BFH 20.12.2012, III R 30/11

Investitionszulage: BFH legt dem EuGH Fragen zur KMU-Empfehlung 2003 vor

EuGH-Rechtsprechung (oder des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften) existiert bislang nur zu der durch die KMU-Empfehlung 2003 abgelösten Vorgängerempfehlung. Infolgedessen hat der BFH nun dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens mehrere Fragen vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen zwei oder mehrere an sich unabhängige Unternehmen für die Beurteilung, ob es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, als Einheit zu betrachten sind.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine im Jahr 1999 gegründete GmbH. Sie stellt Platten, Folien, Schläuche und Profile aus Kunststoff her. In ihrer Anfangsphase wurde sie durch Bürgschaften der X-GmbH unterstützt. Außerdem hatte die Klägerin bei ihrer Gründung einen "Geschäftsbesorgungsvertrag" mit der X-GmbH abgeschlossen. Infolgedessen erhält sie sämtliche Aufträge von der X-GmbH. Im Gegenzug übernimmt diese das gesamte Produktionsvolumen zu einem marktüblichen Preis und vertreibt es. Am Markt - insbesondere im Internet - tritt nur die X-GmbH in Erscheinung. Der Vertrag sieht weiter vor, dass ein Vertreter der X-GmbH die Betriebsleitung der Klägerin laufend fachlich anleitet.

Für sich betrachtet überschreitet die Klägerin weder mit ihrer Mitarbeiterzahl noch mit ihren Umsatz- oder Bilanzzahlen die Schwellenwerte i.S.d. Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (sog. KMU-Empfehlung). Die X-GmbH überschritt hingegen die Schwellenwerte in den Jahren 2004 und 2005.

Als die Klägerin im Streitjahr 2006 eine erhöhte Investitionszulage gem. § 2 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 InvZulG 2005 begehrte, versagte das Finanzamt ihr diese. Die Steuerbehörde ging aufgrund der Verflechtungen mit der X-GmbH davon aus, dass die Klägerin ein mit der X-GmbH verbundenes Unternehmen i.S.d. KMU-Empfehlung bilde und demzufolge die KMU-Schwellenwerte überschritten seien.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin setzte der BFH das Verfahren aus und legte dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens mehrere Fragen vor, unter welchen Voraussetzungen zwei oder mehrere an sich unabhängige Unternehmen für die Beurteilung, ob es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, als Einheit zu betrachten sind.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die § 2 Abs. 7 S. 1 InvZulG 2005 zugrunde liegende Definition der KMU europarechtlich zu interpretieren. Dies ergibt sich bereits aus dem gesetzlich verankerten Verweis auf die KMU-Empfehlung der EU-Kommission und entspricht dem Willen des Gesetzgebers, im Unterschied zu der Vorgängerregelung des § 2 Abs. 7 InvZulG 1999 den europarechtlichen KMU-Begriff zu übernehmen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat - wie Deutschland - für die Übernahme der KMU-Empfehlung, ist für eine Interpretation an Hand nationaler Rechtsprechung - etwa durch Übertragung der Kriterien für das Vorliegen einer personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung - kein Raum mehr.

Der Entscheidung durch den EuGH bedarf es, da die EU-Kommission im Anhang zu ihrer KMU-Empfehlung zwar einerseits detaillierte, an konzernrechtlichen Verflechtungen orientierte Anforderungen für die Annahme verbundener Unternehmen aufgestellt hat, in ihrer Spruchpraxis aber andererseits bei deren Nichtvorliegen im Einzelfall an der im Zusammenhang mit der nicht so präzisen Vorgängerempfehlung aus dem Jahr 1996 entwickelten wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung festhält. EuGH-Rechtsprechung (oder des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften) existiert bislang allerdings nur zu der durch die KMU-Empfehlung 2003 abgelösten Vorgängerempfehlung.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.03.2013 11:57
Quelle: BFH PM Nr. 15 vom 6.3.2013

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