau auf künftige Beiträge
Stand: 18.12.2009
Gesellschaftsrecht
Prof. Dr. Uwe H. Schneider
Die Pflichten des Geschäftsführers in der Krise der GmbH
Zwölf Handlungsanweisungen an den Geschäftsführer zur Haftungsvermeidung
In der Krise der Gesellschaft werden die Pflichten des Geschäftsführers teils modifiziert, teils werden dem Geschäftsführer zusätzliche Pflichten auferlegt. Und damit erhöhen sich die Haftungsrisiken. In diesem Beitrag werden die Krisenpflichten des GmbH-Geschäftsführers erörtert und es werden Handlungsanweisungen entwickelt, um die Haftung zu vermeiden. Angeknüpft wird an frühere Überlegungen zur Haftungsvermeidung bei laufender Geschäftstätigkeit.
Univ.Prof. Dr. Uwe H. Schneider ist Geschäftsführender Direktor des Instituts für deutsches und internationales Recht des Spar-, Giro- und Kreditwesens an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Der Beitrag geht auf ein Referat zurück, das der Autor am 16.11.2009 anlässlich der 3. Rheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz an der Universität zu Köln gehalten hat.
Prof. Dr. Ingo Saenger / Dr. Raphael Koch
Cash-Pooling und Feststellung von Zahlungsunfähigkeit
Kapitalerhaltungsrechtliche Probleme des Cash Pooling wurden mit dem MoMiG gelöst. Zu beantworten bleibt, wie Cash-Pool-Forderungen bei der insolvenzrechtlichen Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen sind. Dies entscheidet nicht nur über den Erfolg einer Insolvenzanfechtung. Es muss Klarheit bestehen, ob ein GmbH-Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet ist, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet wurden. Dies erfordert eine Analyse der Erfolgsaussichten eines Regressanspruchs des Insolvenzverwalters. Zugleich enthält der Beitrag aber auch einen Vorschlag zur künftigen Gestaltung von Cash Pool-Vereinbarungen, welche es erlaubt, diese Form der Konzernfinanzierung auch künftig ohne Risiken nutzen zu können.
Prof. Dr. Ingo Saenger ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Gesellschaftsrecht sowie zugleich Direktor des Instituts für Internationales Wirtschaftsrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster; Dr. Raphael Koch, LL.M. (Cambridge) ist dort Akademischer Rat und Habilitand.
Dr. Gerd J. van Venrooy
Stellvertretende Geschäftsführer
Auf „Stellvertretende Geschäftsführer“ trifft man seit wenigen Jahren deutlich öfter als in Jahrzehnten zuvor. Gelegentlich handelt es sich nur um ein missverstandenes Etikett für Prokuristen, die in der Unternehmenshierarchie hervorgehoben werden sollen; die dafür eine Zeitlang übliche Bezeichnung „Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung“ wird wohl mittlerweile als zu lang empfunden. Meist scheint allerdings durchschaut zu werden, dass man lediglich GmbH-Organpersonen „Stellvertretende Geschäftsführer“ nennen kann. Was damit aber zum Ausdruck gebracht werden soll, bleibt auch auf Fragen hin unerklärt. Geschäftsführer und Stellvertretende Geschäftsführer verweisen sichtlich hilflos auf Beschlüsse der Gesellschafterversammlung. Deren Mitglieder, ihrerseits um Auskunft gebeten, nehmen auf rechtliche Beratung Bezug, deren Inhalt im Nachhinein nicht mehr dargestellt werden könne. Dann weiß man, dass zwei Motive für die Verwendung des Begriffs vom Stellvertretenden Geschäftsführer vorgelegen haben können, eine Stufung in der unternehmensinternen Titulatur zum einen, die Vermeidung arbeitsrechtlicher Vorgaben, wie zum Beispiel des grundsätzlichen Befristungsverbots, zum anderen. Vor diesem Hintergrund lohnt sich eine Beschäftigung mit § 44 GmbHG.
Dr. iur. Gerd J. van Venrooy, Meerbusch, ist Justiziar.
