FG Düsseldorf 7.5.2014, 7 K 281/14 GE

Grunderwerbsteuer: Fünfjährige Vorbehaltensfrist gilt nicht bei Umwandlung durch Neugründung

Grunderwerbsteuer wird nicht erhoben, wenn an einem steuerbaren Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und von diesem Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind; abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor und nach dem Rechtsvorgang zu mindestens 95 Prozent ununterbrochen beteiligt ist. Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG ist nicht schon deshalb zu versagen, wenn das herrschende Unternehmen seine Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen noch keine fünf Jahre gehalten hat, weil das Letztere neugegründet wurde.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um den Anfall von Grunderwerbsteuer im Zuge einer Umwandlung. Im Juni 2012 beschlossen die Gesellschafter der grundbesitzenden A-GmbH die Ausgliederung eines Teilbetriebs auf die neu zu gründende B-GmbH mit Wirkung zum 1.1.2012. Zugleich wurde die B-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die A-GmbH wurde, neu gegründet.

Im Rahmen der Umwandlung kam es zu Grundstücksübertragungen, für die das Finanzamt Grunderwerbsteuer festsetzte. Dagegen wandte sich die Klägerin und berief sich auf die Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern; auf die Einhaltung der für diese Fälle vorgesehenen fünfjährigen Vorbehaltenszeit komme es - entgegen der Auffassung des Finanzamts - nicht an.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die Übertragung des Grundbesitzes ist zwar nach § 1 Abs.1 Nr.3 GrEStG steuerbar. Die Grunderwerbsteuer wird jedoch nicht erhoben, wenn, wie hier, an einem steuerbaren Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind.

Abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 Prozent ununterbrochen beteiligt ist. Zwar ist diese Vorbehaltensfrist von fünf Jahren im Streitfall nicht erfüllt. Allerdings ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, dass diese Frist bei der Neugründung einer Gesellschaft nicht gilt. Ein Missbrauch ist nämlich ausgeschlossen.

Linkhinweis:


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.06.2014 11:05
Quelle: FG Düsseldorf NL vom 5.6.2014

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