BFH 21.7.2011, II R 50/09 u.a.

Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig

Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer war jedenfalls bis zum Jahr 2007 verfassungsmäßig; auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren dient er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Allerdings darf der Solidaritätszuschlag nicht zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung werden.

Der Sachverhalt:
In den beiden Streitfällen (II R 50/09 und II R 52/10) wenden sich eine Rechtsanwältin und eine GmbH gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2005 bzw. 2007 durch das Finanzamt. Beide machen geltend, der Solidaritätszuschlag sei von Anfang an verfassungswidrig gewesen. Mindestens sei er aber durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden.

Das FG wies die Klagen ab. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger hatten vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer war jedenfalls bis zum Jahr 2007 verfassungsmäßig. Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren dient er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit.

Der Bund darf den Solidaritätszuschlag als sog. Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erheben. Mit seiner Höhe (Aufkommen im Jahr 2007 ca. 12,3 Mrd. €) höhlt er nicht das Bund und Ländern gemeinsam zustehende Aufkommen aus Einkommen- und Körperschaftsteuer aus, sondern steht dazu in angemessenem Verhältnis. Der Solidaritätszuschlag musste nicht zeitlich begrenzt werden. Es ist auch nicht erforderlich, dass die zu finanzierenden Aufgaben genau bezeichnet werden oder dass es zu einer konkreten Zweckbindung der Einnahmen kommt.

Durch Zeitablauf ist das Solidaritätszuschlagsgesetz jedenfalls bis 2007 nicht verfassungswidrig geworden. Allerdings darf eine Ergänzungsabgabe nur zur Finanzierung eines aufgabenbezogenen Mehrbedarfs des Bundes erhoben werden. Sie kann aber erst dann verfassungswidrig werden, wenn der mit der Einführung verfolgte Zweck erreicht ist und die Abgabe nicht wegen eines anderen Zwecks fortgeführt werden soll, sondern zur Deckung einer dauerhaften Finanzierungslücke dient. An der Finanzierung der einigungsbedingten Lasten beteiligt sich der Bund bis zum Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 mit weiter sinkenden Beträgen. Von einer Deckung einer dauernden Finanzierungslücke ist bis zum Jahr 2007 deshalb nicht auszugehen.

Die im Verfahren II R 50/09 klagende Rechtsanwältin wird i.Ü. nicht dadurch gleichheitswidrig benachteiligt, dass der Solidaritätszuschlag bei Gewerbetreibenden nach der Einkommensteuer bemessen wird, die zuvor bereits um pauschal anzurechnende Gewerbesteuer gemindert ist.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BFH klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.07.2011 16:55
Quelle: BFH PM Nr. 55 vom 20.7.2011

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