Heft 2 / 2014

In der aktuellen Ausgabe der GmbHR (Heft 2, Erscheinungstermin: 15. Januar 2014) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aufsätze

  • Lieder, Jan, Eigene Geschäftsanteile im GmbH-Recht, – Umgehungsprobleme und Zeitpunktstreit –, GmbHR 2014, 57-71
    Der Erwerb eigener Geschäftsanteile wirft im GmbH- und Umwandlungsrecht komplexe Rechtsfragen auf. Das gilt umso mehr nach Änderung des § 33 GmbHG durch das BilMoG, nach Ergänzung des § 29 UmwG durch das 2. UmwG-ÄndG und nach Modifikation des GmbH-rechtlichen Kapitalschutzsystems durch das MoMiG. Bisher sind die Implikationen der jüngsten Gesetzesänderungen nicht allseits zur Kenntnis genommen worden. Das betrifft namentlich die Umgehungsproblematik des Erwerbsverbots für nicht vollständig eingezahlte Geschäftsanteile nach § 33 Abs. 1 GmbHG, den sog. Zeitpunktstreit beim Erwerbsverbot für vollständig eingezahlte Anteile nach § 33 Abs. 2 GmbHG sowie zentrale Rechtsfragen des nach § 33 Abs. 3 GmbHG privilegierten Anteilserwerbs im Zusammenhang mit umwandlungsrechtlichen Strukturmaßnahmen. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den ersten beiden Themenkomplexe. Umwandlungsrechtliche Grundsatz- und Zweifelsfragen werden Gegenstand eines Folgebeitrags sein.
  • Decker, Andreas, Organhaftung und Expertenrat, – Umfang und Grenzen einer Haftungsvermeidung durch fachkundige Expertise –, GmbHR 2014, 72-78
    Geschäftsführer und Vorstände unterliegen aufgrund des ihnen auferlegten Pflichtenkanons einer erheblichen Haftungsexposition. Diese Haftungsexposition geht einher mit einer zu ihren Ungunsten bestehenden Beweis- und Darlegungslast, so dass sie im Haftungsprozess selbst das Nichtvorliegen einer Pflichtverletzung oder eines Verschuldens darlegen und beweisen müssen. Der Geschäftsleitung steht jedoch die Möglichkeit zur Verfügung, sich im Haftungsprozess darauf zu berufen, im jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage eingeholten Expertenrats gehandelt zu haben, so dass der Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung entfalle bzw. ein Verschulden aufgrund eines unverschuldeten Verbotsirrtums nicht bestehe. Die folgenden Ausführungen sollen auf der Grundlage jüngst ergangener Rechtsprechung Umfang und Grenzen der auf diese Weise zu erreichenden Haftungsvermeidung darstellen und die auf die Rechtsprechung des BGH zurückgehenden Voraussetzungen näher beleuchten.
  • Schiffers, Joachim, Steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs eigener Anteile, – Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom 27.11.2013 –, GmbHR 2014, 79-85
    Die steuerliche Behandlung eigener Anteile galt vor allem durch das BMF-Schreiben vom 2.12.1998 (BStBl. I 1998, 1509) – zumindest für die Praxis – als geklärt. Unsicherheit kam durch die Änderung des handelsbilanziellen Ausweises eigener Anteile im Zuge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes auf und wurde schließlich zur Gewissheit, als die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 10.8.2010 (BStBl. I 2010, 659) – auch unter Hinweis der zwischenzeitlichen Änderung des Körperschaftsteuersystems vom Vollanrechnungssystem zum klassischen Körperschaftsteuersystem mit Anteilseignerentlastung – das BMF-Schreiben vom 2.12.1998 aufhob. Nun wurde mit BMF-Schreiben vom 27.11.2013 (GmbHR 2014, 108 – in dieser Ausgabe) zur steuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile von der Finanzverwaltung Stellung genommen. In dem vorliegenden Beitrag wird dieses BMF-Schreiben analysiert, wobei der Schwerpunkt auf dem Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH gelegt wird.
  • Herzberg, Herbert, Die Mindestvertragslaufzeit im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG, GmbHR 2014, 85-89
    Nachdem der BFH klargestellt hat, dass der Begriff “Jahre“ in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG 2002 im Sinne von Zeitjahren und nicht Wirtschaftsjahren zu verstehen ist, könnte man meinen, dass in diesem Bereich der gesetzlichen Vorschrift Klarheit besteht. Es bestehen jedoch noch immer unterschiedliche Auffassungen darüber, was die Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren bedeutet. Wenn das Ende des Fünfjahreszeitraums nämlich nicht auf das Ende eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft fällt, wird auch vertreten, dass die Mindestlaufzeit von fünf Jahren noch nicht bzw. erst mit Ablauf des dann laufenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft erfüllt ist. Ein Vertrag, der dies nicht berücksichtigt, könnte danach von Anfang an keine Organschaft begründen. In diesem Beitrag wird der Frage nachgegangen, wie eine solche Auffassung überhaupt begründet werden könnte und ob ihr zu folgen wäre. Dabei geht es ausdrücklich nicht um die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags, sondern um die bloße Vereinbarung der Mindestlaufzeit. Überlegungen dazu, ob das Ende der Mindestlaufzeit in ein laufendes Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft fällt, können vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums nur auf hypothetischen Annahmen zum Geschehensverlauf basieren, was bereits im Kern dazu geeignet ist, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der skizzierten Auffassung zu begründen.