Dr. Stefan Freund
Abberufung und außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers
Die Verweildauer von Geschäftsführern in Unternehmen wird immer kürzer. Zur Trennung – häufig mit sofortiger Wirkung – kommt es schnell, wenn die regelmäßig hohen Erwartungen der Gesellschafter nicht erfüllt werden. Dann werden oft Gründe für die Trennung gesucht und vorgeschoben, die bei wirtschaftlich erfolgreicher Geschäftsführung niemanden gestört hätten. Die Wirtschaftskrise hat die Situation nicht verbessert. Sie ist aber ein Beispiel dafür, dass die Unterschreitung von Zielen keineswegs immer auf Defiziten in der Geschäftsführung beruht. Deshalb und wegen der einschneidenden Wirkung für beide Seiten sind Trennungsszenarien streitanfällig, zumal auch einige formelle Hürden zu beachten sind. Der Beitrag behandelt die wesentlichen Problemfelder im Bereich der GmbH.
Dr. Stefan Freund ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Bau- und Architektenrecht, Lehrbeauftragter für Handels- und Gesellschaftsrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München und Lehrbeauftragter an der Bucerius Law School Hochschule für Rechtswissenschaft Hamburg, ferner Partner der Sozietät Werner, Freund & Partner in München.
Dr. Daniel Komo, LL.M. (Bristol)
Vermeidung von Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei der Gewährung von Upstream Securities
Gegenstand dieses Aufsatzes ist die Frage, welche Haftungsrisiken für Geschäftsführer einer Tochter-GmbH bei der Gewährung sog. Upstream Securities zugunsten der Gläubiger ihrer Konzernmutter bestehen und wie sich eine Haftung der Geschäftsführer vermeiden lässt. Die Rechtslage hat sich in diesem praktisch wichtigen Bereich der Konzernfinanzierung durch das Inkrafttreten des MoMiG und durch eine Kehrtwende in der Rechtsprechung des BGH grundlegend gewandelt. Neben diesen aktuellen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung untersucht der Aufsatz vor allem kautelarjuristische Möglichkeiten der Haftungsvermeidung, insbesondere in Form einer sog. Limitation Language.
Dr. Daniel Komo, LL.M. (Bristol) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Frankfurt a. M. sowie Lehrbeauftragter für Europäisches Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule Frankfurt a. M.
Reinhard Willemsen / Dr. Janine Rechel
Die Geschäftsführerhaftung beim Cash Pooling im Kontext der Ausweitung der Insolvenzpräventionspflichten in § 64 GmbHG
Der Beitrag zeigt die Kontroll-, Informations- und Mitwirkungspflichten, die Geschäftsführer von Gesellschaften, die an einem Cash Pool beteiligt sind, wahrnehmen müssen, um sich keinem persönlichen Haftungsrisiko auszusetzen. Dabei wird ausgehend von einer allgemeinen, einleitenden Darstellung der erweiterten Haftung der Geschäftsführer für Auszahlungen erörtert, wo die besonderen Risiken für die Geschäftsführer sowohl der Tochtergesellschaften als auch der Muttergesellschaften beim Cash Pooling liegen. Untersucht wird, in welchem Umfang Prüfungspflichten zur Liquiditätsentwicklung für die Geschäftsführer vor allem der Tochtergesellschaften, aber auch der Muttergesellschaft bestehen. Diskutiert wird der enge Handlungsspielraum des Geschäftsführers beim Auftreten von Liquiditätsengpässen und ab welchem Zeitpunkt dieser in konkrete Handlungspflichten mündet. Die Thematik beansprucht vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise in praktischer Hinsicht höchste Aktualität und bietet gleichzeitig - angesichts der bislang wenigen Veröffentlichungen zum neuen § 64 S. 3 GmbHG -- Ansätze zur Fortentwicklung der Geschäftsführerhaftung in Bezug auf das Cash Pooling.
Reinhard Willemsen ist Rechtsanwalt und Partner, Dr. Janine Rechel ist Rechtsanwältin und Mitarbeiterin bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München.
Dr. Jan Stoppel
Die Reichweite der Heilungswirkung von § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG im Mehrpersonenverhältnis
Im Rahmen der Veräußerung von GmbH Geschäftsanteilen verzichten die Beteiligten häufig auf eine notarielle Beurkundung des obligatorischen Geschäfts und verlassen sich auf die Heilungswirkung des § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG. Der Beitrag untersucht die Grenzen dieser Vorgehensweise unter besonderer Berücksichtigung von Mehrpersonenverhältnissen.
