Hessisches FG 22.5.2013, 4 K 3070/11

Zur Höhe der Pensionsrückstellung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer

Für die Berechnung einer Pensionsrückstellung aufgrund einer vor Erlass der Einkommensteuerrichtlinien 2008 erteilten Pensionszusage ist grundsätzlich der vertraglich vorgesehene Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles, d.h. das vertraglich festgelegte Pensionseintrittsalter (hier: 65 Jahre bzw. 60 Jahre), zu berücksichtigen. Die Annahme eines Pensionseintrittsalters von 67 Jahren aufgrund der Einkommensteuerrichtlinien 2008 der Finanzverwaltung kommt dagegen nicht in Betracht.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Industriemaschinen herstellt und vertreibt. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist der 1962 geborene A. Die Klägerin erteilte A im März 1993 eine Pensionszusage, derzufolge er mit Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum Ableben eine jährliche Altersrente i.H.v. 240.000 DM erhalten sollte. Im November 1996 wurde dann eine geänderte Pensionszusage vereinbart, nach der bereits mit Erreichen des 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Altersrente bestand.

Auf der Grundlage dieser Pensionszusage bildete die Klägerin in ihren Jahresabschlüssen Pensionsrückstellungen für deren Berechnung sie jedoch weiter von einer Altersrente nach dem 65. Lebensjahr ausging. Diese Rückstellungen wurden im Rahmen einer für die Jahre 2006 bis 2008 durchgeführten Außenprüfung geprüft und nicht beanstandet. Die Berechnung und Bewertung der gebildeten Pensionsrückstellung erfolgten bis zu dem Veranlagungszeitraum 2008 durchgängig unter Berücksichtigung eines Pensionseintrittsalters von 65 Jahren.

In den für das Streitjahr (2009) erstellten Steuererklärungen legte die Klägerin bei der Berechnung der Altersgrenze die neue Richtlinienregelung gem. R 6a Abs. 8 der Einkommensteuerrichtlinien 2008 (EStR) zugrunde und ging deshalb von einem Pensionseinrittsalter von 67 Jahren aus. Das Finanzamt folgte dem in seinen Steuerbescheiden. Die Klägerin wendet sich nun jedoch gegen die Steuerfestsetzung. Sie ist der Ansicht, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH und der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und A für die Pensionsrückstellung ein Pensionseinrittsalter von 65 Jahren zugrunde zu legen sei, was zu einer Erhöhung der für das Streitjahr gebildeten Rückstellungen führe.

Das FG gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Revision wird unter dem Az. I R 50/13 geführt.

Die Gründe:
Die Klägerin durfte bei der Bildung und Berechnung der für den Gesellschafter-Geschäftsführer A gebildeten Pensionsrückstellung davon ausgehen, dass A nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Ruhestand gehen wird.

Vorliegend war es auf der Grundlage des § 6a EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG zulässig, für den Gesellschafter-Geschäftsführers A eine Pensionsrückstellung zu bilden - und durch jährlichen Zuführungen zu erhöhen - bei deren Berechnung davon auszugehen ist, dass A mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Ruhestand gehen wird. Insoweit sind im vorliegenden Falle -zwischen den Beteiligten unstreitig- die formalen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 EStG gegeben, darüber hinaus ist auf den 31.12.2009 die Bildung einer Pensionsrückstellung i.H.v. 436.037 € gerechtfertigt, weil insoweit für eine Pensionsrückstellung in dieser Höhe die Voraussetzungen des § 6a Abs. 3 EStG erfüllt sind.

Nach § 6a Abs. 3 S. 1 EStG darf eine Pensionsrückstellung höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3 EStG sind die bei der Pensionsrückstellung zu berücksichtigenden Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles rechnungsmäßig aufzubringen sind. Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Vorgaben ist im vorliegenden Falle von dem Eintritt des Versorgungsfalles mit Vollendung des 65. Lebensjahres von A auszugehen, weil die zugesagte Altersrente nach der Pensionszusage von März 1993 mit Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werden soll.

Soweit das Finanzamt unter Bezugnahme auf die geänderten Einkommensteuerrichtlinien 2008 und auf das BMF-Schreiben vom 3.7.2009, BStBl I 2009, 712, für den 1962 geborenen A eine Rückstellungsberechnung lediglich auf der Grundlage eines Pensionseintrittsalters von 67. Jahren zulassen möchte, kann dem schon aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht gefolgt werden. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Satz 3 EStG ist bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen auf den in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts der Versorgungsfalles abzustellen.

Darüber hinaus besteht auch kein Anlass, aufgrund der besonderen für Gesellschafter-Geschäftsführer entwickelten steuerlichen Vorgaben, insbes. unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Gewinnausschüttung, im vorliegenden Falle von einem Pensionseintrittsalter von 67 Jahren auszugehen. Vielmehr hat es der BFH in seiner ständigen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, für gerechtfertigt gehalten, bei der Bemessung der Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften grundsätzlich den in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles zugrunde zu legen. Der BFH geht bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern grundsätzlich von einem Ruhestandsalter von 65 Jahren aus, und zwar auch dann, wenn dem Begünstigten in der Pensionszusage die Möglichkeit eingeräumt wird, von der gesetzlich flexiblen Altersgrenze Gebrauch zu machen.

Linkhinweis:


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.09.2013 16:34
Quelle: Hessisches FG PM vom 12.9.2013

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