BFH 8.6.2017, IV R 30/14

Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit bei Fondsgesellschaften

Besteht das Geschäftskonzept einer Fondsgesellschaft (GmbH & Co. KG) in dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter, ist eine Verklammerung dieser Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Ende des Jahres 2003 in der Rechtsform einer KG gegründete Fondsgesellschaft, die sich seit Februar 2010 in Liquidation befindet. Unternehmensgegenstand der Klägerin war die Verwaltung, die Nutzung und die Veräußerung von Containern aller Art. Die Klägerin stritt in dem vorliegenden Fall mit dem Finanzamt darüber, ob die Einkünfte der Fondsgesellschaft aus der Vermietung von Containern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG darstellen (so ihre Ansicht) oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 EStG (so die Ansicht der Steuerbehörde).

Die Klägerin klagte gegen die Qualifizierung der Einkünfte aus der Containervermietung als solche aus Gewerbebetrieb. Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Gründe:
Zwar war das FG zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall die Qualifikation der Einkünfte als gewerbliche davon abhängig ist, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 S. 1 EStG gegeben sind. Denn die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs kraft Fiktion nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Die Feststellungen des FG tragen aber nicht dessen Entscheidung, wonach der Ankauf, die Vermietung und der Verkauf der Container als eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG zu qualifizieren sei.

Die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände geht in der Regel nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor. Diese sind anzunehmen, wenn die Vermietungstätigkeit mit dem An- und Verkauf der beweglichen Wirtschaftsgüter aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert ist. Hierfür ist wiederum erforderlich, dass sich die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Wirtschaftsgüter und deren Veräußerung derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich ist, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen.

Für Fondsgesellschaften, deren Geschäftskonzept auf Vermietung sowie An- und Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter gerichtet ist, lässt sich daraus der Rechtssatz ableiten, dass eine Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die Fondsgesellschaft festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt. Nur für diesen Fall wird die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten.

In diesem Zusammenhang kommt dem im Prospekt dargestellten Geschäftskonzept und der diesbezüglich in Aussicht gestellten Ergebnisprognose grundsätzlich eine gewichtige Indizwirkung zu. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwirklichung des Geschäftskonzepts unter Beachtung der in der Prognose gemachten Angaben, insbesondere der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses, von vornherein ausgeschlossen erscheint.

Da im vorliegenden Fall noch geprüft werden muss, ob die Verwirklichung des Geschäftskonzepts unter Beachtung der in der Ergebnisprognose gemachten Angaben ggf. von vornherein ausgeschlossen war, wurde die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.09.2017 11:23
Quelle: BFH online

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