Einigung zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer

CDU, CSU und SPD haben am 20.6.2016 eine Einigung über die Erbschaftsteuerreform erzielen können und damit den Weg für einen Abschluss des parlamentarischen Verfahrens im Deutschen Bundestag und im Bundesrat freigemacht. Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) eine Frist bis zum 30.6.2016 gesetzt, eine Neuregelung im Hinblick auf die mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar gehaltenen §§ 13a, 13b ErbStG zu treffen.

Die Bundesregierung hatte 2015 den Entwurf eines "Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG" in den Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 18/5923 v. 7.9.2015). Zudem fand vor dem Finanzausschuss des Bundestages eine öffentliche Anhörung statt. Dennoch konnten sich Bundestag und Bundesrat noch nicht auf eine Neuregelung einigen.

Einer gemeinsamen Erklärung von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU), Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) und Ministerpräsident Horst Seehofer (CSU) zufolge haben sich CDU/CSU und SPD nun aber auf einen Kompromiss geeinigt. Gegenüber dem Regierungsentwurf vom 8.7.2015 für ein Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG sieht die Gesamteinigung folgende Anpassungen vor:

1. Entlastung kleiner Unternehmen von Bürokratie
Kleine Unternehmen mit wenigen Beschäftigten werden auch weiterhin von bürokratischen Pflichten deutlich entlastet. Für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten entfällt auch weiterhin die Lohnsummenprüfung für die Gewährung der Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Saisonarbeiter bleiben bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl unberücksichtigt.

2. Einschränkung von Steuergestaltungen
Missbräuchliche Steuergestaltung wird eingeschränkt, wie dies das BVerfG gefordert hat. Wenn das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 Prozent des gesamten Betriebsvermögens überschreitet, wird die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschlossen.

3. Förderung von Investitionen
Die Erbschaftsteuer darf Investitionen in den Unternehmen nicht behindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Deshalb werden diejenigen Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen getätigt werden, steuerrechtlich begünstigt.

4. Verwaltungsvermögen
Dem Anliegen der Länder, wie im geltenden Recht beim Begriff des Verwaltungsvermögens zu bleiben, wird entsprochen. Das Verwaltungsvermögen ist grundsätzlich nicht begünstigt. Es wird aber bis zu 10 Prozent wie steuerrechtlich begünstigtes Betriebsvermögen behandelt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Drittlandsbeteiligungen bei einer Holdinggesellschaft, Altersversorgungsverpflichtungen und verpachtete Grundstücke, die zum Zwecke des Absatzes von eigenen Produkten überlassen werden (z.B. bei Brauereigaststätten und Tankstellen), begünstigt werden. Geld und geldwerte Forderungen (Finanzmittel) können zu 15 Prozent zum steuerrechtlich begünstigten Vermögen gerechnet werden, um die notwendige Liquidität des Unternehmens zu sichern.

5. Steuererleichterungen für Familienunternehmen
Die Einigung würdigt als Rückgrat unserer mittelständischen Wirtschaft die besondere Situation von Familienunternehmen mit langfristigen Bindungen über Generationen hinweg. Diese Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe werden als Steuerbefreiung i.H.v. max. 30 Prozent bei der Bestimmung des Unternehmenswerts berücksichtigt. Die Verfügungsbeschränkungen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers bzw. dem Schenkungszeitpunkt vorliegen.

6. Große Unternehmensvermögen
Das BVerfG hat Einschränkungen bei der Verschonung großer Vermögensübergänge gefordert. Ab einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. € pro Erwerber ist eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen. Der Verschonungsabschlag verringert sich um einen Prozentpunkt für jede 750.000 €, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. € liegt. Keine Verschonung wird gewährt ab einem Erwerb von 90 Mio. € (bei der Optionsverschonung mit sieben Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 700 Prozent) bzw. von 89,75 Mio. € (bei der Regelverschonung mit fünf Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 400 Prozent).

7. Realistische Vermögensbewertung
Wir vermeiden in Zeiten von niedrigen Zinsen eine Überbewertung von Unternehmen. Deshalb wird der beim sog. vereinfachten Ertragswertverfahren für die Bestimmung des Unternehmenswerts maßgebliche Kapitalisierungsfaktor angepasst. Der Kapitalisierungsfaktor, der multipliziert mit dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag den Unternehmenswert ergibt, wird von derzeit 17,86 auf einen Korridor von 10 bis maximal 12,5 abgesenkt.

8. Erweiterte Stundungsregelung
Die Zahlung der Erbschaftsteuer darf die Existenz des Unternehmens nicht gefährden, auch wenn dem Steuerpflichtigen bei der Bedarfsprüfung kein Steuererlass gewährt wird. Daher wird ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung bis zu zehn Jahren bei Erwerben von Todes wegen eingeführt. Die Stundung erfolgt zinslos und erstreckt sich auf die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen unabhängig von dessen Wert entfällt. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist.

9. Inkrafttreten
Nach erfolgreichem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Deutschen Bundestag und im Bundesrat soll das Gesetz rückwirkend zum 1.7.2016 in Kraft treten.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten der GmbH-Rundschau in der Rubrik Volltexte finden Sie die gemeinsame Erklärung der Minister hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.06.2016 11:26
Quelle: Gemeinsame Erklärung Schäuble/Gabriel/Seehofer vom 20.6.2016

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