Dr. Jan Stoppel ist Rechtsanwalt bei DLA Piper UK LLP in Köln. Besonderer Dank gilt Frau Rechtsreferendarin Miray Kavruk für die wertvollen Recherchearbeiten und Diskussionsbeiträge.
Dr. Carsten Transfeld
Anteilsübertragung trotz Vinkulierung – ein vermeintlicher Widerspruch?
Lösungsansätze für die gesellschaftsrechtliche Praxis
Prüfungsgegenstand bei jedem Unternehmenskaufvertrag in Form eines Share Deal ist die Frage, ob die zur Veräußerung bestimmten Anteile vinkuliert sind und der Unternehmenskaufvertrag zum wirksamen Vollzug der Zustimmung anderer Gesellschafter bzw. der Gesellschaft bedarf. Erwartet der Veräußerer, dass eine erforderliche Zustimmung zur Abtretung seiner Anteile an einen bestimmten Erwerbsinteressenten nicht erteilt wird, so sucht er nach Lösungen, mit denen er trotzdem das wirtschaftliche Ziel der Veräußerung erreichen kann. In Betracht kommen dabei schuldrechtliche Vereinbarungen wie z.B. die einer Treuhand oder Unterbeteiligung aber auch das Einschalten von Tochtergesellschaften als „Zwischenerwerber“ des Anteils und die Veräußerung von Anteilen an dieser Tochtergesellschaft bzw. einer Holdinggesellschaft. Die Zulässigkeit solcher potentiellen Umgehungen von Vinkulierungsklauseln wird trotz ihrer gesellschaftsrechtlichen Praxisrelevanz in Rechtsprechung wie Literatur nur selten erörtert. Dies mag daran liegen, dass sich jedenfalls in der Literatur eine scheinbar unbestrittene herrschende Meinung manifestiert hat. Der Beitrag nimmt jüngere Rechtsprechung zum Anlass, den aktuellen Meinungsstand zu diesem Thema darzustellen. Er geht der Frage nach, welche Reichweite Vinkulierungsklauseln entfalten und ob es wirksame Gestaltungsformen gibt, Anteilsvinkulierungen zu umgehen.
Dr. Carsten Transfeld ist Rechtsanwalt bei der GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten im Büro Berlin.
Dr. Nancy Gruschinske, LL.M. oec.
Die Beendigung „kapitalersetzender“ Nutzungsverhältnisse vor Insolvenzeröffnung nach neuem GmbH-Recht
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) sind die zu den §§ 30, 31 GmbHG a.F. entwickelten „Rechtsprechungsregeln“ sowie und die §§ 32 a, b GmbHG a.F. weggefallen. Ein Teil des früheren Eigenkapitalersatzrechts wurde in das Insolvenzrecht verlagert und wird nun durch § 44 a InsO und die Vorschriften über die Insolvenzanfechtung rechtsformunabhängig geregelt. Bei der ehemals „kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung“ hält die entsprechende Vorschrift des § 135 Abs. 3 InsO aber keine Regelung für den Fall bereit, dass die Nutzungsüberlassung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wird. Dieser Problematik wendet sich der Beitrag zu.
Dr. Nancy Gruschinske, LL.M. oec. ist Rechtsanwältin bei CMS Hasche Sigle in Hamburg.
Markus Geißler
Die gesetzlichen Veranlassungen zur Einberufung der GmbH-Gesellschafterversammlung
Für eine Reihe von Beschlüssen ordnet § 49 Abs. 2 GmbHG zwingend an, dass sie in einer Gesellschafterversammlung zu fassen sind. Die insoweit relevanten – nicht nur auf das GmbHG beschränkten – Tatbestände ordnet dieser Beitrag zusammen und diskutiert auch jene Abgrenzungsfragen, die mit der erleichterten Beschlussfassung des § 48 Abs. 2 GmbHG im Widerstreit stehen. Abschließend werden die rechtlichen Sanktionen aufgezeigt, die der Geschäftsführer zu gewärtigen hat, wenn er seine diesbezüglichen Einberufungspflichten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt wahrnimmt.
Markus Geißler ist Stadtrechtsdirektor und stellvertretender Dienstvorstand des Amts für öffentliche Ordnung der Stadt Freiburg i. Br.
Dr. Heiko Wilde, LL.M.
