Transparenzregister

Bundesverwaltungsamt zum Transparenzregister

Das Bundesverwaltungsamt veröffentlichte erstmals Antworten zu häufig gestellten Fragen zum Transparenzregister.

Am 26.6.2017 ist das Ge­setz zur Um­set­zung der Vier­ten EU-Geld­wä­sche­richt­li­nie (BGBl. I 2017, S. 1822 ff.) in weiten Teilen in Kraft ge­tre­ten.

In dem dort un­ter Ar­ti­kel 1 ver­an­ker­ten Geld­wä­sche­ge­setz (GwG) be­fin­den sich in den §§ 18 bis 26 GwG Re­ge­lun­gen zum Trans­pa­renz­re­gis­ter.

Zweck des Transparenzregisters ist die Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten. Betroffen von der Mitteilungspflicht sind grundsätzlich alle inländische juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (mit Ausnahme von BGB-Gesellschaften). Die Mitteilungspflichten müssen erstmals bis zum 1.10.2017 erfüllt sein. Unmittelbarer Handlungsbedarf besteht für die meisten Gesellschaften – insbesondere GmbHs, KGs und viele AGs – allerdings nicht, weil die bereits erfolgte und korrekte Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse in öffentlichen Registern, aus denen die wirtschaftlich Berechtigten erkennbar werden, die Erfüllung nach § 20 Abs. 2 GwG fingiert. Eine Negativmeldung an das Transparenzregister ist nicht erforderlich.

Das Bundesverwaltungsamt gibt nun Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Transparenzregister, wie beispielsweise zu besonderen Fragestellungen bei Stiftungen und einer Vielzahl von Fragen rund um den wirtschaftlich Berechtigten.

Lesen Sie zu Fragen zum Transparenzregister auch folgende Beiträge in der GmbHR: Ulrich, GmbHR 2017, R293; Seibert/Bochmann/Cziupka, GmbHR 2017, R241; Seibert, GmbHR 2017, R97.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.09.2017 11:58
Quelle: www.bva.bund.de

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