BFH 10.4.2013, I R 80/12

Ist die fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften verfassungswidrig?

Ist in der fehlenden gesetzlichen Möglichkeit einer Buchwertfortführung bei Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellchaften einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen? Diese Verfassungsfrage hat der BFH dem BVerfG zur Normenkontrolle vorgelegt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, auf die eine GmbH & Co. KG im Streitjahr 2001 ihr Vermögen im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme unter Auflösung ohne Abwicklung nach § 3 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes 1995 übertragen hat. Bereits zuvor hatte die KG zwei mit einem Fabrik- und einem Verwaltungsgebäude bebaute Grundstücke an ihre beteiligungsidentische Schwestergesellschaft, ebenfalls eine KG, zu einem Kaufpreis i.H.d. Buchwerts von rund 6,9 Mio. DM veräußert. Die Klägerin beanspruchte in diesem Zusammenhang die Übertragung einer von ihr i.H.v. rund 1,6 Mio. DM gebildeten sog. Reinvestitionsrücklage nach Maßgabe von § 6b EStG 1997, für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7 S. 1 des Gewerbesteuergesetzes 1999.

Das Finanzamt folgte dem nicht. Es war der Ansicht, infolge der Grundstücksübertragung seien stille Reserven i.H.v. rund 1,6 Mio. DM aufzulösen. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hat der BFH den Rechtsstreit ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 6 Abs. 5 S. 3 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist.

Die Gründe:
Der Senat sieht in der fehlenden gesetzlichen Möglichkeit einer Buchwertfortführung bei Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellchaften einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Nach § 6 Abs. 5 EStG ist bei der Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen der sog. Buchwert des Wirtschaftsguts anzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut

  • von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen,
  • aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie
  • zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften

überführt wird. Wird ein Wirtschaftsgut von dem Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Mitunternehmerschaft überführt, sind hingegen die stillen Reserven des Wirtschaftsguts aufzudecken.

In Literatur und Rechtsprechung wird diese unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung vielfach beanstandet und teilweise als gleichheitswidrig angesehen. Auch innerhalb des BFH wird diese Auffassung vertreten. Dabei besteht Streit darüber, ob sich die eingeforderte Gleichbehandlung durch Gesetzesauslegung erreichen lässt. Der IV. Senat bejaht eine solche Möglichkeit, der I. Senat lehnt sie ab.

Allseits wurde erwartet, dass dieser bereits als „Zoff im BFH“ bekannt gewordene Streit zu einer sog. Divergenzanrufung an den Großen Senat führen würde. Doch der I. Senat hat einen anderen Weg eingeschlagen. Auch ihn überzeugen nunmehr die geltend gemachten Gleichheitsbedenken. Da angesichts der entgegenstehenden Regelung nach wie vor keine Möglichkeit zu sehen ist, diese Überzeugung mittels einer Gesetzesauslegung durchzusetzen, wurde deswegen die Verfassungsfrage dem BVerfG zur Normenkontrolle vorgelegt.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.10.2013 14:40
Quelle: BFH PM Nr. 69 vom 9.10.2013

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