BGH 7.10.2014, II ZR 361/13

Anspruch der Gläubiger einer abhängigen Gesellschaft auf Sicherheitsleistung für Verbindlichkeiten nach Beendigung des Beherrschungs-/ Gewinnabführungsvertrags

Der Anspruch der Gläubiger einer abhängigen Gesellschaft auf eine Sicherheitsleistung für Verbindlichkeiten, die bis zur Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags begründet, aber erst danach fällig werden, ist entsprechend den Nachhaftungsregeln in §§ 26, 160 HGB und § 327 Abs. 4 AktG auf Ansprüche, die vor Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntmachung fällig werden, begrenzt.

Der Sachverhalt:
Die s. GmbH U. mietete im Dezember 2007 von der Klägerin ein eigens zu diesem Zweck errichtetes gewerbliches Objekt für die Dauer von 15 Jahren. Die Beklagte hatte als herrschendes Unternehmen im April 2006 mit der am gleichen Tag gegründeten s. GmbH U. für die Dauer von zehn Jahren einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Mit Vertrag vom 30.11./1.12.2010 hoben die Beklagte und die s. GmbH U. den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zum 31.12.2010 auf. Die Eintragung der Aufhebung wurde am 17.1.2011 im Handelsregister bekannt gemacht. Die Beklagte gab gegenüber der Klägerin analog § 303 Abs. 3 AktG ein Bürgschaftsversprechen ab, das zeitlich bis zum 16.1.2016 befristet ist.

Mit der Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten die Leistung einer Sicherheit gem. § 232 Abs. 1 BGB bis zum 17.1.2017 in Höhe eines Betrags von rd. 292.000 €. Das LG wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren beantragte die Klägerin zusätzlich hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der aus der Aufhebung des zwischen der Beklagten und der s. GmbH U. am 10.4.2006 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in der Zeit vom 17.1.2016 bis 17.1.2017 entstehen wird. Das OLG wies die Berufung zurück. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit gem. § 232 Abs. 1 BGB über den 16.1.2016 hinaus bis zum 17.1.2017. Das OLG hat den Sicherungsanspruch zeitlich zu Recht entsprechend §§ 26, 160 HGB, § 327 Abs. 4 AktG auf Ansprüche, die innerhalb von fünf Jahren ab der Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags fällig werden, begrenzt.

Im Vertragskonzern mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft ist der Rechtsgedanke des § 302 AktG entsprechend anzuwenden. Das gilt auch für die Besicherung nach § 303 AktG. Der Anspruch der Gläubiger einer abhängigen Gesellschaft auf eine Sicherheitsleistung für Verbindlichkeiten, die bis zur Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags begründet, aber erst danach fällig werden, ist entsprechend den Nachhaftungsregeln in §§ 26, 160 HGB und § 327 Abs. 4 AktG auf Ansprüche, die vor Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntmachung fällig werden, begrenzt.

§ 303 AktG enthält insoweit eine Regelungslücke. Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen sind bereits dann vor der Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Unternehmensvertrags i.S.v. § 303 Abs. 1 S. 1 AktG begründet, wenn das Dauerschuldverhältnis selbst entstanden ist. Auf die Fälligkeit des einzelnen Anspruchs ist nicht abzuheben. Damit besteht die Gefahr einer endlosen oder jedenfalls weit über den Zeitpunkt der Beendigung des Beherrschungs- bzw. Gewinnabführungsvertrages hinausreichenden Haftung des herrschenden Vertragsteils, obwohl die Gläubiger einer vertraglich konzernierten Gesellschaft keinen Anspruch auf einen Fortbestand des Beherrschungs- bzw. Gewinnabführungsvertrages und der Verlustausgleichspflicht nach § 302 AktG haben.

Eine solche zeitlich weit reichende Haftung lässt sich mit dem Zweck des Anspruchs auf die Sicherheitsleistung nicht vereinbaren. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 303 AktG soll der Gefahr begegnen, dass die früher abhängige Gesellschaft, deren eigenständige Lebensfähigkeit wegen der vorherigen Ausrichtung auf das Konzerninteresse zweifelhaft erscheint, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen kann, nachdem die Verpflichtung der Obergesellschaft zur Verlustdeckung nach § 302 AktG infolge der Beendigung des Vertrags entfallen ist. Diese mit der früheren Konzernierung verbundene Gefahr vermindert sich aber im Lauf der Zeit nach Beendigung des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags.

Die Regelungslücke ist unbeabsichtigt. Sie ist entsprechend §§ 26, 160 HGB, § 327 Abs. 4 AktG durch eine Begrenzung der Sicherheitsleistung auf Ansprüche, die innerhalb von fünf Jahren ab der Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Vertrags fällig werden, zu schließen. Die entsprechende Anwendung der Enthaftungsregeln der §§ 26, 160 HGB, § 327 Abs. 4 AktG ist gegenüber einer Begrenzung nach dem konkret zu bestimmenden, angemessenen Sicherungsinteresse des jeweiligen Gläubigers vorzugswürdig. Eine nach den Sicherungsbedürfnissen des Gläubigers bestimmte Frist ist wegen ihrer Unbestimmtheit weniger geeignet, der Gefahr einer Endloshaftung zu begegnen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.11.2014 14:50
Quelle: BGH online

zurück zur vorherigen Seite