BGH 2.7.2013, II ZR 293/11

Vorschriften des § 256 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 S. 1 AktG auf Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH entsprechend anwendbar

Ein Wirtschaftsprüfer verletzt seine Pflichten aus dem Vertrag über die Prüfung des Jahresabschlusses einer mittelgroßen GmbH, wenn er die Prüfung durchführt, obwohl er nicht über den nach § 319 Abs. 1 S. 3 HGB erforderlichen Qualitätsnachweis (§ 57a WPO) verfügt und dies nicht mitteilt. Er haftet gegenüber der GmbH auf Ersatz der durch die Pflichtverletzung entstandenen Kosten, und zwar auch jener, die dadurch entstehen, dass die GmbH trotz der nach Ablauf der Fristen des § 256 Abs. 6 S. 1 AktG geheilten Nichtigkeit des geprüften Jahresabschlusses die Bilanzwerte erneut prüfen lässt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine mittelgroße GmbH, nimmt den Beklagten, einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie beauftragte den Beklagten mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2006. Der Beklagte, der zu diesem Zeitpunkt nicht über die gem. § 319 Abs. 1 S. 3 HGB für eine derartige Prüfung erforderliche Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO verfügte, führte den Auftrag aus, ohne die Klägerin über das Fehlen der Bescheinigung zu informieren.

Der Jahresabschluss der Klägerin wurde am 22.2.2008 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Nachdem die Klägerin Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Beklagte zur Durchführung der Prüfung nicht berechtigt gewesen war, ließ sie für den Jahresabschluss 2007 die Salden des Jahresabschlusses 2006 durch einen anderen Wirtschaftsprüfer nochmals prüfen. Die dafür und für vorbereitende Arbeiten einer Steuerberatungsgesellschaft angefallenen Kosten i.H.v. 3.520 € verlangt die Klägerin von dem Beklagten ersetzt.

AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Der Klägerin steht trotz Heilung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2006 entsprechend § 256 Abs. 6 S. 1 AktG gegen den Beklagten ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 S. 1, § 249 BGB auf Ersatz der Kosten für die Nachprüfung der Salden des Jahresabschlusses 2006 zu. Das LG wird die Höhe der Kosten im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben.

Die Vorschriften des § 256 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 AktG sind auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen (§ 316 Abs.1 S. 1, § 267 Abs. 2 HGB) GmbH entsprechend anwendbar. Es gibt keine Besonderheiten bei der GmbH, die einer Anwendung des § 256 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AktG sowie der Fristen und der Heilungsfolgen des § 256 Abs. 6 AktG entgegenstehen. Die umstrittene Frage, ob die Heilung des Jahresabschlusses mit Ablauf der Fristen des § 256 Abs. 6 S. 1 AktG zur Wirksamkeit des Jahresabschlusses führt oder lediglich bewirkt, dass sich niemand mehr auf die Nichtigkeit des Jahresabschlusses berufen kann, konnte vorliegend offen bleiben. Der Beklagte haftet für auf Seiten der Klägerin entstandene Prüfungskosten unabhängig von den Folgen, die nach Ablauf der Heilungsfristen des § 256 Abs. 6 S. 1 AktG eintreten.

Der Beklagte hat seine ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten aus dem Vertrag über die Prüfung des Jahresabschlusses 2006 dadurch verletzt, dass er die für die Klägerin nach § 316 Abs. 1 S. 1 HGB erforderliche Prüfung des Jahresabschlusses 2006 durchgeführt hat, obwohl er nicht über den gem. § 319 Abs. 1 S. 3 HGB erforderlichen Qualitätsnachweis (Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO) verfügte. Die Revision rügt zu Recht die Ansicht des LG als rechtsfehlerhaft, die vom Kläger aufgewandten Kosten der erneuten Prüfung der Bilanzwerte stellten keinen ersatzfähigen Schaden dar, der auf der Pflichtverletzung des Beklagten beruhe, weil die Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2006 wegen der Heilung nach § 256 Abs. 6 S. 1 AktG für die Klägerin folgenlos gewesen sei und daher kein Anlass für eine erneute Prüfung bestanden habe.

Das LG hat zu strenge Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin für die Zurechnung des durch die Pflichtverletzung des Beklagten verursachten Schadens in dem hier vorliegenden sog. Herausforderungsfall gestellt. Die Klägerin hat insoweit ihrer Darlegungslast bereits dadurch genügt, dass sie dargelegt hat, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2006 geführt hat und diese Nichtigkeit für sie der Anlass war, die Schlusssalden des Jahresabschlusses 2006 erneut prüfen zu lassen. Die Klägerin musste nicht vortragen, dass und in welchen Punkten der Jahresabschluss 2006 inhaltlich fehlerhaft war. Der Entschluss, einen anderen Prüfer mit der Überprüfung des Jahresabschlusses 2006 zu beauftragen, stellt keine die Zurechnung beseitigende ungewöhnliche Reaktion der Klägerin auf die vom Beklagten pflichtwidrig verursachte Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2006 dar.

Es trifft zwar zu, dass die mangelnde Berechtigung des Beklagten zur Prüfung des Jahresabschlusses der Klägerin lediglich ein formeller Prüfungsmangel war, der zudem innerhalb der kurzen Frist von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses geheilt worden war (§ 256 Abs. 6 S. 1 AktG). Das bedeutet aber nicht, dass das geprüfte Unternehmen sich mit der in ihren Wirkungen zudem umstrittenen Heilung des nichtigen Jahresabschlusses begnügen muss und nicht dazu berechtigt ist, das aus seiner Sicht Erforderliche zu veranlassen, um sicher zu gehen, dass der Jahresabschluss für das nachfolgende Geschäftsjahr nicht nur auf einem geheilten, sondern auf einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Jahresabschluss aufbaut.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.08.2013 12:13
Quelle: BGH online

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