BGH 15.4.2014, II ZR 44/13

Zur GF-Vergütungserhöhung ohne vorheriges Einverständnis der Gesellschafterversammlung

Vereinbart der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der einen Anstellungsvertrag mit der KG abgeschlossen hat und nur im Verhältnis zur GmbH im Hinblick auf § 181 BGB befreit ist, mit sich selbst eine Gehaltserhöhung ohne vorheriges Einverständnis der Gesellschafterversammlung, ist die Vertragsänderung schwebend unwirksam. Wird die Änderung nicht genehmigt, hat er nach den Grundsätzen des Anstellungsverhältnisses auf fehlerhafter Vertragsgrundlage nur einen Anspruch auf Vergütungserhöhung, wenn er seine Tätigkeit mit Kenntnis des für den Vertragsschluss zuständigen Organs oder zumindest eines Organmitglieds von der Erhöhungsvereinbarung fortgesetzt hat.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1996 Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der beklagten KG. Einziger Kommanditist und einziger Gesellschafter der GmbH war E. Als Geschäftsführer der Komplementärin war der Kläger von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im Jahr 1997 unterschrieb er sowohl für sich als auch für die Beklagte einen Geschäftsführerdienstvertrag, der eine Jahresvergütung von 72.000 DM vorsah. Im eigenen und im Namen der Beklagten erhöhte er sich seine Bezüge danach mehrfach, letztlich auf 132.104 € pro Jahr.

Die Beklagte wies seit 1996 fast ausschließlich Jahresfehlbeträge auf. Ihr Finanzbedarf wurde von ihrem einzigen Kommanditisten gedeckt, der der Geschäftsführung der Beklagten für die Jahre 2002 bis 2008 Entlastung erteilte. Im Februar 2009 wurde der Kläger als Geschäftsführer der Komplementärin abberufen. Kurz darauf kündigte die Beklagte den Dienstvertrag aus wichtigem Grund. Der Kläger verlangte daraufhin gerichtlich sein monatliches Gehalt von 11.008 € für November 2008 bis Mai 2009. Mit der Widerklage machte die Beklagte u.a. Rückzahlung von geleisteten Gehaltszahlungen einschließlich Steuerzahlungen sowie Schadensersatz geltend, insgesamt 435.519 €.

Das LG gab der Klage statt und wies die Widerklage ab; das KG gab der Klage lediglich i.H.v. 40.889 € statt und wies die Widerklage größtenteils ab. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil weitestgehend auf und wies es zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das KG zurück.

Gründe:
Das Berufungsgericht hatte zwar zutreffend erkannt, dass zwischen den Parteien ein nach den Grundsätzen des Anstellungsverhältnisses auf fehlerhafter Vertragsgrundlage als wirksam zu behandelndes Vertragsverhältnis zustande gekommen war, aufgrund dessen dem Kläger ein Anspruch auf das ursprünglich vereinbarte Gehalt zustand. Eine Kenntnis des zuständigen Organs hatte es für den Abschluss des Anstellungsvertrags rechtsfehlerfrei festgestellt. Seine Feststellungen trugen jedoch nicht seine Entscheidung, dass der Kläger auch einen Anspruch auf die erhöhten Bezüge hat.

Vereinbart der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, der einen Anstellungsvertrag mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat und nur im Verhältnis zur GmbH von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit ist, mit sich selbst eine Gehaltserhöhung ohne vorheriges Einverständnis der Gesellschafterversammlung der GmbH, ist die Vertragsänderung nach § 181 BGB schwebend unwirksam. Denn für eine Änderung des Anstellungsvertrags gilt im Grundsatz nichts anderes als für das fehlerhaft begründete Anstellungsverhältnis. Wird die Änderung jedoch nicht genehmigt, hat er nach den Grundsätzen des Anstellungsverhältnisses auf fehlerhafter Vertragsgrundlage nur einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung, wenn er seine Tätigkeit mit Kenntnis des für den Vertragsschluss zuständigen Organs oder zumindest eines Organmitglieds von der Erhöhungsvereinbarung fortgesetzt hat, ohne dass es auf die Kenntnis der genauen Höhe ankommt.

Anders als bei der Begründung eines Anstellungsverhältnisses, bei der die zuständigen Organe davon ausgehen können, dass der Geschäftsführer nicht unentgeltlich tätig wird, lässt die Fortsetzung der Tätigkeit allein nicht erkennen, dass der Geschäftsführer sie nur gegen erhöhte Bezüge fortsetzt. Der Verzicht auf die Kenntnis des Organs oder eines Organmitglieds würde dazu führen, dass der Geschäftsführer sich beliebig Gehaltserhöhungen und andere Leistungen verschaffen könnte. Er ist aber nur schutzwürdig, wenn eine unwirksame Vereinbarung redlicherweise getroffen ist. Auch wenn eine Befreiung von § 181 BGB wirksam wäre, stellte eine Vereinbarung unter Missachtung des Interesses oder des Willens des zuständigen Organs regelmäßig einen Vollmachtsmissbrauch dar, der zur Nichtigkeit des Geschäfts wegen sittenwidriger Kollusion führen würde. Um derartigen Missbräuchen vorzubeugen, ist es zumindest erforderlich, dass ein Organmitglied Kenntnis von der Gehaltserhöhung hat.

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Alleingesellschafter auch von den Erhöhungsvereinbarungen Kenntnis hatte oder sich aufdrängenden Möglichkeiten der Kenntnisnahme in einer Art und Weise bewusst verschlossen hatte, dass dies nach Treu und Glauben der Kenntnis gleichstände. Damit war die Klage im Umfang der ursprünglichen Gehaltsvereinbarung begründet, im Übrigen bedarf es noch weiterer Feststellungen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.06.2014 16:08
Quelle: BGH online

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