Rechtsprechung

  • BGH v. 22.10.2013 - II ZR 394/12, Haftung des Geschäftsführers: Verletzung der Insolvenzantragspflicht im Zusammenhang mit einem Mietvertrag über Geschäftsräume, GmbHR 2014, 89-92
  • BGH v. 19.11.2013 - II ZR 18/12, Geschäftsführer: Keine Aufrechnung mit Gehaltsansprüchen nach anfechtbarem Erwerb der Aufrechnungslage, GmbHR 2014, 93-94
  • OLG Stuttgart v. 30.9.2013 - 5 U 50/13, Rechtsscheinhaftung: Auftreten für nicht existente Gesellschaft und internationale Zuständigkeit, GmbHR 2014, 94-96
  • OLG Nürnberg v. 19.6.2013 - 12 W 520/13, Umwandlung: Eintragungsfähigkeit einer GmbH deutschen Rechts nach grenzüberschreitender Sitzverlegung einer SARL luxemburgischen Rechts, GmbHR 2014, 96-100
  • BFH v. 26.6.2013 - I R 39/12, Gesellschafter-Geschäftsführer: Rückstellung für Pensionszusage – Einbeziehung von Vordienstzeiten und Verstoß gegen das Nachzahlungsverbot, GmbHR 2014, 101-105
  • FG Düsseldorf v. 13.11.2013 - 4 K 834/13 Erb, Erbschaftsteuer: Keine Schenkungsteuerpflicht bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Nennwert seines Geschäftsanteils, GmbHR 2014, 105-108

Verwaltungsanweisungen

  • Geschäftsanteil: Steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs eigener Anteile, GmbHR 2014, 108-111
  • Organschaft: Umsatzsteuerrechtliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG); organisatorische Eingliederung, Verlängerung der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 7.3.2013, GmbHR 2014, 111
  • Erbschaftsteuer: Behaltensregelungen nach § 13a Abs. 5 ErbStG in Einbringungs- und Umwandlungsfällen – gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, GmbHR 2014, 111-112

GmbHR im Blickpunkt

  • Noack, Ulrich, Die Große Koalition und das (GmbH-) Gesellschaftsrecht, GmbHR 2014, R017-R018

Unternehmensrecht

  • Ulrich, Stephan, Was kommt nach dem Sperrjahr? Letzte Schritte zur Löschung einer GmbH, GmbHR 2014, R021
  • Ulrich, Stephan, Führungslos in die Insolvenz, GmbHR 2014, R021
  • Ulrich, Stephan, Haftung des Wirtschaftsprüfers wegen irreführender Äußerungen bei Veranstaltungen, GmbHR 2014, R021-R022

Steuer- & Bilanzrecht

  • Levedag, Christian, Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften, GmbHR 2014, R022-R024
  • Levedag, Christian, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Betriebszuweisung, GmbHR 2014, R024

Arbeits- & Sozialrecht

  • Kothe-Heggemann, Claudia, Rechtsfolgen bei nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung, GmbHR 2014, R024-R025
  • Kothe-Heggemann, Claudia, Dauer des besonderen Kündigungsschutzes gemäß § 9 MuSchG und Diskriminierung, GmbHR 2014, R025

Europa-Praxis

  • Geberth, Georg, Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung – Jahresrückblick der EU-Kommission, GmbHR 2014, R025-R026
  • Geberth, Georg, Bundesrat: Subsidiaritätsrüge gegen EU-Vorschlag der Standard-Mehrwertsteuererklärung, GmbHR 2014, R026-R027
  • Geberth, Georg, EU-Kommission zu rechtlichen Zweifeln des EU-Rates an der Finanztransaktionssteuer, GmbHR 2014, R027-R028

Wirtschafts-Praxis

  • Gajo, Marianne, Studie IT-Trends 2014, GmbHR 2014, R028-R029
  • Gajo, Marianne, Mittelstandsstudie der Genossenschaftsbanken, GmbHR 2014, R029-R030

Zeitschriftenspiegel

  • Gesellschaftsrecht, GmbHR 2014, R030
  • Steuerrecht, GmbHR 2014, R031

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 02.12.2014 13:34