BGH 26.4.2017, I ZB 119/15

Keine Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

Ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle unzulässig.

Der Sachverhalt:
Die Antragsteller waren Gesellschafter einer GmbH. Beide Seiten hatten in einem Vergleich vereinbart, dass sämtliche Geschäftsanteile der Antragsteller zwangseingezogen sind und die Antragsteller gegen die GmbH einen Anspruch auf Einziehungsabfindung sowie auf zeitanteilige Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft haben. Die Antragsteller haben dann die Gesellschaft im Wege der Schiedsklage auf Zahlung eines der zeitanteiligen Beteiligung entsprechenden Betrages in Anspruch genommen.

Das Schiedsgericht hat im März 2014 festgestellt, dass die GmbH verpflichtet ist, an die Antragsteller jeweils einen Betrag i.H.v. 111.888 € nebst Zinsen zu zahlen, jedoch nur, soweit das Vermögen der Gesellschaft nicht geringer ist als ihr Stammkapital und durch die Zahlung das Gesellschaftsvermögen nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert wird. Außerdem hat das Schiedsgericht die GmbH verpflichtet, den Antragstellern i.H.v. 34.153 € die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu erstatten und durch Kostenschiedsspruch die den Antragstellern als Gesamtgläubigern zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 6.211 € festgesetzt. Im April 2014 beantragten die Antragsteller beim OLG die Vollstreckbarerklärung. Im September 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet und der Antragsgegner zum Insolvenzverwalter bestellt.

Daraufhin haben die Antragsteller ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Antragsgegner hat diese Forderungen in voller Höhe bestritten. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs haben die Antragsteller nunmehr beantragt, Forderungen i.H.v. jeweils 114.553 € und Forderungen als Gesamtgläubiger i.H.v. 34.966 € und 6.352 € zur Insolvenztabelle festzustellen. Das OLG hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsteller blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Gründe:
Die Antragsteller konnten zwar das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen. Denn im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, nach § 240 S. 1 ZPO unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Ihre Anträge auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle sind jedoch in diesem Verfahren unzulässig.

Die Änderung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in einen Antrag auf Feststellung der durch den Schiedsspruch titulierten Forderung zur Insolvenztabelle ist nach § 180 Abs. 2 InsO weder geboten noch zulässig. Danach ist die Feststellung der Forderung durch Aufnahme des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Rechtsstreits zu betreiben. Im vorliegenden Fall war zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit i.S.v. § 180 Abs. 2 InsO nur noch insoweit anhängig, als es darum ging, die im Schiedsverfahren ergangenen Schiedssprüche für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsteller konnten daher allein das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen.

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist nach § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO allein zu prüfen, ob einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorliegt. Nicht geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der durch den Schiedsspruch titulierten Forderung zur Insolvenztabelle vorliegen. Eine solche Feststellung erfordert u.a. die Prüfung, ob die titulierte Forderung eine Insolvenzforderung ist und welchen Rang sie gegebenenfalls hat. Zu einer solchen Prüfung ist das OLG im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht befugt.

Linkhinweise:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.05.2017 11:15
Quelle: BGH online

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