BFH 12.10.2016, I R 80/14

EuGH-Vorlage zur Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall

Der BFH sieht es als zweifelhaft an, ob die sog. Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter in Drittstaatensachverhalten vollständig mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Er hat daher in einem Verfahren zu einer Zwischengesellschaft mit Sitz in der Schweiz den EuGH angerufen. Die zu klärende Streitfrage kann allgemein für Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz außerhalb der EU und des EWR von Bedeutung sein.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine deutsche GmbH. Sie war zu 30 % an einer Schweizer Y-AG beteiligt. Ende Juni 2005 hatte die Y-AG mit der inländischen Z-GmbH einen "Forderungskauf- und Übertragungsvertrag" abgeschlossen. Die Z-GmbH schloss daraufhin mit vier Sportvereinen Verträge ab, nach denen die Z-GmbH berechtigt war, von den Vereinen für die Dauer der jeweiligen Verträge die Zahlung von den Vertragsparteien als "Erlösbeteiligungen" bezeichnete(r) Beträge zu verlangen.

Als Kaufpreis für die Abtretung der "Erlösbeteiligungen" zahlte die Y-AG an die Z-GmbH einen Betrag, den sie in voller Höhe fremdfinanziert hatte. Die Klägerin gewährte der Y-AG im November 2005 ein Darlehen. Die Verträge der Z-GmbH mit den Vereinen wiesen folgende Grundstruktur auf: Neben einem "Agenturvertrag" für die Vermarktung medialer Verwertungsrechte des jeweiligen Vereins gewährte die Z-GmbH dem Verein ein "Abschreibungsdarlehen" bzw. einen Zuschuss ("signing fee"). Als "Gegenleistung" sollte der Verein die Z-GmbH für die Dauer der Vertragslaufzeit an den Einnahmen beteiligen, die er aus Marketing- und medialen Verwertungsrechten erzielen würde. Mit dem Forderungskaufvertrag trat die Z-GmbH die Forderungen auf Zahlung der Erlösbeteiligungen an die Y-AG ab. Die sich aus den Agenturverträgen ergebenden Rechte und Pflichten waren nicht Vertragsgegenstand.

Das Finanzamt sah in der Y-AG eine Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S.v. § 7 Abs. 6 u. 6a AStG i.d.F. des StVergAbG - nachfolgend: AStG 2006. Die Einkünfte aus abgetretenen Geldforderungen wurden zu Lasten der Klägerin als Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin sah der BFH es als zweifelhaft an, ob die sog. Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter in Drittstaatensachverhalten vollständig mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Er hat daher den EuGH angerufen. Die nunmehr vom EuGH zu klärende Streitfrage kann allgemein für Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums von Bedeutung sein.

Die Gründe:
Mithilfe der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG versucht der deutsche Fiskus, Gewinnverlagerungen in das niedriger besteuernde Ausland entgegenzuwirken. Bestimmte Einkünfte ("Zwischeneinkünfte") von Auslandsgesellschaften ("Zwischengesellschaften"), an denen in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt sind und die in ihren Sitzstaaten mit geringeren Ertragsteuersätzen als 25 % besteuert werden, werden unter bestimmten Voraussetzungen den in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern anteilig zugerechnet und bei diesen ähnlich Gewinnausschüttungen besteuert, ohne dass es darauf ankommt, ob die Gesellschafter tatsächlich Gewinnausschüttungen erhalten haben oder nicht.

Der EuGH hat hinsichtlich einer vergleichbaren britischen Regelung im Jahr 2006 entschieden, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung nur dann mit der unionsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, wenn der Steuerpflichtige die Besteuerung durch den Nachweis abwenden kann, dass es sich bei der Beteiligung an der Zwischengesellschaft nicht um eine rein künstliche Gestaltung handelt, die nur dazu dient, den höheren inländischen Steuersätzen zu entgehen (sog. Motivtest). Den deutschen Gesetzgeber hat die EuGH-Rechtsprechung dazu bewogen, für Beteiligungen an Zwischengesellschaften aus EU- und EWR-Staaten ab dem Jahr 2008 eine Entlastungsmöglichkeit durch einen Motivtest gesetzlich zu verankern (§ 8 Abs. 2 AStG).

Für in Drittstaaten wie der Schweiz ansässige Zwischengesellschaften gibt es jedoch keine vergleichbare Entlastungsmöglichkeit. Dies könnte allerdings gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen, die - anders als die Niederlassungsfreiheit - grundsätzlich auch im Verkehr mit Drittstaaten geschützt ist. Darüber wird der EuGH im weiteren Verfahren entscheiden.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.03.2017 11:47
Quelle: BFH PM Nr. 15 vom 15.3.2017

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