Aus den Heften

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH (Werner, GmbHR 2017, 849)

Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer bedarf es nach § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG eines Gesellschafterbeschlusses. Die Notwendigkeit der Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses über die Erhebung von Schadenersatzansprüchen bereitet besondere Probleme, wenn gegen einen mit Mehrheit beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. einen Fremd-Geschäftsführer vorgegangen werden soll, der von der Gesellschaftermehrheit gestützt wird. Es stellt sich daher die Frage, wie der Minderheitsgesellschafter gegen den Willen der Gesellschaftermehrheit einen solchen Beschluss herbeiführen kann. Weiterhin stellt sich die Frage, ob der Minderheitsgesellschafter im Einzelfall den entsprechenden Anspruch auch ohne einen solchen ermächtigenden Gesellschafterbeschluss im Wege der actio pro socio geltend machen kann.

  1. Der ermächtigende Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG
    1. Die Einberufung
    2. Der Beschluss
    3. Bestellung eines Prozessvertreters
    4. Rechtsfolgen
  2. Rechtsschutzmöglichkeiten
    1. Anfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage
    2. Leistungsklage im Wege der actio pro socio
      1. Voraussetzungen
      2. Ausnahmen vom Erfordernis eines ermächtigenden Gesellschafterbeschlusses
      3. Actio pro socio auch gegen Nichtgesellschafter
      4. Rechtsfolgen
  3. Fazit

I. Der ermächtigende Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG
1. Die Einberufung
Um Schadenersatzansprüche gegen einen Gesellschafter oder Geschäftsführer zu erheben, bedarf es nach § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG der Fassung eines entsprechenden Beschlusses durch die Gesellschafterversammlung. Dies gilt auch bei Anspruchserhebung gegen ehemalige Gesellschafter  oder Geschäftsführer.  Die Norm ist darüber hinaus auch dann anwendbar, wenn ein Dritter nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen als Quasi-Gesellschafter behandelt wird. Dies kann etwa der Fall sein, wenn er als Treugeber eines Treuhänder-Gesellschafters fungiert.  Die Regelung soll darüber hinaus auch für Liquidatoren,  für Aufsichtsratsmitglieder  sowie für Mitglieder sonstige Gesellschaftsorgane, wie die Mitglieder eines eventuell bei der GmbH eingerichteten Beirats,  gelten. Abzulehnen ist aber eine Anwendung auf Ansprüche gegen die Abschlussprüfer nach § 323 HGB, da die Abschlussprüfer keine Gesellschaftsorgane sondern lediglich einfache Vertragspartner der Gesellschaft sind.

In jedem Fall muss eine solche Gesellschafterversammlung erst einmal einberufen werden,  damit ein entsprechender Beschluss gefasst werden kann. Die Einberufung erfolgt jedoch nach § 49 Abs. 1 GmbHG durch den Geschäftsführer. Es besteht daher die Gefahr, dass der betroffene Geschäftsführer die Einberufung blockiert. Um dem abzuhelfen, bestimmt § 50 Abs. 1 GmbHG, dass einer oder mehrere Minderheitsgesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Grundkapitals entsprechen, nach § 50 Abs. 1 GmbHG dazu berechtigt sind, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen.  Sie können weiterhin nach § 50 Abs. 2 GmbHG zu einer bevorstehenden Versammlung die Ankündigung zusätzlicher Beschlussgegenstände verlangen.

Wird die Terminierung der Versammlung beantragt, muss das an den Geschäftsführer oder den sonstigen Einberufungsberechtigten zu adressierende Gesuch den zu behandelnden Gegenstand der Beschlussfassung nennen, der einen Aufschub bis zur nächsten regulären Versammlung nicht zulässt.  Der Antrag muss den Beschlussgegenstand hinreichend und klar bezeichnen, um den Anforderungen ...


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.08.2017 10:39

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