FG Münster 4.11.2015, 9 K 3478/13 F

Zum Untergang von Verlustvorträgen bei vorweggenommener Erbfolge

Körperschaftsteuerliche Verlustvorträge entfallen auch dann gem. § 8c KStG, wenn Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergehen. Aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ergibt sich keine andere Auslegung, da lediglich Erwerbe durch Erbfall oder Erbauseinandersetzung begünstigt sein sollen.

Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob Verlustvorträge gem. § 8c KStG, § 10a S. 10 GewStG (jeweils in der 2008 geltenden Fassung) nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Regelung entfallen sind und - falls dies zu bejahen sein sollte - ob deshalb Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO geboten sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, an deren Stammkapital ursprünglich ein Vater zu 2/3 und sein Sohn zu 1/3 beteiligt waren. Im Streitjahr 2008 übertrug der Vater Anteile auf den Sohn, wodurch sich dessen Beteiligung auf 88,5 Prozent erhöhte. Im Übertragungsvertrag wurde eine Anrechnung auf eine spätere Erbschaft ausdrücklich ausgeschlossen.

Obwohl zum 31.12.2008 bei der Klägerin ein noch nicht verbrauchter körperschaftsteuerlicher Verlust bestand, stellte das Finanzamt unter Hinweis auf die Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG keinen verbleibenden Verlustabzug fest. Hiergegen wendete die Klägerin ein, dass Anteilsübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nach der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 4.7.2008) nicht unter die Verlustabzugsbeschränkung fielen. Das Finanzamt lehnte darüber hinaus einen von der Klägerin gestellten Billigkeitsantrag ab, denn der Ausschluss der Anrechnungspflicht führe dazu, dass keine vorweggenommene Erbfolge i.S.d. BMF-Schreibens vorliege.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Gründe:
Das FG war nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen an einer Entscheidung über die einfachgesetzliche Auslegung des § 8c KStG bzw. über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO gehindert. Die Teil-Einspruchsentscheidung war statthaft und sachdienlich. Insbesondere durfte sie in der Form ergehen, dass lediglich die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 8c KStG von der Entscheidung ausgenommen wurde.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet, soweit die Klägerin mit ihren Hauptanträgen eine höhere Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2008 begehrt. § 8c KStG ist einfachgesetzlich auch in den Fällen einer sog. vorweggenommenen Erbfolge anzuwenden.

Der Wortlaut des § 8c KStG, wonach der Verlustabzug ausgeschlossen ist, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals an einen Erwerber übertragen werden, erfasst auch Übertragungen im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge. Aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ergibt sich keine andere Auslegung, da lediglich Erwerbe durch Erbfall oder Erbauseinandersetzung begünstigt sein sollen. Eine Gleichbehandlung von Erbfall und vorweggenommener Erbfolge ist jedoch nicht zwingend. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist ihr Anwendungsbereich nicht auf missbräuchliche Gestaltungen beschränkt.

Auch hinsichtlich des Billigkeitsantrags hatte die Klage keinen Erfolg. Selbst wenn das BMF-Schreiben vom 4.7.2008 eine allgemeine Richtlinie für Billigkeitsmaßnahmen enthalten sollte, würde diese gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoßen. Unabhängig davon stellt eine Schenkung ohne Anrechnungspflicht auf die spätere Erbschaft - wie sie im Streitfall erfolgt ist - keine vorweggenommene Erbfolge im Sinne des BMF Schreibens dar.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.02.2016 11:28
Quelle: FG Münster NL vom 15.2.2016

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