BFH 30.1.2013, II R 38/11

Zum Verzicht eines GmbH-Gesellschafters auf ein persönliches Mehrstimmrecht ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung

Erhöht sich lediglich der Wert des Vermögens des "Bedachten" wie etwa der Wert ihm gehörender Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so reicht dies nicht zur Verwirklichung des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG aus. Verzichtet deshalb ein GmbH-Gesellschafter auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht, liegt darin auch dann keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter der GmbH, wenn sich der Wert von deren Anteilen an der GmbH dadurch erhöht.

Der Sachverhalt:
Der Vater (V.) der Kläger hatte im Jahr 1984 zusammen mit D. eine GmbH gegründet und beteiligte sich mit 97 % an deren Stammkapital. Im Zuge einer Kapitalerhöhung wurde 1993 der Gesellschaftsvertrag dahingehend geändert, dass die von V. gehaltenen Geschäftsanteile unabhängig von ihrem Nennbetrag so viele Stimmen gewähren, dass die ihm zu Gebote stehenden Stimmen mindestens 51 %, die den anderen Gesellschaftern insgesamt zu Gebote stehenden Stimmen höchstens 49 % der Gesamtstimmenzahl ausmachen. Diese Regelung sollte solange gelten, wie V. Gesellschafter der Gesellschaft ist.

Im Januar 1994 übertrug V. den Klägern unentgeltlich jeweils 24 % der Geschäftsanteile. Da die Anteile keinen Einfluss auf die Geschäftsführung vermittelten, wurde bei der Festsetzung der Schenkungsteuer der nach R 97 bis 100 der Erbschaftsteuer-Richtlinien in der damals geltenden Fassung (ErbStR) ermittelte gemeine Wert der Anteile gem. R 101 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 8 ErbStR um einen Abschlag von 10 % gekürzt. Im Oktober 2000 erwarben die Kläger von den Erben des D. je ein Prozent der Geschäftsanteile hinzu, so dass sie nunmehr ebenso wie V. jeweils zu 25 % an deren Stammkapital beteiligt waren.

Im Dezember 2000 wurde das Stammkapital erneut erhöht und die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung gleichgestellt. Das Mehrstimmrecht des V. entfiel. Dadurch sollten die Voraussetzungen einer bestehenden Betriebsaufspaltung zwischen der GmbH und der Besitz-KG aufrechterhalten werden. Das Finanzamt sah in dem Verzicht des V. auf das Mehrstimmrecht eine freigebige Zuwendung an die Kläger. Der Wert der Anteile der Kläger am Stammkapital der GmbH habe sich dadurch erhöht, dass kein Abschlag wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung mehr vorzunehmen sei. Es setzte demgemäß gegen die Kläger Schenkungsteuer fest.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Die Schenkungsteuerbescheide waren rechtswidrig. Es lagen keine freigebigen Zuwendungen des V. an die Kläger vor.

Für die Schenkungsteuer ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten erforderlich. Die Vermehrung der Vermögenssubstanz des Bedachten kann dabei nicht nur durch den Zugang aktiver Vermögensgegenstände, sondern auch durch den Wegfall negativer Vermögensgegenstände und durch das Erhalten von Gebrauchs- oder anderen Nutzungsmöglichkeiten geschehen. Eine bloße Verminderung des Werts des Vermögens des "Schenkers" genügt jedoch nicht. Erhöht sich lediglich der Wert des Vermögens des "Bedachten" wie etwa der Wert ihm gehörender Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so reicht dies ebenfalls nicht zur Verwirklichung des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG aus.

Der Verzicht des V. auf das Mehrstimmrecht erfüllte daher nicht die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung. Es fehlte an der erforderlichen substantiellen Vermögensverschiebung zwischen V. und den Klägern. Die Substanz des Vermögens des V. hatte sich durch den Wegfall des Mehrstimmrechts nicht vermindert. Das Mehrstimmrecht war kein Vermögensgegenstand, sondern lediglich eine an die Person des V. gebundene, unselbständige Ausgestaltung seines Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der GmbH ohne konkreten Bezug auf das Vermögen des V.

Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG war auch deshalb nicht erfüllt, weil es an der erforderlichen substantiellen Mehrung des Vermögens der Kläger fehlte. Selbst wenn man annähme, dass auch bloße Änderungen des Werts des Vermögens des "Schenkers" und des "Bedachten" zur Verwirklichung des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ausreichen können, bliebe das Ergebnis im Streitfall unberührt. Der Verkehrswert oder gemeine Wert des Vermögens des V. hatte sich nämlich durch den Verzicht auf das Mehrstimmrecht nicht vermindert.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.05.2013 11:23
Quelle: BFH online

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