FG Köln 6.5.2014, 2 K 430/11

Versicherungsteuer wird auch bei konzerninterner Absicherung des Forderungsausfallrisikos fällig

Übernimmt eine Muttergesellschaft für ihre Vertriebstöchter gegen Bezahlung das Risiko eines Forderungsausfalls, so kann hierdurch Versicherungsteuer anfallen. Selbst die Bezeichnung der Vereinbarung als “Ausfallbürgschaft“ ändert nichts daran, wenn es sich dem Wesen nach um einen Versicherungsvertrag handelt.

Der Sachverhalt:
Die klagende GmbH hielt als Holdinggesellschaft Beteiligungen an verschiedenen im In- und Ausland ansässigen Tochtergesellschaften, die als Vertriebsgesellschaften der Unternehmensgruppe fungierten. Diese Töchter sicherten sich ursprünglich durch Warenkreditversicherungen bei einer Versicherungsgesellschaft gegen Forderungsausfälle ab. Ab 2004 ersetzten sie die Versicherungen durch “Ausfallbürgschaften“ der Klägerin. Die hierfür an die Klägerin gezahlten Prämien unterwarf die Finanzverwaltung der Versicherungsteuer.

Die Klägerin war der Ansicht, aufgrund des Verlustausgleichs bzw. der Verlustverrechnung innerhalb der Unternehmensgruppe handele es sich wirtschaftlich betrachtet um keinen Risikoausgleich. Vielmehr trage sie als Konzernmutter letztendlich alle Verluste selbst. Somit entstehe auch keine Versicherungsteuer.

Das FG wies die Klage ab. Gegen die Entscheidung hat die Klägerin allerdings Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH erhoben. Das Verfahren wird dort unter dem AZ.: II B 79/14 geführt.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die von Januar 2004 bis Dezember 2007 aufgrund der mit den Vertriebsgesellschaften abgeschlossenen Ausfallbürgschaftsverträge vereinnahmten Entgelte zu Recht der Versicherungsteuerpflicht unterworfen. Die sog. Ausfallbürgschaften stellten Versicherungsverhältnisse dar, mit denen sich die Vertriebsgesellschaften gegen mögliche Forderungsausfälle abgesichert hatten.

Weder das Versicherungsteuergesetz noch das Versicherungsvertragsgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz enthalten eine Bestimmung des Begriffs "Versicherungsverhältnis". Vielmehr muss sein Inhalt aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und, da dieser entscheidend vom Versicherungsrecht geprägt wird, aus dem allgemeinen Versicherungsrecht entnommen werden. Wesentliches Merkmal für ein "Versicherungsverhältnis" i.S.d. § 1 Abs. 1 VersStG ist demnach das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses.

Infolgedessen war im vorliegenden Fall entscheidend für die Beurteilung der Versicherungsteuerpflicht, dass die Klägerin ein fremdes Wagnis übernommen und eine Gefahrengemeinschaft der Tochtergesellschaften gebildet hatte. Dabei war nur das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Vertriebsgesellschaften von Bedeutung. Eine Konzernbetrachtung konnte nicht erfolgen.

Die von den Parteien gewählte Bezeichnung "Ausfallbürgschaft" stand der Annahme eines Versicherungsverhältnisses nicht entgegen. Für die Frage, ob ein Bürgschaftsvertrag, ein anderer hiermit verwandter Vertrag mit selbständiger Verbindlichkeit oder aber ein Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, ist nicht die Wortwahl entscheidend, sondern der wirkliche Wille der Parteien in Verbindung mit dem materiellen Vertragsinhalt. Hier sprachen sowohl die Bezeichnung der Verträge als auch deren Inhalt dafür, dass die Fortsetzung einer Warenkreditversicherung, wie sie bis Ende 2003, d.h. zeitlich vor den hier streitigen Vereinbarungen in den Ausfallbürgschaftsverträgen bestanden hatten, beabsichtigt war, allerdings zu günstigeren Konditionen im Hinblick auf das Versicherungsentgelt.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.09.2014 10:16
Quelle: FG Köln online

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