BGH 19.4.2016, II ZR 123/15

Zur Verlängerung des Geschäftsführeranstellungsvertrags zwischen GmbH & Co. KG und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH

Soll ein Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen der GmbH & Co. KG und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH durch Erklärungen des Geschäftsführers im eigenen Namen und nach § 181 BGB im Namen der GmbH als der gesetzlichen Vertreterin der Kommanditgesellschaft verlängert werden, ist eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft nicht erforderlich.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte zu 1), eine GmbH & Co. KG, betreibt ein Hotel und eine Ferienanlage in der Form einer Wohnungseigentümergemeinschaft in T. Die Beklagte zu 2), eine GmbH, ist die einzige Komplementärin der Beklagten zu 1). Deren Kommanditisten und Gesellschafter der Beklagten zu 2) sind die Wohnungseigentümer, darunter auch der Kläger. Dieser war seit dem 1.4.2006 alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) enthält in § 5 Nr. 1 folgende Regelung: "Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist allein die Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Sie und ihre Organe sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Diese Befreiung gilt sowohl für alle Geschäfte zwischen der Komplementär-GmbH und der KG als auch für die Geschäfte zwischen den GmbH-Geschäftsführern und der KG."

Die Beklagte zu 1) hat einen aus drei Personen bestehenden Beirat. Dazu heißt es in § 5 Abs. 2 des KG-Gesellschaftsvertrags: "Die Komplementärin bedarf zur Vornahme der nachstehend aufgeführten Geschäfte der vorherigen Zustimmung des Beirats: b) Abschluss von Dauerverträgen (insbesondere Miet- und Pachtverträgen) für eine Zeitdauer von länger als drei Jahren, g) Vereinbarungen mit Mitarbeitern, wenn die Jahresvergütungen mehr als DM 70.000 betragen." Nach § 6 Abs. 4 der Satzung der Beklagten zu 2) ist der Geschäftsführer auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) vom Verbot des § 181 BGB befreit. Weiter heißt es in § 8 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zu 2: "Über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und deren Vergütung beschließt die Gesellschafterversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen."

Der Kläger und die Beklagte zu 1) schlossen am 14.2.2006 einen Geschäftsführeranstellungsvertrag ("Managementvertrag"). Das Vertragsverhältnis sollte vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2009 andauern und verlängert werden können. Als Vergütung erhielt der Kläger einen Festbetrag i.H.v. 2.400 € pro Monat zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ein erfolgsabhängiges Entgelt. Am 28.4.2009 fasste der Beirat der Beklagten zu 1) folgenden Beschluss: "Verlängerung GF-Vertrag M. Der Vertrag wird bei sonst gleichbleibendem Inhalt verlängert bis 31.12.2013. Unterschrieben wird der Vertrag durch M auf beiden Seiten, auf einer Seite durch den Prokuristen K sowie durch den Beiratsvorsitzenden F."

Der Kläger unterzeichnete am 1.6.2009 im eigenen Namen und zugleich für die Beklagte zu 1) folgende Vereinbarung zur Fortsetzung des bestehenden Anstellungsvertrags: "Das Vertragsverhältnis endet aufgrund der im Beirat besprochenen Verlängerung um weitere vier Jahre nun zum 31.12.2013 unter Beibehaltung aller übrigen Vertragsklauseln, auch zu Honorar und Vergütung." Für den Beirat unterzeichnete deren Vorsitzender F die Vereinbarung. Der Prokurist K unterschrieb nicht. Nachdem der Kläger in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 19.3.2011 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen worden war, erklärte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 30.3.2011 die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit sofortiger Wirkung. Der Kläger hält diese Kündigung für unwirksam und hat seine weitere Arbeitsleistung angeboten. Er macht soweit jetzt noch von Bedeutung Ansprüche auf Zahlung des Grundgehalts nebst Mehrwertsteuer für die Monate Mai bis Oktober 2011 geltend.

