17 / 2016

Dr. Andreas Walle / Dr. Volker Voth, Rechtanwälte, Hamburg

Anpassung von Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen erforderlich

I. Gesetzesänderung zum 1.10.2016

Die Regelungen zur Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 – 310 BGB) finden unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts auch auf Arbeitsverträge Anwendung. Nach § 309 Nr. 13 BGB a.F. durften in einem Arbeitsvertrag keine Klauseln vereinbart werden, die für die Anzeige oder Erklärung des Arbeitnehmers eine strengere Form als die Schriftform vorsahen. Die Schriftform setzt nach § 126 Abs. 1 BGB die eigenhändige Namensunterschrift des Arbeitnehmers voraus. Durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (BGBl. I 2016, 233 ff.) wird § 309 Nr. 13 BGB mit Wirkung zum 1.10.2016 neu geregelt. Nach § 309 Nr. 13 lit. b BGB n.F. darf in einem Arbeitsvertrag für Anzeigen und Erklärungen, die dem Arbeitgeber gegenüber abzugeben sind, keine strengere Form als die Textform vereinbart werden. Der Textform im Sinne des § 126b BGB genügt z.B. eine E-Mail. Einer eigenhändigen Unterschrift des Arbeitnehmers unter seiner Anzeige oder Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber bedarf es daher künftig nicht mehr.

Diese gesetzliche Neuregelung hat im Arbeitsrecht insbesondere Auswirkungen auf in Arbeitsverträgen vereinbarte Ausschlussklauseln.

II. Rechtslage für nach dem 30.9.2016 abgeschlossene Arbeitsverträge

Die gesetzliche Neuregelung ist nur auf Arbeitsverträge anzuwenden, die nach dem 30.9.2016 begründet wurden. Enthalten nach dem 30.9.2016 abgeschlossene Arbeitsverträge Ausschlussklauseln, so müssen diese an die neue Gesetzeslage angepasst werden. Für gewöhnlich sehen Ausschlussklauseln vor, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist (mindestens drei Monate) nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Eine solche Regelung ist nach dem 30.9.2016 mit § 309 Nr. 13 BGB n.F. nicht mehr vereinbar. Infolge der Gesetzesänderung muss das Schriftformerfordernis durch das Textformerfordernis ersetzt werden. Im Falle einer einstufigen Ausschlussfrist würde sich z.B. zukünftig folgende Formulierung anbieten:

„Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 (drei) Monaten gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei in Textform (z.B. per Brief oder per E-Mail) geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründeten Umständen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Die Versäumung der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.”

Hingegen können im Rahmen von Tarifverträgen auch noch nach dem 30.9.2016 Ausschlussfristen, die eine schriftliche Geltendmachung der Ansprüche vorsehen, wirksam vereinbart werden (vgl. § 310 Abs. 4 S. 1 BGB).

III. Rechtslage für vor dem 1.10.2016 abgeschlossene Arbeitsverträge

Für vor dem 1.10.2016 abgeschlossene Arbeitsverträge (sog. „Altverträge”) hat die Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB grundsätzlich keine Auswirkungen (vgl. Art. 229 § 37 EGBGB). Folglich bleiben vor dem 1.10.2016 vereinbarte Schriftformerfordernisse in Ausschlussklauseln wirksam.

Wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Altverträge nach dem 30.9.2016 allerdings ändern, ist Vorsicht geboten. Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG v. 19.10.2011 – 4 AZR 811/09; v. 18.11.2009 – 4 AZR 514/08) kann sich ein Altvertrag durch eine Vertragsänderung nach dem 30.9.2016 in einen nach diesem Datum abgeschlossenen Arbeitsvertrag „wandeln”. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Arbeitsvertragsparteien nach dem 30.9.2016 einzelne Vertragsbedingungen ändern und zugleich einen Passus im Änderungsvertrag aufnehmen, wonach die übrigen Vereinbarungen des Arbeitsvertrags von dieser Änderung unberührt bleiben. In diesem Fall haben die Arbeitsvertragsparteien zugleich den ursprünglichen Arbeitsvertrag in ihren rechtsgeschäftlichen Willen aufgenommen, so dass das ab dem 1.10.2016 geltende Gesetzesrecht (§ 309 Nr. 13 BGB n.F.) zu berücksichtigen ist. Daher ist dringend dazu zu raten, im Zuge der Änderung eines Altvertrags auch eine vereinbarte Ausschlussklausel an die Anforderungen des § 309 Nr. 13 lit. b) BGB n.F. anzupassen.

IV. Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten die von ihnen verwendeten Ausschlussklauseln der gesetzlichen Neuregelung anpassen. Beabsichtigen Arbeitgeber eine Änderung bereits bestehender Arbeitsverträge, sollten zu diesem Anlass auch in dem Altvertrag verwendete Ausschlussklauseln den Erfordernissen des § 309 Nr. 13 lit. b) BGB n.F. angepasst werden.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 20.09.2016 15:08