BGH 11.6.2013, II ZB 25/12

Zur Kapitalerhöhung durch die Erhöhung des Nennbetrags eines bereits bestehenden Geschäftsanteils

Wird die Kapitalerhöhung durch die Erhöhung des Nennbetrags eines bereits bestehenden Geschäftsanteils ausgeführt, ist ein Viertel des Erhöhungsbetrags vor der Anmeldung einzuzahlen. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Einzahlungen auf den bestehenden Geschäftsanteil der nach Aufstockung erhöhte Nennbetrag zu einem Viertel gedeckt ist.

Der Sachverhalt:
Die antragstellende GmbH ist im Handelsregister mit einem Stammkapital von 50.000 € eingetragen, das in voller Höhe eingezahlt ist. Inhaber des einzigen Geschäftsanteils mit einem Nennbetrag von 50.000 € ist S. Am 12.6.2012 meldeten die Geschäftsführer der Antragstellerin eine Erhöhung des Stammkapitals um 50.000 € auf 100.000 € zur Eintragung im Handelsregister an. Die Anmeldung enthielt folgende Erklärung:

Wir versichern, dass die Einlage auf den bisherigen einzigen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 € zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung voll eingezahlt war.

Der Anmeldung war eine Abschrift der notariellen Niederschrift einer von dem Alleingesellschafter der Antragstellerin am 6.6.2012 vor dem Notar abgehaltenen Gesellschafterversammlung beigefügt, auf der der Gesellschafter laut der Niederschrift folgendes beschlossen hatte:

Das Stammkapital der Gesellschaft wird von derzeit 50.000 € um 50.000 € auf 100.000 € erhöht. Die Kapitalerhöhung wird durch Erhöhung des Nennbetrages des vorhandenen Geschäftsanteils i.H.v. 50.000 € um 50.000 € auf insgesamt 100.000 € gem. § 57h Abs. 1 2. Alt. GmbHG ausgeführt. Zur Übernahme des Erhöhungsbetrags wird S als Inhaber des aufzustockenden Geschäftsanteils zugelassen. Der Erhöhungsbetrag ist auf Anforderung des Geschäftsführers sofort in bar (durch Überweisung auf ein Konto der Gesellschaft) einzuzahlen.
Der Erschienene erklärt hierzu, dass auf das Stammkapital i.H.v. 100.000 € und somit auch auf den einzig bestehenden Geschäftsanteil i.H.v. 100.000 € insgesamt ein Betrag von 50.000 € eingezahlt ist und somit nach seiner Auffassung nach § 56a i.V.m. § 7 Abs. 2 GmbHG nicht das Erfordernis der sofortigen Einzahlung eines Teils des Aufstockungsbetrages besteht.

Nach Beendigung der Gesellschafterversammlung gab der Alleingesellschafter vor dem Notar die Erklärung ab, er übernehme auf das erhöhte Stammkapital einen Erhöhungsbetrag i.H.v. 50.000 € auf seinen bereits bestehenden Geschäftsanteil zu den Bedingungen des zuvor erklärten Kapitalerhöhungsbeschlusses.

Das AG - Registergericht - wies mit Zwischenverfügung darauf hin, dass auch bei einer Kapitalerhöhung im Wege der Aufstockung eine Anmeldung erst erfolgen dürfe, wenn mindestens ein Viertel des Aufstockungsbetrags eingezahlt worden sei. Hierzu sei in der Anmeldung der Kapitalerhöhung auch durch sämtliche Geschäftsführer die Versicherung nach § 57 Abs. 2 GmbH abzugeben, die bislang nicht vorliege. Das OLG wies die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurück, soweit die Vorlage einer den Anforderungen des § 57 Abs. 2 GmbHG genügenden Versicherung beanstandet wurde. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Recht angenommen, dass die von den Geschäftsführern vorgelegte Versicherung nicht den Anforderungen des § 57 Abs. 2 S. 1 GmbHG entspricht. Die Erklärung, dass die Einlage auf den bisherigen einzigen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 € zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung voll eingezahlt war, genügt nicht.

Nach dem der Anmeldung beigefügten Kapitalerhöhungsbeschluss handelt es sich trotz der Bezugnahme auf § 57h Abs. 1 Alt. 2 GmbHG nicht um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Vielmehr soll die übernommene Einlage bar auf ein Konto der Gesellschaft gezahlt werden. Die Bezugnahme auf § 57h Abs. 1 Alt. 2 GmbHG soll ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass die Barkapitalerhöhung nicht durch Bildung eines neuen Geschäftsanteils (§ 55 Abs. 3 GmbHG), sondern durch Aufstockung des bisherigen Geschäftsanteils erfolgen soll. Die Kapitalerhöhung durch Aufstockung des bisherigen Geschäftsanteils ist im Hinblick auf § 22 Abs. 4 GmbHG jedenfalls zulässig, wenn der vorhandene Geschäftsanteil voll eingezahlt ist oder noch dem Gründer zusteht. Das ist hier der Fall.

Bei einer Kapitalerhöhung findet für die Leistung der Einlagen auf das neue Stammkapital die Bestimmung des § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG, nach der die Anmeldung erst erfolgen darf, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist, entsprechende Anwendung (§ 56a GmbHG). Nach § 57 Abs. 2 S. 1 GmbHG ist in der Anmeldung der Kapitalerhöhung nach § 57 Abs. 1 GmbHG die Versicherung abzugeben, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 GmbHG bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Die Versicherung des Geschäftsführers hat dahin zu lauten, dass der Betrag der Einzahlung zur freien Verfügung der Geschäftsführung für die Zwecke der Gesellschaft eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist.

Nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG ist bei der Barkapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags eines bereits bestehenden Geschäftsanteils ein Viertel des Erhöhungsbetrags einzuzahlen und dementsprechend ist die Bewirkung dieser Zahlung mit der Anmeldung nach § 57 Abs. 2 S. 1 GmbHG zu versichern. Ein Viertel des Erhöhungsbetrags ist auch dann nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss und vor der Anmeldung einzuzahlen, wenn zum Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Einzahlungen auf den bestehenden Geschäftsanteil der nach Aufstockung erhöhte Nennbetrag zu einem Viertel gedeckt ist.

Die Leistungspflicht des Übernehmers knüpft wie sich schon aus dem Wortlaut der §§ 56a, 57 Abs. 2 S. 1 GmbHG ergibt an die mit der Übernahmeerklärung nach § 55 Abs. 1 GmbHG übernommene Einlagepflicht an und nicht an den erhöhten Geschäftsanteil als solchen. Die Leistungspflicht hängt daher nicht davon ab, ob die Kapitalerhöhung durch die Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch die Erhöhung des Nennbetrags bestehender Geschäftsanteile ausgeführt wird. Diese Sicht entspricht dem Wesen der Kapitalerhöhung, die zu einer Erweiterung der nach der gesetzlichen Konzeption dem Schutz der Gläubiger dienenden Haftungsmasse führt.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.07.2013 11:09
Quelle: BGH online

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