Der unter Betreuung stehende Gesellschafter
Wer als Volljähriger aufgrund Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, erhält einen Betreuer gestellt (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist der Betreute Gesellschafter einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG, so nimmt der Betreuer auch die gesellschaftsrechtlichen Befugnisse wahr. Die Zahl der Personen, die nach § 1896 BGB betreut werden, ist in den letzen Jahren ständig gestiegen und hat die Millionen-Grenze überschritten. Angesichts der demographischen Entwicklung ist mit einem weiteren Anstieg von Betreuungsfällen zu rechnen. Anlass genug für diesen Beitrag, der die rechtlichen Rahmenbedingungen skizziert, die für die Wahrnehmung der Rechte des betreuten Gesellschafters einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG durch einen Betreuer gelten.
Dr. Heiko Wilde, LL.M. ist Rechtsanwalt und Partner der internationalen Anwaltskanzlei der White & Case LLP in Düsseldorf.
Dr. Friedrich Scheuffele / Alexandra Baumgartner, LL.M. (UGA)
Beratungsverträge einer GmbH mit Mitgliedern ihres (mitbestimmten) Aufsichtsrats
Voraussetzungen und Rechtsfolgen unter besonderer Berücksichtigung der Kompetenzen der Gesellschafterversammlung
Der BGH hat sich in seinem Beschl. v. 27.4.2009 -- II ZR 160/08 (GmbHR 2009, 1103 m. Komm. Rohde) erneut mit der Problematik von Beratungsverträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern befasst. Die Thematik hat aber nicht nur für Aufsichtsratsmitglieder von Aktiengesellschaften Relevanz, sondern über die entsprechenden Verweisungsnormen des DrittelbG, MitbestG, MontanMitbestG und MitbestErgG auch für Mitglieder des obligatorischen Aufsichtsrats einer GmbH. Dieser Beitrag beleuchtet aus aktuellem Anlass die Anforderungen an einen wirksamen Beratungsvertrags mit Aufsichtsratsmitgliedern sowie die Rechtsfolgen eines gegen die §§ 113, 114 AktG verstoßenden Beratungsvertrages, einschließlich eventueller Heilungsmöglichkeiten, aus Sicht der mitbestimmten GmbH.
Dr. Friedrich Scheuffele ist Rechtsanwalt bei Weiss, Walter, Fischer-ZerninRechtsanwälte & Wirtschaftsprüfer in München. Alexandra Baumgartner, LL.M. (UGA), ist Syndikusanwältin bei der Giesecke & Devrient GmbH in München.
Dr. Axel Berninger
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) --Sachkapitalerhöhungsverbot und Umwandlungsrecht
Eine der wesentlichen Neuerungen im Zuge des "MoMiG" stellt die Einführung der UG (haftungsbeschränkt) dar. § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG regelt: "Sacheinlagen sind ausgeschlossen". Fraglich ist, ob trotz dieses auf den ersten Blick scheinbar eindeutig wirkenden Wortlauts das Sacheinlageverbot für die UG (haftungsbeschränkt) ausnahmslos gilt oder ob dieses Verbot auf den Gründungsakt beschränkt ist und/oder nur die Fälle erfasst, bei denen eine Sachkapitalerhöhung auf maximal 24.999 € in Rede steht. An die Beantwortung dieser Frage schließt sich dann die weitere Frage an, ob und ggf. in welchen Konstellationen eine UG (haftungsbeschränkt) beteiligter Rechtsträger eines Umwandlungsvorgangs sein kann.
Dipl.-Fw. Dr. Axel Berninger ist Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Steuerrecht sowie Partner und Geschäftsführer der Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft in Hannover.
