BFH 24.8.2016, V R 36/15

Organschaft in der Insolvenz

Die Organschaft entfällt spätestens mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt für die Organgesellschaft. Der Grundsatz von Treu und Glauben wie auch der des Vertrauensschutzes stehen einer Forderungsanmeldung von Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren einer GmbH nicht entgegen, wenn die GmbH bei einer zunächst unzutreffend bejahten Organschaft, bei der sie rechtsfehlerhaft als Organgesellschaft angesehen wurde, die tatsächlich von ihr als Steuerschuldner geschuldete Umsatzsteuer von dem vermeintlichen Organträger vereinnahmt hat.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH, über deren Vermögen im Juni 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Bereits im April 2009 war der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO bestellt worden. Gesellschafter der GmbH waren neun natürliche Personen und eine GbR, die zugleich auch alleinige Gesellschafter einer KG waren. Die KG hatte Vermögensgegenstände an die GmbH für deren unternehmerische Tätigkeit verpachtet. Bis zum Jahresende 2008 waren die GmbH, die KG und das Finanzamt davon ausgegangen, dass die KG gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträger ihrer Schwestergesellschaft, der GmbH, als Organgesellschaft war. Im Zusammenhang mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung März 2009 im Mai 2009 machte die KG geltend, dass es für eine Organschaft an der organisatorischen Eingliederung fehle.

Das Finanzamt meldete für 2009 Umsatzsteuerforderungen zur Insolvenztabelle an. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. In seinem Feststellungsbescheid aus Oktober 2013 hielt das Finanzamt an der Forderungsanmeldung fest. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Danach ist die GmbH Steuerschuldner für die von ihr ausgeführten Umsätze, da es an einer finanziellen Eingliederung zwischen den beiden Schwestergesellschaften fehle. Das Finanzamt sei an der Geltendmachung des Steueranspruchs weder nach Treu und Glauben aufgrund einer Selbstbindung noch nach § 176 AO gehindert.

Der Kläger machte geltend, dass auch zwischen Schwestergesellschaften eine Organschaft bestehen könne, da das Erfordernis eines Über- und Unterordnungsverhältnisses unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung mit Art. 11 der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG nicht vereinbar sei. Zumindest sei Vertrauensschutz im Festsetzungsverfahren zu gewähren. Die Revision blieb allerdings vor dem BFH ohne Erfolg.

Gründe:
Der Senat hat bereits entschieden, dass zwischen Schwestergesellschaften keine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG besteht (BFH-Urt. v. 22.4.2010, Az.: V R 9/09) und er hält an dieser Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung aller Vorgaben des Unionsrechts und der hierzu ergangenen EuGH-Rechtsprechung fest (BFH-Urt. v. 2.12.2015, Az.: V R 15/14).

Unabhängig von der Frage einer finanziellen Eingliederung und dem Streit, ob zwischen der GmbH und KG überhaupt in der Vergangenheit eine organisatorische Eingliederung bestanden hatte, war die Organschaft, selbst wenn sie entgegen der BFH-Rechtsprechung zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hätte, spätestens mit der Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt für die GmbH als (angebliche) Organgesellschaft entfallen (BFH-Urt. v. 8.8.2013, Az.: V R 18/13). Der erkennende Senat hält auch an dieser Rechtsprechung unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben fest.

Der Grundsatz von Treu und Glauben wie auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes stehen einer Forderungsanmeldung von Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren einer GmbH nicht entgegen, wenn die GmbH bei einer zunächst unzutreffend bejahten Organschaft, bei der sie rechtsfehlerhaft als Organgesellschaft angesehen wurde, die tatsächlich von ihr als Steuerschuldner geschuldete Umsatzsteuer von dem vermeintlichen Organträger vereinnahmt hat. Die Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben sowie von Vertrauensschutz sind nur unter Berücksichtigung der "Maßnahmen, Handlung[en] oder Dispositionen des Steuerpflichtigen" von Bedeutung.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.12.2016 10:40
Quelle: BFH online

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