BGH 5.3.2015, IX ZB 62/14

Keine Auskunftspflicht des GmbH-Geschäftsführers über eigene Vermögensverhältnisse im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren einer GmbH muss der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Ansprüche Auskunft zu erteilen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 1) ist eine gesetzliche Krankenversicherung. Sie hatte Juni 2013 wegen Beitragsrückständen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M-GmbH beantragt. Die weitere Beteiligte zu 2) war Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH. Durch notariellen Vertrag hatte sie im März 2013 ihren Geschäftsanteil an der GmbH im Nennbetrag von 25.000 € zu einem Kaufpreis von 3.000 € an K. übertragen. Anschließend berief der neue Alleingesellschafter die Beteiligte zu 2) als Geschäftsführerin der GmbH ab und übernahm selbst diese Funktion.

Zur Aufklärung des Sachverhalts ordnete das Insolvenzgericht im August 2013 die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den weiteren Beteiligten zu 3) an, den die Beteiligte zu 2) über die inneren Verhältnisse der GmbH unterrichtete. Der Beteiligte zu 3) forderte die Beteiligte zu 2) ohne Erfolg auf, außerdem über ihre eigenen Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, um die Werthaltigkeit etwaiger gegen sie gerichteter Erstattungsansprüche - insbesondere solcher aus § 64 GmbHG - prüfen zu können. Das Insolvenzgericht erneuerte diese Aufforderung mit dem Hinweis, dass bei einer Verweigerung der Auskunft ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen werden könne.

Den gegen die Beteiligte zu 2) erlassenen ersten Vorführungsbeschluss hob das Insolvenzgericht auf, nachdem diese durch Anwaltsschriftsatz mitgeteilt hatte, auch im Rahmen einer Vorführung keine Auskunft zu erteilen. Durch weiteren Beschluss hat das Insolvenzgericht gegen die Beteiligte zu 2) Haft angeordnet, um eine umfassende Auskunft über ihr eigenes Vermögen zu erzwingen. Das LG wies die dagegen eingelegte Beschwerde ab. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) hob der BGH die Beschlüsse der Vorinstanzen auf.

Gründe:
Zwar lagen die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Haft im vorliegenden Fall vor. Jedoch hatte die Beteiligte zu 2) den sie gem. § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 S. 2, § 20 Abs. 1 S. 2 InsO als ehemalige Geschäftsführerin im Eröffnungsverfahren treffenden Auskunftspflichten genügt. Da sich die Auskunftspflicht auf die Verhältnisse der GmbH beschränkte, war die Beteiligte zu 2) nicht verpflichtet, im Blick auf die Durchsetzbarkeit gegen sie gerichteter, auf § 64 GmbHG beruhender Ansprüche Angaben zu ihren persönlichen Vermögensverhältnissen zu machen.

Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Ansprüche Auskunft zu erteilen. Ansprüche der insolventen Gesellschaft gegen Gesellschafter und Geschäftsführer sind Bestandteil der Insolvenzmasse. Er ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen.

Aus dem Umstand, dass bei einer juristischen Person die Auskunft nur durch die Organvertreter erteilt werden kann, folgt keine Erweiterung der Auskunftspflicht auch auf die persönlichen Verhältnisse dieser Personen. Eine Auskunftspflicht hinsichtlich rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Verhältnisse einer dritten, an dem Verfahren nicht beteiligten Person findet im Gesetz keinen Anhalt.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.04.2015 13:59
Quelle: BGH online

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