Das LG gab der Klage statt. Das OLG wies sie lediglich in Höhe eines Teils des Zinsanspruchs ab und wies die Berufung im Übrigen zurück. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe, und die Beklagte zu 2) als die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) hat dafür einzustehen.

Wie das OLG zutreffend ausgeführt hat, schuldet die Beklagte zu 1) dem Kläger das vertraglich vereinbarte Gehalt nach § 615 S. 1, § 611 Abs. 1 BGB. Denn sie ist, nachdem der Kläger seine weitere Arbeitsleistung angeboten hat, in Annahmeverzug geraten. Die Parteien streiten nicht mehr um die Frage, ob der ursprüngliche Anstellungsvertrag wirksam war. Ebenfalls außer Streit steht, dass ein Grund für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags durch die Beklagte zu 1) nicht bestand. Der Erfolg der Klage hängt mithin davon ab, ob der Verlängerungsvertrag vom 1.6.2009 wirksam zustande gekommen ist. Nach den Gesellschaftsverträgen hatte der Kläger grundsätzlich die für den Vertragsschluss erforderliche Vertretungsmacht.

Der Verlängerungsvertrag ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Vertrag aufgrund der innergesellschaftlichen Zuständigkeitsordnung nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) hätte geschlossen werden dürfen. In einer GmbH & Co. KG wie hier der Beklagten zu 1) sind (allein) die persönlich haftenden Gesellschafter nach § 114 Abs. 1, § 164 S. 1 Halbs. 1 HGB zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, sofern die Gesellschafter nichts anderes vereinbart haben. Eine abweichende Vereinbarung ist hier nicht getroffen worden. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) war jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zur Beschlussfassung über den Verlängerungsvertrag berufen. Bei diesem Vertrag handelte es sich nicht um ein Grundlagengeschäft, sondern um einen Akt der laufenden Geschäftsführung, wofür der Geschäftsführer zuständig ist.

Dabei sind an die Abgrenzung von Grundlagengeschäft und laufender Geschäftsführungsmaßnahme keine besonderen Anforderungen zu stellen, nur weil der Geschäftsführer vom Verbot des § 181 BGB befreit ist. Zwar kann dadurch eine Interessenkollision in der Person des Geschäftsführers entstehen. Das haben die Gesellschafter aber in Kauf genommen, indem sie den Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag vom Verbot des § 181 BGB befreit haben. Der Anstellungs(verlängerungs)vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) hätte zustimmen müssen, so dass der Kläger nach § 49 Abs. 2 GmbHG die Gesellschafterversammlung hätte einberufen und den Vertragsschluss von deren Zustimmung hätte abhängig machen müssen.

Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH stellt u.a. eine Meinung auf die Gefahr von Divergenzen zwischen den Rechten und Pflichten aus der Geschäftsführerbestellung und aus dem Anstellungsvertrag ab und verlangt deshalb analog § 46 Nr. 5 GmbHG die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH. Selbst wenn man dem folgen wollte, war hier eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht erforderlich. Zum einen geht es hier nur um die Verlängerung eines Anstellungsvertrags, während die grundsätzliche Entscheidung, einen Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers mit der Kommanditgesellschaft zuzulassen, schon gefallen ist. Die Möglichkeit der Verlängerung war bereits im Vertrag vorgesehen und die Verlängerung erfolgte unter Beibehaltung aller übrigen Vertragsbedingungen. Zum anderen geht es um eine GmbH & Co. KG mit identischen Gesellschafterkreisen in der Kommanditgesellschaft und der GmbH, bei der (für die Kommanditgesellschaft) ein Beirat bestellt ist, dem zumindest bei einem auf mehr als drei Jahre befristeten Anstellungsvertrag oder einer Jahresvergütung i.H.v. mehr als 70.000 DM eine Entscheidungskompetenz zukommt, die er hier auch wahrgenommen hat. Deshalb bedarf es keines zusätzlichen Schutzes der Gesellschafterversammlung der GmbH durch eine entsprechende Anwendung des § 46 Nr. 5 GmbHG.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.06.2016 14:07
Quelle: BGH online

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