FG Münster 24.10.2013, 3 K 103/13 Erb

Verdeckte Gewinnausschüttung ist keine Schenkung

Der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters stellt keine freigiebige Zuwendung der Gesellschaft dar. Er löst demzufolge auch keine Schenkungsteuer aus.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger seitens der O-GmbH eine Schenkung erhalten hat. Der Kläger hatte gegen Übernahme von Schulden zwei Grundstücke von der GmbH erworben, deren Gesellschafter sein Bruder war. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher als die übernommenen Schulden seien und nahm deshalb insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Zugleich ging es davon aus, dass der Kläger eine freigebige Zuwendung von der GmbH erhalten habe und setzte Schenkungsteuer fest. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht zugleich als Schenkung behandelt werden könne.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie wird dort unter dem Az. II R 44/13 geführt.

Die Gründe:
Die Übertragung der Grundstücke seitens der GmbH an den Kläger erfüllt nicht den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Die GmbH hat dem Kläger nichts zugewendet. Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Zuwendung, die in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gemeinschaftszweck steht, nicht als unentgeltlich anzusehen ist. Als Gemeinschaftszweck ist auch der gesellschaftsvertraglich bestimmte Zweck einer Kapitalgesellschaft zu verstehen, für dessen Erreichung sich die Gesellschafter zusammen geschlossen haben.

Diesen Gedanken hat der BFH in seinem Urteil vom 30.1.2013 (II R 6/12) fortgeführt und darauf verwiesen, dass der Annahme einer freigebigen Zuwendung einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter bzw. an eine diesem nahestehende Person auch entgegen stehe, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gebe.

Denn die Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter erfolgten nicht freigebig. Sie beruhten vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis, und zwar unabhängig davon, ob sie offen oder verdeckt vorgenommen würden, und hätten daher jedenfalls im Verhältnis zu den Gesellschaftern ausschließlich ertragsteuerliche Folgen. Der Senat schließt sich den Ausführungen dieser Entscheidung in vollem Umfang an.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.12.2013 15:04
Quelle: FG Münster NL vom 16.12.2013

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