FG Münster 25.2.2014, 9 K 840/12 K,F

Kein Übernahmefehler bei falscher Angabe in der Feststellungserklärung zum steuerlichen Einlagekonto

Die bestandskräftige Feststellung des steuerlichen Einlagekontos kann nicht nach § 129 AO berichtigt werden, wenn das Finanzamt den in der Erklärung angegebenen Wert von null € übernommen hat. Eine mangelhafte Amtsermittlung stellt keine offenbare Unrichtigkeit dar.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie hatte in ihren Erklärungen zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für die Streitjahre 2007 bis 2009 den Wert null angegeben bzw. ließ das Feld frei. Dementsprechend stellte das Finanzamt das steuerliche Einlagekonto jeweils mit null € fest. Da das Einlagekonto aber tatsächlich höher war, beantragte die Klägerin nach Eintritt der Bestandskraft eine entsprechende Berichtigung der Feststellungsbescheide nach § 129 AO.

Die Klägerin war der Ansicht, es handele sich um Übernahmefehler, da aus den Bilanzen erhebliche Kapitalrücklagen erkennbar gewesen seien. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab. Es war der Auffassung, die formelle Bestandskraft eines Steuerbescheides dürfe nicht dadurch durchbrochen werden, dass ein Nachprüfungsvorbehalt den Bescheiden nachträglich beigefügt werde, wenn damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheides unterlaufen würden.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Dem Finanzamt war bei Erlass der Bescheide keine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen.

Im vorliegenden Fall kam allein ein sog. Übernahmefehler in Betracht, der hier allerdings nichtvorlag. Für den Sachbearbeiter war es nicht erkennbar, dass die Angaben in den Erklärungen unrichtig waren. Ihm hatten zwar die Bilanzen vorgelegen, in denen Kapitalrücklagen ausgewiesen waren. Allerdings waren diese nicht mit dem steuerlichen Einlagekonto identisch, so dass der Sachbearbeiter den Fehler nicht erkennen konnte. Und eine mangelhafte Amtsermittlung stellt keine offenbare Unrichtigkeit dar.

Ein Anspruch auf Änderung der angefochtenen Feststellungsbescheide konnte auch nicht auf §§ 181 Abs. 1 S. 1, 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AO gestützt werden. Danach sind gesonderte Feststellungen aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer für den Steuerpflichtigen günstigeren Feststellung führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt.

Zum Hintergrund:
Gewährt eine Kapitalgesellschaft Einlagen an ihre Anteilseigner zurück, führt das bei diesen mangels Gewinnausschüttung nicht zu Kapitaleinkünften. Voraussetzung für eine solche nicht steuerbare Einlagenrückgewähr ist, dass entsprechende Beträge zur Verfügung stehen. Hierzu dient die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG. Ist dieses - wie im vorliegenden Fall - (bestandskräftig) mit null € festgestellt, ist eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr ausgeschlossen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.05.2014 15:00
Quelle: FG Münster online

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