FG Düsseldorf 3.5.2017, 4 K 1995/16 VSt

Stromsteuerrechtliche Selbständigkeit eines Unternehmens

Nach § 2 Nr. 4 StromStG ist ein Unternehmen i.S.d. § 2 Nr. 3 StromStG eine kleinste rechtlich selbständige Einheit. Der Umstand, dass es sich bei einer GmbH um eine von der steuerpflichtigen Gesellschaft beherrschte Konzerngesellschaft handelt, ändert nichts an der zivilrechtlichen und damit auch stromsteuerrechtlichen (§ 2 Nr. 4 StromStG) rechtlichen Selbständigkeit der GmbH.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die im Jahr 2012 gegründet wurde. Sie übernahm von der insolventen A-KG, das Anlage- und Vorratsvermögen. Da bei der Gründung der Klägerin noch nicht feststand, welche Arbeitnehmer von der A-KG übernommen werden sollten, wurden diese von der AP-GmbH eingestellt. Die Klägerin war Alleingesellschafterin der AP-GmbH. Laut Vertrag aus November 2012 verpflichtete sich die AP-GmbH der Klägerin gegenüber, Produktionsleistungen aller Art zu übernehmen, während die Produktionsanlagen im Eigentum der Klägerin verbleiben sollten. Die AP-GmbH sollte die Leistungen in eigener Verantwortung ausführen. Die Klägerin sollte das Arbeitsgerät und die Arbeitsmittel sowie sämtliche zu verarbeitenden Rohstoffe zur Verfügung stellen, die jedoch in ihrem Eigentum verbleiben sollten.

Die Klägerin beantragte beim Hauptzollamt, ihr für den Monat Dezember 2013 eine Steuerentlastung nach § 9b StromStG zu gewähren. Dabei verwies sie auf ihre bereits eingereichte Beschreibung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, mit der sie ihr Unternehmen dem Unterabschnitt DH 25.22.0 der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2003 (WZ 2003), zugeordnet hatte. Das Hauptzollamt zahlte der Klägerin den Entlastungsbetrag zunächst aus. Nach einer Außenprüfung vertrat es jedoch die Ansicht, dass die Klägerin nicht entlastungsberechtigt gewesen sei. Der Strom sei von der AP-GmbH verwendet worden.

Die Klägerin trug vor: Ihr Geschäftsführer sei gleichzeitig Geschäftsführer der AP-GmbH gewesen. Daher habe er den Arbeitnehmern der AP-GmbH Weisungen so erteilt, wie er sie erteilt hätte, wenn die Arbeitnehmer bei ihr angestellt gewesen seien. Betriebsverfassungsrechtlich seien die Arbeitnehmer der AP-GmbH als zu ihrem Betrieb gehörend anzusehen. Bei dem mit der AP-GmbH angeschlossenen Vertrag handele es sich zudem nicht um einen Werk-, sondern um einen Dienstvertrag.

Das FG wies die Klage gegen die versagte Entlastung ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hatte für den Monat Dezember 2013 keinen Anspruch auf die zunächst gewährte Steuerentlastung.

Nach § 2 Nr. 4 StromStG ist ein Unternehmen i.S.d. § 2 Nr. 3 StromStG eine kleinste rechtlich selbständige Einheit. Obgleich die Klägerin in dem fraglichen Entlastungsabschnitt Alleingesellschafterin der AP-GmbH war und der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin auch Geschäftsführer der AP-GmbH war, war diese eine kleinste rechtlich selbständige Einheit (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Der Umstand, dass es sich bei der AP-GmbH um eine von der Klägerin beherrschte Konzerngesellschaft handelte, änderte an der zivilrechtlichen und damit auch stromsteuerrechtlichen (§ 2 Nr. 4 StromStG) rechtlichen Selbständigkeit der AP-GmbH nichts.

In Anbetracht dieser ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers kann nicht auf das Vorliegen einer betriebswirtschaftlich organisatorischen Einheit abgestellt werden. Da die Arbeitnehmer der AP-GmbH die Verpackungsmittel hergestellt hatten, war der Herstellungsprozess mithin dieser Gesellschaft und nicht der Klägerin zuzurechnen. Zwar sollte die Klägerin das Arbeitsgerät und die Arbeitsmittel sowie sämtliche zu verarbeitenden Rohstoffe für die Herstellung zur Verfügung stellen. Hierbei handelte es sich jedoch um eine im Werkvertragsrecht anzutreffende Nebenpflicht des Bestellers, die an der rechtlichen Selbständigkeit der AP-GmbH nichts änderte.

Unerheblich war, ob die AP-GmbH Unternehmerinitiative entfalten konnte und Unternehmerrisiko getragen hat. Denn auch dies sind keine Gesichtspunkte, die für die Frage der rechtlichen Selbständigkeit eines Unternehmens gem. § 2 Nr. 4 StromStG; § 13 Abs. 1 GmbHG von Bedeutung sind.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.06.2017 11:24
Quelle: FG Düsseldorf online

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