BGH 22.12.2016, IX ZR 94/14

Zur nahestehenden Person i.S.d. Insolvenzanfechtungsrechts bei GmbH & Co. KG und GmbH

Eine GmbH & Co. KG gilt gegenüber einer GmbH als nahestehende Person i.S.d. Insolvenzanfechtungsrechts, wenn zwischen den personenverschiedenen Geschäftsführern der Komplementär-GmbH und der GmbH ein Näheverhältnis i.S.v. § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO besteht. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei den Geschäftsführern um Eheleute handelt.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag von September 2011 im November 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der N-Metallbau-GmbH (Schuldnerin). Die Schuldnerin war im April 2010 gegründet worden. Ihr Geschäftsführer war A.N. Die Beklagte ist eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin ihrer Komplementär-GmbH war I.N., die Ehefrau des Geschäftsführers der Schuldnerin.

Die Beklagte erteilte der Schuldnerin mtl. Rechnungen für Verwaltungs- und Konstruktionsarbeiten, ab Mai 2011 nur noch für Verwaltungsarbeiten. Schriftliche Aufträge oder Leistungsbeschreibungen lagen diesen Rechnungen nicht zugrunde. Auf sie erbrachte die Schuldnerin zwischen Juli 2010 und August 2011 Zahlungen zugunsten der Beklagten - teils an diese direkt, teils an deren Gläubiger - im Gesamtbetrag von rd. 100.000 €. Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr eines Teilbetrags von 50.000 € in Anspruch, den er den einzelnen Zahlungen in zeitlicher Reihenfolge zuordnet.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers wegen vorsätzlicher Benachteiligung nach § 133 InsO nicht verneint werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte eine der Schuldnerin im Rechtssinne nahestehende Person ist.

Das Gesetz erleichtert die Insolvenzanfechtung gegenüber Personen, die dem Schuldner nahestehen. Welche Personen als nahestehend gelten, bestimmt § 138 InsO. Handelt es sich, wie im Streitfall, beim Schuldner um eine juristische Person, ist § 138 Abs. 2 InsO maßgeblich. Diese Norm bezeichnet in Nr. 1 u.a. die Mitglieder des Vertretungsorgans des Schuldners als nahestehende Personen. Eine solche ist daher zunächst der Geschäftsführer der Schuldnerin, A.N. Nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 InsO gelten als nahestehend auch Personen, die zu einer der in Nr. 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Abs. 1 bezeichneten persönlichen Verbindung stehen. Diese Voraussetzungen treffen nicht nur auf I.N. zu, die als Ehefrau des Geschäftsführers der Schuldnerin unter § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO fällt, sondern auch auf die Beklagte. Diese steht zum Geschäftsführer der Schuldnerin in der in § 138 Abs. 1 Nr. 4 InsO beschriebenen Verbindung.

Spätestens nach der am 1.7.2007 in Kraft getretenen Neufassung des § 138 InsO lässt sich die früher verbreitet vertretene Ansicht, § 138 Abs. 2 Nr. 3 InsO betreffe nur natürliche Personen, nicht mehr vertreten. Nach der neu eingefügten Bestimmung des § 138 Abs. 1 Nr. 4 gelten, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, auch juristische Personen u.a. dann als nahestehend, wenn der Schuldner oder eine der in Nr. 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungsorgans dieser juristischen Person ist. Die unverändert gebliebene Regelung in § 138 Abs. 2 Nr. 3 InsO nimmt uneingeschränkt auf die persönlichen Verbindungen nach Abs. 1 Bezug. Damit ist auch die neue Bestimmung des Abs. 1 Nr. 4 einbezogen. Ist der Schuldner eine juristische Person, steht ihm deshalb eine andere juristische Person nahe, wenn der Geschäftsführer des Schuldners zugleich Geschäftsführer des Anfechtungsgegners ist oder wenn zwischen den personenverschiedenen Geschäftsführern ein Näheverhältnis i.S.v. § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO besteht. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei den Geschäftsführern um Eheleute handelt.

Entsprechendes hat zu gelten, wenn, wie im Streitfall, die persönliche Verbindung über die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH als der persönlich haftenden Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft hergestellt wird. Es handelt sich dabei zumindest um eine vergleichbare gesellschaftsrechtliche Verbindung, die der Beklagten die Möglichkeit gab, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin zu unterrichten, und nach der letzten Alternative des § 138 Abs. 1 Nr. 4 InsO ebenfalls das Näheverhältnis begründet.

Die Anwendung von § 138 Abs. 2 Nr. 3 InsO wäre allerdings nach dem zweiten Halbsatz der Norm ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer der Schuldnerin kraft Gesetzes in den Angelegenheiten der von ihm vertretenen Gesellschaft zur Verschwiegenheit verpflichtet war und die Verschwiegenheitspflicht sich gerade auf die Umstände bezieht, die der Anfechtungsgegner nach der in Rede stehenden Anfechtungsnorm kennen muss. In diesen Fällen wird den betreffenden Personen nicht unterstellt, dass sie ihre Verschwiegenheitspflicht durch Weitergabe von Kenntnissen verletzt haben, die auf ihrer besonderen Informationsmöglichkeit beruhen und der Verschwiegenheit unterliegen. Ob die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung vorliegen, konnte nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.03.2017 11:06
Quelle: BGH online

zurück zur vorherigen Seite