Otto Schmidt Verlag

Unternehmensrecht

GmbH kann kein Insolvenzverwalter sein

Dr. Stephan Ulrich, Rechtsanwalt, 
Simmons & Simmons, Düsseldorf

Mit Beschluss vom 19.9.2013 - IX AR(VZ) 1/12 hat der IX. Zivilsenat des BGH festgehalten, dass eine juristische Person durch die Beschränkung der Stellung des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen nicht in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung und Berufsfreiheit verletzt wird. Mit der ganz überwiegenden Meinung in der Lehre (vgl. die Nachweise unter Rz. 7 des Urteils) hat das Gericht festgestellt, dass die Norm des § 56 Abs. 1 S. 1 InsO, nach dem nur eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und unabhängige natürliche Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen ist, auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Weder der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, noch die Berufsfreiheit, noch die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit ("Inländerdiskriminierung") lassen im Ergebnis eine andere Antwort zu. Es bleibt abzuwarten, wie der Kläger sich nunmehr verhält. Ob der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ist zu erwarten, dass Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.11.2013 14:17

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