BGH 19.4.2011, II ZB 25/10

Unternehmergesellschaft: Erhöhung des Stammkapitals auf den Betrag des Mindestkapitals einer GmbH auch durch Sacheinlage möglich

Das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG gilt für eine den Betrag des Mindestkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die für die Unternehmergesellschaft geltenden Sonderregelungen nach § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG erst dann nicht mehr gelten sollen, wenn ein Stammkapital von mindestens 25.000 € bar eingezahlt und in das Handelsregister eingetragen worden ist.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist im Handelsregister als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 500 € eingetragen. Ihr Alleingesellschafter beschloss im März 2010 die Erhöhung des Stammkapitals um 24.500 €. Das erhöhte Kapital sollte durch Leistung einer Sacheinlage in Form der Übertragung einer Beteiligung des Alleingesellschafters an einer anderen Gesellschaft erbracht werden.

AG (Registergericht) und OLG lehnten die Eintragung der Kapitalerhöhung mit der Begründung ab, bei der Unternehmergesellschaft sei eine Sacheinlage unzulässig, solange die Gesellschaft nicht über ein Stammkapital i.H.v. 25.000 € verfüge. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hob der BGH die Beschlüsse von OLG und AG auf und wies das AG an, über die Anmeldung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Die Gründe:
Die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 € durfte nicht unter Hinweis auf das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG abgelehnt werden. Die Sache war nicht zur Endentscheidung reif, weil die für die Eintragung der angemeldeten Kapitalerhöhung maßgeblichen Tatsachen bislang nicht festgestellt sind.

In Rechtsprechung und Lehre ist umstritten, ob auch bei einer den Betrag des Mindeststammkapitals der normalen GmbH i.H.v. 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG) erreichenden Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft Sacheinlagen ausgeschlossen sind. Der BGH schließt sich der Ansicht an, wonach die Regelungen der § 5a Abs. 2 S. 2 und Abs. 5 GmbHG nach ihrem Sinn und Zweck dahin auszulegen sind, dass das Sacheinlagenverbot für die die Mindeststammkapitalgrenze nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende Kapitalerhöhung nicht gilt.

Die Anwendung des § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG ist nicht auf die Gründung der Unternehmergesellschaft beschränkt. Eine solche Einschränkung ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieser Vorschrift noch aus ihrem systematischen Zusammenhang. Nach § 5a Abs. 5 HS. 1 GmbHG finden die Abs. 1 bis 4 jedoch keine Anwendung mehr, wenn die Unternehmergesellschaft ihr Stammkapital so erhöht, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht oder übersteigt. Dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich entgegen der Ansicht des OLG nicht entnehmen, dass die für die Unternehmergesellschaft geltenden Sonderregelungen nach § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG erst dann nicht mehr gelten sollen, wenn ein Stammkapital von mindestens 25.000 € bar eingezahlt und in das Handelsregister eingetragen worden ist.

Die sprachliche Fassung ("erreicht") lässt vielmehr auch die Auslegung zu, dass die Sonderregeln bereits für eine die Mindestkapitalgrenze erreichende Kapitalerhöhung nicht mehr zur Anwendung gelangen sollen. Für diese Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck von § 5a Abs. 2 S. 2, Abs. 5 GmbHG. Die Anwendung der Sonderregelung des Abs. 2 S. 2 auf die den Übergang zur normalen GmbH bewirkende Kapitalerhöhung würde die Unternehmergesellschaft gegenüber der Neugründung einer normalen GmbH, bei der Sacheinlagen geleistet werden dürfen (§ 5 Abs. 4 GmbHG), deutlich benachteiligen. Außerdem ist der Übergang von der Unternehmergesellschaft zur normalen GmbH in der Systematik des Gesetzes angelegt. Dieser Zielrichtung widerspräche es, diesen Übergang ohne sachlichen Grund zu erschweren.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.05.2011 11:16
Quelle: BGH online

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