BGH 12.1.2017, IX ZR 95/16

Auswirkungen einer harten Patronatserklärung der Muttergesellschaft gegenüber einem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft in der Insolvenz

Übernimmt eine Muttergesellschaft gegenüber einem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft eine harte Patronatserklärung, ist sie dem Gläubiger zur Schadensersatzleistung verpflichtet, wenn ihn die Tochtergesellschaft befriedigt, er diese Zahlung jedoch im Wege der Insolvenzanfechtung erstatten muss. Erweist sich die Befriedigung des aus einer harten Patronatserklärung gesicherten Gläubigers als anfechtbar, kann der Gläubiger gegenüber dem Patron die ihm aus der Patronatserklärung zustehenden Rechte geltend machen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin belieferte die S-GmbH (Schuldnerin), eine Tochtergesellschaft der Beklagten, mit Gas. Im Blick auf Zahlungsrückstände der Schuldnerin erteilte die Beklagte der Klägerin am 12.6.2007 eine Patronatserklärung, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:

"Wir, die alleinige Gesellschafterin der S-GmbH verpflichten uns hiermit, der S-GmbH die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, dass sie ihrerseits den vertraglichen Verpflichtungen gemäß mit ihrem Haus vereinbarten Zahlungsplan einhalten kann. Die vorliegende Patronatserklärung ist zeitlich bis zum 15.8.2007 befristet."

Die Klägerin stellte die Belieferung der Schuldnerin, die teilweise Zahlungen leistete, am 18.9.2007 ein. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und Anfechtung der von ihr bewirkten Zahlungen zahlte die Klägerin im Vergleichswege einen Betrag von 2 Mio. € an den Insolvenzverwalter. Vorliegend nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie die vereinbarte Patronatserklärung nicht erfüllt habe.

Das LG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2 Mio. €. Das OLG reduzierte den Zahlungsbetrag auf 940.000 €. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Gründe:
Die Beklagte hat im Streitfall gegenüber der Klägerin eine harte externe Patronatserklärung übernommen. Da die Beklagte den daraus sich ergebenden Pflichten nicht genügt hat, kann die Klägerin Schadensersatz verlangen.

Eine harte Patronatserklärung statuiert eine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht des Patrons gegenüber dem Adressaten der Erklärung. Der Patronatsgeber verpflichtet sich durch eine harte, rechtsgeschäftliche Patronatserklärung entweder im Innenverhältnis zu seiner Tochtergesellschaft oder im Außenverhältnis zu deren Gläubiger dazu, die Tochtergesellschaft so auszustatten, dass sie zu jeder Zeit ihren finanziellen Verbindlichkeiten genügen kann. Handelt es sich so wie hier um eine externe Patronatserklärung einer Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaft, haftet die Muttergesellschaft dem Gläubiger neben der Tochtergesellschaft für dieselbe Leistung auf das Ganze.

Eine solche Verpflichtung wird allgemein als ein der Bürgschaft oder Garantieerklärung vergleichbares Sicherungsmittel angesehen. Der Patron haftet aus einer externen Patronatserklärung im Falle der Uneinbringlichkeit der gesicherten Forderung auf Schadensersatz. Vorliegend hat die Beklagte gegenüber der Klägerin eine harte externe Patronatserklärung übernommen, die einen Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte begründet. Der Verpflichtung, die Tochtergesellschaft in der Weise auszustatten, dass sie stets ihren finanziellen Verbindlichkeiten genügt, entspricht es nicht, wenn sich die von ihr durch eine interne Mittelzufuhr zugunsten der Klägerin veranlassten Zahlungen als anfechtbar erweisen. Vielmehr unterliegt die Beklagte einer Schadensersatzpflicht, weil sich die Forderung der Klägerin im Umfang der erfolgreichen Anfechtung als uneinbringlich erweist.

Daher verwandelt sich die von der Muttergesellschaft dem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft erteilte externe Patronatserklärung nach einer Insolvenz der Tochtergesellschaft in eine Pflicht zur Direktzahlung an diesen. Dem Risiko, dass eine interne Mittelzufuhr an die Tochtergesellschaft nicht zur Befriedigung des Gläubigers führt, kann der Patron durch eine Direktzahlung an diesen begegnen. Mithin kann die Klägerin in der Insolvenz der Schuldnerin den Klagebetrag als Schadensersatz beanspruchen, weil die Beklagte ihrer Ausstattungspflicht nicht genügt hat. Für diese Bewertung spricht auch die Regelung des § 144 Abs. 1 InsO. Die Verpflichtung aus einer Patronatserklärung besteht nach Anfechtung einer zugunsten des patronierten Unternehmens erbrachten Zahlung fort, gleich ob eine Patronatserklärung als akzessorisches oder nichtakzessorisches Sicherungsrecht zu bewerten ist.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.02.2017 11:02
Quelle: BGH online

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