FG Münster 27.1.2017, 4 K 56/16 F

Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung löst keine Nachversteuerung thesaurierter Gewinne aus

Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung stellt mangels Entgeltlichkeit keine Veräußerung dar. Sie löst damit keine Nachversteuerung von in der Vergangenheit begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen aus.

Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage der Rechtmäßigkeit der gesonderten Feststellung einer Nachversteuerung nach § 34a Abs. 6 EStG. Hierbei streiten die Beteiligten über die Rechtsfrage, ob die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung einen Nachversteuerungstatbestand auslöst.

Der Kläger hielt Anteile an einer GmbH & Co. KG, für die er in der Vergangenheit für nicht entnommene Gewinne die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Anspruch genommen hatte. Im Streitjahr 2012 übertrug er die Anteile auf eine neu gegründete Stiftung. Das Finanzamt nahm eine Nachversteuerung der begünstigt besteuerten Gewinne vor mit der Begründung, dass die Übertragung auf eine Stiftung einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft gleichzustellen sei, weshalb der Nachversteuerungstatbestand des § 34a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG analoge Anwendung finde.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Infolge der unentgeltlichen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der GmbH & Co. KG auf die Stiftung ist der für das Vorjahr festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag nicht der Nachversteuerung gem. § 34a Abs. 4 i.V.m. § 34a Abs. 6 S. 1 EStG zuzuführen. Die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung nach § 34a Abs. 6 S. 1 EStG liegen weder vom Gesetzeswortlaut vor noch können die dort aufgeführten Tatbestände analog angewandt werden.

Der Wortlaut des Nachversteuerungstatbestands ist nicht erfüllt. Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung stellt mangels Entgeltlichkeit keine Veräußerung dar. Der Kläger hat den Anteil auch nicht in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sondern in eine sonstige juristische Person des privaten Rechts eingebracht. Diese ist zwar körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG), aber weder einer Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) noch einer Genossenschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG) gleichzustellen.

Mangels planwidriger Regelungslücke kommt auch eine analoge Anwendung von § 34a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG nicht in Betracht. Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils ist in § 34a Abs. 7 EStG dahingehend geregelt, dass der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag vorzuführen hat. Unabhängig davon ist die Übertragung auf eine Stiftung mit der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft auch nicht vergleichbar, weil der Einbringende bei einer Stiftung, die nicht über vermögensmäßige Beteiligungsmöglichkeiten verfügt, keine Gegenleistung erhält.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.02.2017 15:13
Quelle: FG Münster PM vom 15.2.2017

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