BFH 6.5.2014, IX R 19/13

Zur Anwendung des Teilabzugsverbots bei Rückzahlung von Stammkapital

Wird bei Liquidationen von Kapitalgesellschaften ein Teil des Stammkapitals in Form von Liquidationsraten an die Anteilseigner i.S.v. § 17 Abs. 1, Abs. 4 EStG zurückgezahlt, sind Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1c EStG) und Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) auch im Verlustfall anzuwenden. Die mit der Auskehrung des Liquidationserlöses in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind dementsprechend ebenfalls nur zu 60 % abzuziehen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war an einer GmbH mit einer Stammeinlage i.H.v. 8.500 € beteiligt. Nachdem die GmbH im Dezember 2009 aufgelöst worden war, erfolgte die Auskehrung des sich noch im Gesellschaftsvermögen befindlichen Teils des Stammkapitals. An die mit einem Drittel beteiligte Klägerin wurde ein Betrag i.H.v. 3.138 € ausgezahlt. Weitere Zahlungen in Form von Dividenden, Ausschüttungen oder sonstigen Rückzahlungen aus dem Stammkapital der Gesellschaft hatte die Klägerin nicht erhalten.

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2009 den ihr entstandenen Verlust i.H.v. 5.362 € in vollem Umfang geltend. Das Finanzamt wandte unter Hinweis auf die erfolgte Rückzahlung des Stammkapitals jedoch das Teileinkünfteverfahren an und ermittelte einen Verlust nach § 17 Abs. 4 EStG i.H.v. (5.362 € x 60 % =) 3.217 €.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Das FG hatte das Teileinkünfteverfahren und das Teilabzugsverbot (§ 3 Nr. 40 S. 1c, § 3c Abs. 2 EStG) richtig angewandt. Es hat den ausgekehrten Betrag als Veräußerungspreis und die Anschaffungskosten zutreffend jeweils zu 60 % der Besteuerung nach § 17 Abs. 2 EStG unterworfen.

Wird bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft ein Teil des Stammkapitals in Form von Liquidationsraten an den Anteilseigner i.S.v. § 17 Abs. 1, Abs. 4 EStG zurückgezahlt, sind Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1c EStG) und Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) auch im Verlustfall anzuwenden. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach es nach § 3c Abs. 2 S. 1 Hs. 2 EStG allein darauf ankommt, ob Einnahmen anfallen und der Abzug von Anschaffungskosten nur dann nicht nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat. Die mit der Auskehrung des Liquidationserlöses in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind dementsprechend ebenfalls nur zu 60 % abzuziehen.

Dies entspricht wiederum sowohl dem Sinn und Zweck von § 3 Nr. 40 S. 1c S. 1 u. 2 EStG als von § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG, Auflösung und Liquidation eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft steuerlich einer Veräußerung gleich zu stellen. Nach § 17 Abs. 4 S. 1 EStG gilt als Veräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft. Als Veräußerungspreis ist nach S. 2 der Vorschrift der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen. Dazu gehört auch die (anteilige) Rückzahlung des Stammkapitals.

Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto entsprechend § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG sowie Rückzahlungen des Nennkapitals nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 letzter Hs. EStG außerhalb einer Liquidation bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als nicht steuerbar gelten, und sie beim ausschließlichen Zufluss derartiger Einnahmen im Rahmen einer Liquidation daraus eine Nichtanwendung von § 3c Abs. 2 S. 1 EStG herleiten, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zur BFH-Entscheidung vom 19.2.2013 (Az.: IX R 24/12).

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.07.2014 15:59
Quelle: BFH online

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