BFH 16.1.2014, I R 21/12

Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

Die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist verfassungsgemäß. Die mit dem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des GG.

Der Sachverhalt:
Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn, etwa einer Kapitalgesellschaft. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Abs. 5b EStG angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden.

Die Klägerin ist eine GmbH, die im Streitjahr 2008 Tankstellen mit Shops und Waschstraßen betrieb. In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr ermittelte sie ein zu versteuerndes Einkommen von 15.839 €. Hierbei berücksichtigte sie gem. § 4 Abs. 5b EStG 2002 n.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 als nichtabziehbare Aufwendungen u.a. Gewerbesteuer i.H.v. 10.264 €. Das Finanzamt setzte erklärungsgemäß die Körperschaftsteuer auf 2.375 €, den Gewerbesteuermessbetrag auf 2.184 € und die Gewerbesteuer auf 10.264 € fest.

Die Klägerin war der Auffassung, die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer im Rahmen der Gewinnermittlung für die Körperschaftsteuer sei verfassungswidrig. Sie verstoße insbesondere bei "pachtintensiven" Betrieben sowohl gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Der Senat war nicht davon überzeugt, dass die im vorliegenden Fall über § 8 Abs. 1 KStG 2002 zur Anwendung kommende Regelung des § 4 Abs. 5b EStG 2002 n.F., nach der die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind, für den hier in Rede stehenden Bereich der Körperschaftsteuer verfassungswidrig ist.

Die mit dem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Sie lässt sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (z.B. Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf nur noch 15 %) hinreichend sachlich begründen.

Es liegt auch kein Verstoß des § 4 Abs. 5b EStG 2002 n.F. gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG vor. Zwar dürfte der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG betroffen sein, weil die Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG den Grundrechtsträger auch dann schützt, wenn Steuerpflichten - wie im Körperschaftsteuerrecht - an den Hinzuerwerb von Eigentum anknüpfen. Jedoch liegt in der Regelung des § 4 Abs. 5b EStG 2002 n.F. aus den vorgenannten Gründen jedenfalls eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung der Schranken jenes Eigentumsrechts i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.05.2014 11:40
Quelle: BFH PM Nr. 36 vom 7.5.2014

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