BGH 4.7.2017, II ZR 358/16

Gründungsgesellschafter haftet nach § 278 BGB für unrichtige Angaben eines von ihm eingesetzten ermächtigten Verhandlungsgehilfen

Ein Gründungsgesellschafter, der Vertragsverhandlungen über einen Beitritt über einen Vertrieb abwickelt und diesem oder dessen Untervermittler die ihm obliegende Aufklärungspflicht über Risiken des Objekts überlässt, haftet nach § 278 BGB für deren falsche oder fehlerhafte Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten der Personen, die er mit den Verhandlungen ermächtigt hat, zurechnen lassen, unabhängig davon, ob der Beitritt zur Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar erfolgt.

Der Sachverhalt:
Die Kläger beteiligten sich 2004, 2005 und 2006 an der V-GmbH & Co. KG (V-KG), deren Gründungskommanditist der Beklagte zu 1) ist. Der Vertrieb der Beteiligungen erfolgte durch die Treuhandkommanditistin der V-KG, die V-GmbH. Nach vorangegangener Beratung durch die Zeugin A, einer Mitarbeiterin der V-GmbH, beteiligten sich die Kläger als Treugeber über die V-GmbH mit jeweils 15.000 € an der V-KG. Nach dem ersten Beratungsgespräch im Oktober 2004 durch A, händigte diese den Klägern ein Beteiligungsprospekt aus.

Die Kläger begehrten mit ihrer Klage die Zahlung von 45.000 € Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Anteile an der V-KG, von dem Beklagten zu 1) dabei mit der Behauptung, sie seien durch eine nicht anleger- und anlagegerechte Beratung der A, welche sich dieser zurechnen lassen müsse, zur Zeichnung der Beteiligungen an der V-KG veranlasst worden.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat eine Haftung des Beklagten zu 1) aus Prospekthaftung im weiteren Sinne dem Grunde nach zu Unrecht abgelehnt. Entgegen der Auffassung des OLG sind dem Beklagten zu 1) als Gründungsgesellschafter der V-KG etwaige fehlerhafte Angaben der A zu den Risiken der Anlage nach § 278 BGB zuzurechnen.

Die Prospekthaftung im weiteren Sinne stellt einen Fall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB dar. Derjenige, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen auf einen Vertragsabschluss hinwirkt, hat Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner. Bei Verletzung der Pflichten wird er schadensersatzpflichtig. Für Verschulden bei  Vertragsschluss haftet derjenige, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen möchte. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon zuvor beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen

Die Gründungsgesellschafter haften auch dem - wie hier die Kläger - über einen Treuhänder beitretenden Anleger auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, wenn der Treugeber wie hier nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beitretender Gesellschafter behandelt werden soll. Dem Beklagten zu 1) oblag vorliegend als Gründungsmitglied die Pflicht, den potenziell beitretenden Anlegern für ihre Beitrittsentscheidung zutreffende, vollständige Informationen über das Beteiligungsobjekt mitzuteilen, sie insbesondere über Nachteile und Risiken verständlich und vollständig aufzuklären.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zu 1) diese Pflicht auf die V-GmbH übertragen, da neue Anleger nur über diese als Treuhandkommanditistin geworben wurden. Für die V-GmbH wurde die A als Verhandlungsgehilfin tätig. Der Beklagte zu 1) haftet über § 278 BGB für deren falsche oder fehlerhafte Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten der Personen zurechnen lassen, die er mit dem Vertragsabschluss betraut. Der Umstand, dass A den Klägern ein Prospekt ausgehändigt hat, in dem u.a. auf die Risiken hingewiesen wird, ist irrelevant, wenn sie gleichzeitig erklärt, es handele sich um eine sichere, fest verzinsliche Spareinlage und somit die Informationen im Prospekt entwertet.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.08.2017 16:19
Quelle: BGH online

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