Steuerrecht
Dr. Johannes Frey / Dr. Dr. Norbert Mückl
Konzeption und Systematik der Änderungen beim Verlustabzug (§ 8c KStG)
Chancen und Risiken für die Gestaltungspraxis
Mit dem "Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums" sollen die Folgen des Einbruchs des wirtschaftlichen Wachstums so schnell wie möglich überwunden werden und neue Impulse für einen stabilen und dynamischen Aufschwung gesetzt werden. Im Zentrum der Modifikationen stehen die Vorschriften der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG. Die Regelungen zum Verlustabzug ("Mantelkauf") erfuhren in den vergangenen zwanzig Jahren eine Vielzahl von Änderungen, was zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit im In- und Ausland führte. Teilweise galten und gelten zudem verschiedene Regelungen gleichzeitig. Die Neuregelung führt zu begrüßenswerten steuerlichen Entschärfungen, erhöht jedoch gleichzeitig den Komplexitätsgrad der Vorschrift weiter. Im Mittelpunkt der steuerlichen Regelung zu der Nutzbarkeit von Verlusten steht auch weiterhin der gesetzgeberische Wille, den Handel mit Verlustvorträgen zu unterbinden. Konkret umfassen die Änderungen die Einführung einer Konzernklausel (im Folgenden unter I.), einer Verschonung nicht genutzter Verluste i.H. der im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven (im Folgenden unter II.) sowie die Aufhebung der Befristung der Sanierungsklausel (im Folgenden unter III.).
Dr. Johannes Frey ist Rechtsanwalt und Partner, Dr. Dr. Norbert Mückl ist Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Associate bei Shearman & Sterling LLP in München.
Dr. Franz-Peter Stümper
Das Schicksal steuerlicher Verlustvorträge in Anwachsungsfällen
Im Rahmen konzerninterner Umstrukturierungen stellt die sog. Anwachsung seit vielen Jahren ein beliebtes Gestaltungsinstrument dar. Denn im Vergleich zu anderen Umwandlungsmaßnahmen, durch die sich im Endeffekt das selbe gewünschte Ergebnis realisieren ließe, weist die Anwachsung oftmals manche Vorteile auf und ist insbesondere auch sehr viel praktikabler. Auch in Anwachsungsfällen muss der in der steuerlichen Gestaltungspraxis tätige Berater jedoch das „Minenfeld“ der steuerlichen Verlustvorträge in seine Überlegungen mit einbeziehen. Aus diesem Grunde soll in dem vorliegenden Beitrag das Schicksal steuerlicher Verlustvorträge in Anwachsungsfällen einmal näher reflektiert werden. Der Beitrag fokussiert sich auf die Fälle der sog. „einfachen Anwachsung“.
Dr. Franz-Peter Stümper ist Rechtsanwalt und Steuerberater in der Steuerabteilung der Bansbach Schübel Bröstztl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart.
Dr. Andreas Klose
Einziehung und Zwangsabtretung von GmbH-Geschäftsanteilen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
Mit den Änderungen der steuerlichen Bewertungsregelungen für Anteile an Kapitalgesellschaften erlangen die Vorschriften des ErbStG über die Besteuerung von Wertzuwächsen bei GmbH-Geschäftsanteilen, die auf der Einziehung eines anderen Geschäftsanteils beruhen, bzw. möglicher Wertzuwächse bei Zwangsabtretungen eine ungeahnte Bedeutung. Besondere Auswirkungen haben dabei gesellschaftsvertragliche Regelungen über eine ratenweise Zahlung des Abfindungsbetrags des ausscheidenden Gesellschafters. Der Beitrag erörtert die in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen unter besonderer Berücksichtigung der Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG bei den Erwerbern.
Dr. Andreas Klose ist Fachanwalt für Steuerrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht, Lehrbeauftragter für Handels- und Gesellschaftsrecht an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus.
Dr. Andreas Klose
Die erbschaftsteuerliche Behandlung des Erben bei Einziehung oder Zwangsabtretung des geerbten GmbH-Geschäftsanteils
Der Autor hat sich in GmbHR 2010, ??? bereits eingehend mit den Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform auf die Einziehung bzw. Zwangsabtretung von GmbH-Geschäftsanteilen beschäftigt. Im Folgenden untersucht er den Regelungsgehalt des § 10 Abs. 10 ErbStG, nach dem bei einer erbfallbedingten Einziehung bzw. Zwangsabtretung beim Erben nur der unter dem gemeinen Wert liegende Abfindungsanspruch der Erbschaft-steuer unterliegt. Dabei wird insbesondere die Frage erörtert, ob auf den Abfindungsanspruch auch die Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG Anwendung finden. Abschließend stellt der Autor angesichts der in diesem und dem letzten Beitrag dargestellten Folgen der gesetzlichen Regelungen die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Stichtagsregelung.
Dr. Andreas Klose ist Fachanwalt für Steuerrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht, Lehrbeauftragter für Handels- und Gesellschaftsrecht an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus.