BGH 16.2.2016, II ZR 348/14

Gesellschaftsvertrag muss Rückzahlungspflicht von Kommanditisten nach Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen eindeutig regeln

Die Bestimmung, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind, genügt nicht den Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Regelung der Rückzahlungspflicht der Kommanditisten, wenn unklar ist, ob und wie nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandene Entnahmeansprüche der Kommanditisten auf den Gesellschafterkonten gebucht werden müssen.

Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist Kommanditist der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb eines Containerschiffs ist. Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. in § 13 Nr. 7 die Bestimmung, dass "Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind". Die Klägerin erklärte gegenüber den Kommanditisten unter Berufung auf § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags die "Kündigung der als unverzinsliche Darlehen gewährten Ausschüttungen" und verlangte einen Teil der ausgeschütteten Beträge zurück.

Das LG wies die Klage, mit der die Klägerin vom Beklagten Zahlung von rund 81.806 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten i.H.v. 1.680 € verlangt hatte, ab. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos.

Gründe:
Der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch besteht nicht.

Die Vorinstanzen hatten zutreffend erkannt, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht schon dann entsteht, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage der gem. § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüsse von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden. Der Kommanditist ist zur Rückzahlung vielmehr nur dann verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.

Nach BGH-Rechtsprechung unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie AGB. Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Klägerin führte hinsichtlich der Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen zu keinem klaren und unmissverständlichen Ergebnis. Insbesondere ließ sich der Bestimmung des § 13 Nr. 7 i.V.m. den übrigen die Beschlussfassung und die Kontenführung in der Gesellschaft regelnden Bestimmungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen aus Liquiditätsüberschüssen vorgenommene Ausschüttungen den Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt werden.

Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters ist die durch den Wortlaut von § 13 Nr. 7 erster Halbsatz nahegelegte Auslegung, die Ausschüttungen würden den Kommanditisten als Darlehen gewährt, nicht eindeutig. Schließlich kann der zweite Halbsatz des § 13 Nr. 7 unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen dahin verstanden werden, dass nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, eine entsprechende Forderung der Kommanditisten gegen die Gesellschaft als Guthaben auf ihrem "Gesellschafterkonto" gebucht wird, und damit die Regelung des § 13 Nr. 7 insgesamt dahin verstanden werden kann, dass die Ausschüttungen nicht als Darlehen gewährt werden.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.03.2016 10:25
Quelle: BGH online

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