FG Düsseldorf 3.12.2012, 6 K 1883/10 F

Zur Aktivierung eines originären Firmenwerts bei Umwandlung einer GmbH in eine KG

§ 3 S. 1 UmwStG 1995 beschränkt den Ansatz von Wirtschaftsgütern in der steuerlichen Schlussbilanz nicht auf die nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisenden Wirtschaftsgüter. Er bezieht sich vielmehr auf alle von der übertragenden Körperschaft übernommenen Wirtschaftsgüter.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darum, ob bei der Verschmelzung einer GmbH auf eine KG ein originärer Firmenwert in der Übertragungsbilanz aktiviert werden kann oder ob § 3 UmwStG 1995 der Aktivierung entgegensteht.

Die klagende KG übernahm das Vermögen der auf sie verschmolzenen GmbH im Innenverhältnis mit Wirkung zum 1.1.2001, 0 Uhr; allerdings sollte der Verschmelzung die Schlussbilanz der GmbH zum 31.12.2000 zugrunde liegen. Die Verschmelzung sollte handelsrechtlich unter Fortführung der Buchwerte der GmbH erfolgen. In der steuerlichen Schlussbilanz der GmbH zum 31.12.2000 wurde ein Firmenwert zum Zwischenwert i.H.v. rd. 2 Mio. DM. erfasst.

Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass die GmbH in 2001 noch für eine juristische Sekunde existiert habe und deshalb der Übertragungsgewinn/-verlust in 2001 zu erfassen sei. Der Ansatz des selbst geschaffenen Wirtschaftsguts "Firmenwert" sei gem. § 5 Abs. 2 EStG nicht zulässig.

Das FG gab der gegen die Körperschaftsteuerveranlagung für 2001 gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Unrecht der Auffassung, dass die GmbH in ihrer steuerlichen Schlussbilanz zum 31.12.2000 den selbst geschaffenen Firmenwert nicht aktivieren durfte.

§ 3 S. 1 UmwStG 1995 beschränkt den Ansatz von Wirtschaftsgütern in der steuerlichen Schlussbilanz nicht auf die nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisenden Wirtschaftsgüter, sondern bezieht sich auf alle von der übertragenden Körperschaft übernommenen Wirtschaftsgüter.

Die Ausübung des umwandlungssteuerrechtlichen Wahlrechts gem. § 3 S. 1 UmwStG 1995 ist auch nicht durch den in § 5 Abs. 1 S. 2 EStG geregelten Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz eingeschränkt. Denn dieser Grundsatz gilt im Verhältnis zu § 3 S. 1 und § 11 Abs. 1 S. 2 UmwStG 1995 nicht. Da der Gesetzgeber gleichzeitig die steuerlichen Wahlrechte in § 3 S. 1 und § 11 Abs. 1 S. 2 UmwStG 1995 und ein Verbot der Aufdeckung der stillen Reserven bis auf den Ausnahmefall der Wertaufholung in der Handelsbilanz durch § 17 Abs. 2 S. 2 UmwG 1995 beschlossen hat, lässt dies nur den Schluss zu, dass ein steuerlicher Ansatz von Wirtschaftsgütern oberhalb der steuerlichen Buchwerte von handelsrechtlichen Vorgaben unbeeinflusst sein soll.

Entgegen der Ansicht des Finanzamts gilt im Rahmen des Wahlrechts des § 3 S. 1 UmwStG 1995 auch nicht das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden. Zwar lautet die Überschrift des § 3 UmwStG 1995 "Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft", daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sich § 3 UmwStG 1995 nur auf den Wertansatz solcher Wirtschaftsgüter bezieht, die nach steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisen sind.


Linkhinweis:


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.01.2013 17:16
Quelle: FG Düsseldorf NL vom 7.1.2013

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